Informationsbegehren gemäß IFG - Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand
1.) Monitoringberichte und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Kärnten.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Risikowolfsverordnung und des Alm- und Weideschutzgesetzes, einschließlich Definitionen von Risiko- und Schadwölfen.
3.) Nachweise über die Bewertung und Anwendung gelinderer Mittel (z. B. Herdenschutz, Vergrämung).
4.) Beteiligte Expert*innen und wissenschaftliche Studien, die für Entscheidungen herangezogen wurden.
5.) Alle Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015 inkl. Rechtsgrundlage.
6.) Darstellung, wie die oben genannten Regelungen mit FFH-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.07.2024) in Einklang stehen.
Ergebnis der Anfrage
In der Korrespondenz mit dem Amt der Kärntner Landesregierung wurde zunächst (1) der allgemeine Rechts- und Vollzugsrahmen des Wolfsmanagements in Kärnten abgefragt (Erhaltungszustand, Monitoring, rechtliche Grundlagen, Kriterien Risikowolf/Schadwolf, gelindere Mittel, Maßnahmenzahlen), und in einer Nachfrage (2) insbesondere die Logik der Almschutzgebiete (wie viele Almen betroffen sind, nach welchen Kriterien „nicht schützbar“, wie Herdenschutz/Alternativen bewertet werden) konkretisiert.
Zum Erhaltungszustand und Monitoring wurde geantwortet, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern im Rahmen der nationalen Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet werde (damit kein „eigener“ Kärntner Erhaltungszustand). Für Monitoring- und Verbreitungsdaten wird in der Praxis regelmäßig auf das österreichweite Monitoring (Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs) verwiesen. (Hinweis: Diese Aussage ist behördliche Position; sie ersetzt nicht die unionsrechtliche Verpflichtung, Art-16-Ausnahmen im Einzelfall zu begründen.)
Als zentrale Rechtsgrundlagen für Maßnahmen gegenüber Wölfen wurden (inhaltlich) zwei Regelungsstränge sichtbar:
(1) Risikowölfe nach der „Kärntner Risikowolfsverordnung“ (LGBl. Nr. 31/2024): https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
(2) Schadwölfe / Entnahmen nach Schäden über das „Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz – K-AWSG“ (LGBl. Nr. 30/2024): https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
und die darauf aufbauende Kärntner Almschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 32/2024): https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
(Die Almschutzgebietsverordnung normiert, dass in den dort gelisteten Gebieten geeignete Schutzmaßnahmen als „andere zufriedenstellende Lösung“ nicht möglich oder nicht zumutbar seien; siehe § 1 der Verordnung.)
Differenzierung: Risikowolf vs. Schadwolf – und wann Entnahmen zulässig sind
Risikowolf (Risikowolfsverordnung LGBl. 31/2024)
Ein „Risikowolf“ ist in Kärnten verhaltensbezogen definiert: Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten (Definition in § 3 Abs. 1 der Risikowolfsverordnung; Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
). Ein Riss ist für diese Definition nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist das genannte Nähe-/Annäherungsverhalten.
Die Verordnung sieht ein Stufenmodell vor:
– Zunächst darf jederzeit durch optische und akustische Signale vergrämt werden (§ 4 Abs. 1).
– Bei Erfolglosigkeit sind Warn-/Schreckschüsse durch jagdberechtigte Personen möglich oder eine neuerliche Vergrämung (§ 4 Abs. 2).
– Erst wenn die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 erfolglos bleiben, kann ein Risikowolf durch jagdberechtigte Personen weidgerecht erlegt werden (§ 4 Abs. 3). Der Abschuss ist zusätzlich zeitlich und räumlich begrenzt: nur binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung und im betroffenen Jagdgebiet sowie in umliegenden Jagdgebieten innerhalb eines Radius von bis zu zehn Kilometern um die letzte Vergrämung (ebenfalls § 4 Abs. 3; Quelle wie oben).
Schadwolf (K-AWSG LGBl. 30/2024 + Verständigungslogik)
Das K-AWSG regelt gesondert Vergrämung und letale Entnahme, insbesondere im Kontext von Almschutzgebieten und Schadensereignissen (Inhaltsverzeichnis und Normtext: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
). Das Gesetz arbeitet mit dem Begriff „Schadensereignis“ (Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren) und knüpft die Entnahme an Voraussetzungen, die in § 5 („Letale Entnahme“) und § 6 („Information über den Entnahmefall“) näher ausgestaltet sind.
Kernlogik (verkürzt, aber normnah):
– Eine letale Entnahme ist erlaubt, wenn entweder (i) Leben/Gesundheit von Nutztieren gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist oder (ii) nach Eintritt eines Schadensereignisses bestimmte Zusatzkriterien erfüllt sind (siehe § 5 Abs. 1, Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
– Nach einem Schadensereignis ist u. a. relevant, dass sich der Wolf innerhalb einer Frist von vier Wochen in der „Umgebung“ des Schadensereignisses aufhält (Umgebung = Jagdgebiet des Schadensereignisses + Jagdgebiete im 10-km-Radius; § 5 Abs. 2).
– Zusätzlich ist normiert, dass „kein offensichtlicher Grund zur Annahme“ bestehen darf, dass das zu entnehmende Tier kein Schadwolf ist (das ist eine niedrigere Schwelle als eine sichere Individualzuordnung; § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b).
