IFG - Entfernung des österreichischen Bundeswappens (Bundesadler) aus dem Corporate Design des BRZ

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Informationen:

Bezüglich der Entfernung des österreichischen Bundeswappens (Bundesadler) aus dem Corporate Design des Bundesrechenzentrums (BRZ).

Bitte übermitteln Sie mir:

• die Gründe für die Entscheidung,
• die zuständigen Entscheidungsträger,
• den Zeitpunkt und Ablauf der Umsetzung,
• die dadurch entstandenen Kosten sowie
• die rechtlichen Grundlagen.

Sollte eine vollständige Herausgabe nicht möglich sein, ersuche ich bitte um teilweise Herausgabe mit Schwärzung (§ 6 Abs. 4 IFG).

Gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IFG ist für mein Begehren kein Identitätsnachweis erforderlich.

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit bitte einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichem Gruß
Pseudonym:

Warte auf Antwort

  • Datum
    18. November 2025
  • Frist
    16. Dezember 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
IFG - Entfernung des österreichischen Bundeswappens (Bundesadler) aus dem Corporate Design des BRZ [#4101]
Datum
18. November 2025 15:40
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Informationen: Bezüglich der Entfernung des österreichischen Bundeswappens (Bundesadler) aus dem Corporate Design des Bundesrechenzentrums (BRZ). Bitte übermitteln Sie mir: • die Gründe für die Entscheidung, • die zuständigen Entscheidungsträger, • den Zeitpunkt und Ablauf der Umsetzung, • die dadurch entstandenen Kosten sowie • die rechtlichen Grundlagen. Sollte eine vollständige Herausgabe nicht möglich sein, ersuche ich bitte um teilweise Herausgabe mit Schwärzung (§ 6 Abs. 4 IFG). Gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IFG ist für mein Begehren kein Identitätsnachweis erforderlich. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit bitte einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichem Gruß Pseudonym:
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4101/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
Ihre Anfrage vom 18.11.2025 Guten Tag, finden Sie bitte in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums für Fi…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.11.2025
Datum
19. November 2025 15:49
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, finden Sie bitte in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Ihre Anfrage vom 18.11.2025 [#4101] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. Hinsichtlich Ihres Hin…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18.11.2025 [#4101]
Datum
20. November 2025 06:47
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. Hinsichtlich Ihres Hinweises auf das von Ihnen bereitgestellte Online-Formular darf ich höflich klarstellen, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keine Bindung an bestimmte Übermittlungswege vorsieht. Gemäß § 7 Abs. 1 IFG ist ein Informationsbegehren gültig: "sobald es der Behörde in hinreichend bestimmter Form zugeht." Das Gesetz verlangt weder die Verwendung eines speziellen Formulars noch die Nutzung bestimmter digitaler Kanäle. Die Übermittlung über FragDenStaat ist daher ein rechtlich vollwertiger und zulässiger Kommunikationsweg. Ich ersuche daher um Bearbeitung meines Antrags in der Form, in der er eingebracht wurde, da das IFG keine formale Bindung an das von Ihnen angebotene Formular vorsieht und die Nutzung eines alternativen Kanals keine Ablehnung rechtfertigt. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG steht das Informationsrecht „jeder Person“ zu, unabhängig vom Übermittlungsweg oder der technischen Plattform. Ich bitte daher um fristgerechte inhaltliche Behandlung meines Informationsbegehrens. Mit freundlichen Grüßen Pseudonym, [geschwärzt] Anfragenr: 4101 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium für Finanzen
Ihre Nachricht vom 20.11.2025 Guten Tag, finden Sie bitte in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums für …
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Ihre Nachricht vom 20.11.2025
Datum
20. November 2025 08:12
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, finden Sie bitte in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen. Mit freundlichen Grüßen