Sehr geehrter Herr Mair,
Sie brachten am 18.12.2021 unter der Nummer 2505 der Seite "
FragdenStaat.at" folgende Anfrage beim BMSGPK ein:
"Von 1948 - 1981 gab es in Österreich eine Pflicht zur Pockenimpfung, die mit einer Verwaltungsstrafe bewehrt war.
Hierüber erbitte ich um folgende Auskünfte:
1. Durchführungserlässe
2. Statistiken der durchgeführten Impfungen, aufgeschlüsselt nach Durchfürungsjahr, Altersgruppen, Beufsgruppen usw. sowie über die Impfquoten bzw. der Anzahl der zur Impfung verpflichteten Menschen
3. Art und Weise der Kontrolle über die Erfüllung der Impfpflicht. Hierzu erlassene Anweisungen usw.
4. Anweisungen zur Durchführung und Bemessung von Verwaltungsstrafen.
5. Statistiken über Verwaltungsstrafverfahren und deren Ausgang (Anzahl Ermahnungen/Geldsrtrafen, Höhe der Strafen, Ersatzhaft usw., aufgeschlüsselt nach verfügbaren Kriterien wie Altersklassen, Berufsgruppen usw.). Statistiken über Einsprüche gegen Verwaltungsstrafen.
6. Berichte über wissenschaftiche Evaluation der Pockenimpfungen
7. Statistiken über Nebenwirkungen
8. Anweisungen / Richtlinien über Entschädigung von Impfnebenwirkungen
9. Statistiken über Entschädigungen für Impfnebenwirkungen
10. Pressespiegel zur Pockenimpfung"
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich Ihre Anfrage auf 41 - 74 Jahre weit zurückliegende Umstände bezieht. Die üblichen Archivfristen betragen bzw. betrugen 30 Jahre. Von den heutzutage bestehenden Möglichkeiten durch den elektronischen Akt, war die Aktenverwaltung und Archivierung zur damaligen Zeit noch weit entfernt. Im Zuge der Erhebungen konnten daher nur Antworten zu Ihren Fragen 8 und 9 gefunden werden.
Antwort zu Frage 8 (Anweisungen / Richtlinien über Entschädigung von Impfnebenwirkungen):
Für Gesundheitsschädigungen, die mit Impfungen in Zusammenhang gebracht werden (Impschäden), besteht das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973. Hiernach hat der Bund für Schäden Entschädigung zu leisten, die u.a. durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach der Verordnung über empfohlene Impfungen zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF). Ebenso können auch Schäden nach den seinerzeitigen Pockenimpfungen entschädigt werden.
Das Impfschadengesetz sieht ein umfassendes Leistungsangebot für Impfgeschädigte vor. So können bei einem anerkannten Impfschaden zunächst etwa die Kosten für Krankenbehandlung, Rehabilitation oder orthopädische Maßnahmen übernommen werden. Kommt es nach einer Impfung zu einer mehr als drei Monate andauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20%, so besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung, die 14 Mal jährlich gebührt. Sollte darüber hinaus durch die Impfung sogar ein Pflegebedarf aufgetreten sein, so werden zur Rentenleistung auch Pflegezulagen gewährt (ebenfalls 14 Mal jährlich).
Hat die Impfung keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bewirkt, wird eine pauschalierte Geldleistung erbracht.
Antwort zu Frage 9 (Statistiken über Entschädigungen für Impfnebenwirkungen):
Zum 1. Jänner 2022 beziehen 54 Personen eine wiederkehrende Geldleistung nach dem Impfschadengesetz wegen einer verabreichten Pockenimpfung.
Wir hoffen Ihnen geholfen zu haben
Bundesministerium für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sektion VI - Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik
Abteilung A/4 - Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten
MMag. Wolfgang HEISSENBERGER, LL.M.
Stellvertretende Abteilungsleitung
+43 1 71100-64 4687
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sozialministerium.at