ID Austria

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Aus welchem Grund ist es für mich als EU Bürger, der seit 2006 in Österreich wohnt, nötig, zur Beantragung eines neuen Zertifikats für die ID Austria (obwohl ich vorher die Handysignatur hatte), zur Fremdenpolizei gehen zu müssen, während es für Österreichische Staatsbürger die Bezirkshauptmannschaften machen?

Dies bedeuted für mich als Behinderter nicht nur einen enormen Mehrauswand an Zeit, sondern auch an Kosten.

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  • Datum
    19. April 2024
  • Frist
    14. Juni 2024
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Wolfgang Pestl
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Wolfgang Pestl
Betreff
ID Austria [#3087]
Datum
19. April 2024 11:17
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Aus welchem Grund ist es für mich als EU Bürger, der seit 2006 in Österreich wohnt, nötig, zur Beantragung eines neuen Zertifikats für die ID Austria (obwohl ich vorher die Handysignatur hatte), zur Fremdenpolizei gehen zu müssen, während es für Österreichische Staatsbürger die Bezirkshauptmannschaften machen? Dies bedeuted für mich als Behinderter nicht nur einen enormen Mehrauswand an Zeit, sondern auch an Kosten.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. << Adresse entfernt >> Anfragenr: 3087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3087/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Wolfgang Pestl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Pestl
Bundesministerium für Inneres
Ihre Anfrage vom 19.04.2024 Sehr geehrter Herr Pestl! Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 19.04.2024 darf durch das…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.04.2024
Datum
22. Mai 2024 09:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pestl! Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 19.04.2024 darf durch das Referat III/A/5/a – Passwesen und e-ID Folgendes mitgeteilt werden: Die ID Austria hat mit der Aufnahme des regulären Betriebes am 05.12.2023 die Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte als elektronischen Identitätsnachweis abgelöst. Neben dem bisherigen Funktionsumfang bietet sie auch weitere Funktionen, wie etwa die Nutzung des digitalen Führerscheines und des digitalen Zulassungsscheines. Ihre Registrierung erfolgt grundsätzlich persönlich bei einer Registrierungsbehörde. Das persönliche Erscheinen vor der Registrierungsbehörde dient der Feststellung der Identität des ID Austria-Werbers. Diese Maßnahme dient der Vorbeugung von Missbrauch der digitalen Identität. Inhaberinnen und Inhaber einer Handy-Signatur können jedoch in einem vereinfachten Verfahren ohne persönliche Vorsprache bei der Registrierungsbehörde auf die ID Austria umsteigen, wobei zu unterscheiden ist: Personen, deren Handy-Signatur von einer Behörde registriert wurde und die über einen gültigen österreichischen Reisepass oder Personalausweis verfügen, der nicht etwa verloren oder gestohlen gemeldet ist, können ohne Weiteres auf die ID Austria mit vollem Funktionsumfang umsteigen (§ 6 Abs. 1 E-ID-Verordnung). Sie können zusätzlich zum bisherigen Funktionsumfang auch die neuen ID Austria spezifischen Funktionen nutzen. Die Einschränkung auf österreichische Reisedokumente ist notwendig, da nur für diese mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich ausgestellt wurden und nach wie vor gültig sind. Diese Feststellungen sind erforderlich, um das Risiko mindern zu können, dass die Identität einer Person nicht mit der beanspruchten Identität übereinstimmt. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf die ID Austria mit Basisfunktion umsteigen, die denselben Funktionsumfang bietet wie die bisherige Handy-Signatur (§ 6 Abs. 2 E-ID-Verordnung). Mit der zweiten Variante (Umstieg auf die ID Austria mit Basisfunktion) stehen Ihnen alle bisherigen Funktionen der Handy-Signatur weiterhin zur Verfügung. Im Falle einer Anmeldung mit der Handy-Signatur in der App „Digitales Amt“ oder auf einer Website (z.B. oesterreich.gv.at) wird automatisch der Online-Umstellungsprozess gestartet. Selbstverständlich besteht auch jederzeit die Möglichkeit der persönlichen Registrierung einer ID Austria mit vollem Funktionsumfang bei einer Registrierungsbehörde. Auch österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die über kein gültiges Reisedokument verfügen oder deren Handy-Signatur nicht von einer Behörde registriert wurde, müssen für die Registrierung einer ID Austria mit Vollfunktion eine Registrierungsbehörde aufsuchen. Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung der ID Austria ergibt sich direkt aus dem E-Government-Gesetz und kommt für ausländische Staatsangehörige nach § 4a Abs. 2 E-Government-Gesetz der Landespolizeidirektion zu. Mit freundlichen Grüßen,