Guten Tag,
wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 11. Februar 2026 erhalten.
Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht.
Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Die Informationen müssen jedoch nach der Definition des Begriffs der Information gem. § 2 Abs 1 IFG im jeweiligen Bereich der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden und verfügbar sein.
1.Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015-2025 in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Ticketkontrolle unterzogen und konnten kein gültiges Ticket vorweisen?
Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor.
1a. Wie viele davon konnten keinen Lichtbildausweis vorweisen?
Diese Information liegt nicht vor.
1b. In wie vielen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen?
Diese Information liegt nicht vor.
1b1. Wie oft ist die Polizei nicht erschienen?
Diese Information liegt nicht vor.
2. Wie viele Mehrgebührenforderungen wurden im angefragten Zeitraum ausgestellt?
Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor.
2a. Wie viele wurden direkt vor Ort bezahlt? &
2b. Wie viele wurden innerhalb der Frist bezahlt?
Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor.
2c. Wie viele wurden gar nicht bezahlt?
Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor.
2d. In wie vielen Fällen wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben?
Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor.
2d1. Wie hoch waren die Kosten jeweils?
Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor.
2d2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden?
Diese Information liegt nicht vor.
2e. In wie vielen Fällen wurde die Forderung gerichtlich eingetrieben?
Diese Information liegt nicht vor.
2e1. Wie hoch waren die Kosten jeweils?
Siehe Antwort 2e.
2e2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden?
Siehe Antwort 2e.
2f. In wie vielen Fällen wurde die Mehrgebühr erlassen?
Mehrgebühren werden nicht erlassen. Erscheint die Eintreibung der Mehrgebühr in Sonderfällen wirtschaftlich jedoch nicht erfolgversprechend (z.B. bei sozial schwächer gestellten Fahrgästen), kann im Einzelfall von der weiteren Eintreibung abgesehen werden.
2g. In wie vielen Fällen wurde die Forderung bestritten?
Diese Information liegt nicht vor.
2g1. In wie vielen Fällen wurde dem stattgegeben?
Diese Information liegt nicht vor.
2g2. In wie vielen Fällen wurde dem nicht stattgegeben?
Diese Information liegt nicht vor.
2h. In wie vielen Fällen wurde eine Meldung an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet?
Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt.
2i. In wie vielen Fällen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister getätigt?
Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt.
3. Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen bei Ticketkontrollen sowie das Vorgehen "danach" regeln.
Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt. Zudem handelt es sich bei der von Ihnen begehrten Information um vertrauliche interne Informationen, die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen. Durch ihre Offenlegung droht den Wiener Linien ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, da sich daraus Rückschlüsse auf betriebskritische Abläufe ergeben. Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Informationen ist nicht ersichtlich. Die beantragten Informationen sind zudem im Interesse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht zugänglich zu machen.
Generelle kund*innenrelevante Informationen finden Sie unter anderem im HelpCenter auf unserer Internetseite: FAQ - Wiener Linien Helpcenter
Freundliche Grüße