– Zentral ist auch die behördliche Verständigung: Die Landesregierung hat – wenn ein Schadensereignis gemeldet/bekannt wird – Jagdberechtigte/Jagdschutzorgane über Zeitpunkt/Ort und die Frist zu informieren, aber nur, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Schaden durch einen Wolf verursacht wurde und keine andere zufriedenstellende Lösung besteht; in Almschutzgebieten wird das „keine andere zufriedenstellende Lösung“ gesetzlich vermutet (§ 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 3 Abs. 4 K-AWSG; Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
Wichtig ist dabei: Das K-AWSG sieht ausdrücklich genetische Analysen nach Entnahmen vor (Beweissicherung/Genetik; § 5 Abs. 5 sowie Mitwirkung/Fristen, u. a. § 8 Abs. 4; Quelle wie oben). Gleichzeitig ergibt sich aus § 6 Abs. 4 K-AWSG, dass bei genetischem Ergebnis „kein Schadwolf“ eine Veröffentlichung/Behandlung angepasst wird; das zeigt, dass in der Praxis Entnahmen möglich sind, ohne dass vorab eine sichere Individualidentifikation zwingend vorliegt (Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
Almenzahl und Almschutzgebiete (Nachfrageergebnis)
In der Nachfrage zu Almschutzgebieten wurde ausgeführt, dass es in Kärnten laut Almkataster rund 2.400 Almen gebe und für die GIS-basierte Prüfung auf Basis der Mehrfachanträge 2023 insgesamt 1.789 Almen herangezogen wurden; nach Behördenangabe wurden alle 1.789 Almen anhand eines Kriterienkatalogs einer österreichweiten Arbeitsgruppe (Beurteilung Durchführbarkeit/Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit von Herdenschutz) im GIS (KAGIS) geprüft. Die genannten Kriterien umfassen u. a. Hangneigung, Wasserläufe, Straßen/Wege, Feldstücksgeometrie sowie Wald/Waldweide. Ergebnis der behördlichen Argumentation: effektive Zäunung sei vielfach faktisch nicht möglich; zusätzlich werden Kosten und Praktikabilität als Unzumutbarkeit/Unverhältnismäßigkeit herangezogen. Diese flächendeckende Prüfung steht in direktem Zusammenhang mit der Almschutzgebietsverordnung, die für die dort gelisteten Gebiete normiert, dass geeignete Schutzmaßnahmen als „andere zufriedenstellende Lösung“ nicht möglich oder nicht zumutbar seien (§ 1 Almschutzgebietsverordnung; Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
Dokumentation: Werden Vergrämungen dokumentiert (und müssen sie es)?
Rechtslage:
– Für Risikowölfe nach der Risikowolfsverordnung ist die Entnahme an „Erfolglosigkeit“ der vorausgehenden Maßnahmen geknüpft (§ 4 Abs. 2–3). Damit ist für die Prüfbarkeit praktisch eine Dokumentation der Vergrämungen erforderlich (Datum/Ort/Art/Erfolg). (Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
)
– Im K-AWSG ist die Dokumentation/Meldepflicht ausdrücklich normiert: „Jede Vergrämung ist … unverzüglich der Landesregierung zu melden“ (§ 4 Abs. 3 K-AWSG; Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
– Zusätzlich existiert eine praktische Meldeinfrastruktur (Vergrämungsmeldung mit Datum/Uhrzeit, Ort, GPS, Art der Vergrämung, Erfolgsangabe, Uploads): https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/m…
Beantwortet wurde in der Korrespondenz jedenfalls, dass es seit 2022 in Kärnten eine hohe Anzahl an Vergrämungen gegeben habe (in der bisherigen Kommunikation wurde „rund 700“ genannt). Nicht beantwortet bzw. nicht offengelegt wurde jedoch (zumindest in der dir vorliegenden Auskunft) eine fallweise Liste/Protokollsammlung (z. B. tabellarische Aufstellung aller Meldungen mit Aktenzeichen, Ort, Methode, Begründung der Erfolglosigkeit), ebenso wenig eine systematische Zuordnung, welche konkreten Vergrämungsprotokolle jeweils Grundlage für einzelne Entnahmen waren. Begründung für nicht gelieferte Inhalte ist typischerweise, dass entweder (a) nur vorhandene Informationen herauszugeben sind und keine neue Auswertung erstellt wird, oder (b) rechtliche Bewertungen nicht Gegenstand der Auskunft sind (siehe nächster Punkt).
Was wurde nicht beantwortet – und warum?
Nicht bzw. nur eingeschränkt beantwortet wurde vor allem:
– eine rechtliche Bewertung, ob die Kärntner Praxis (Risikowolf/Schadwolf/Almschutzgebiete) mit Art. 16 FFH-Richtlinie und EuGH-Judikatur vereinbar ist (Begründung: „rechtliche Würdigung“/keine auskunftspflichtige Information).
– eine vollständige Einzelfalltransparenz über jede einzelne Vergrämung und deren Dokumentation (trotz Meldepflicht nach § 4 Abs. 3 K-AWSG), sowie eine direkte Verknüpfung „welche Vergrämung → welche Entnahme“.
– Details, ob die Alm-Einstufungen vor Ort überprüft wurden oder ausschließlich GIS-/Feldstückdaten und Standardkriterien herangezogen wurden; aus dem Nachfrageergebnis ergibt sich jedenfalls eine GIS-basierte Vollprüfung, aber keine vollständige Offenlegung pro Alm mit Prüfergebnisblatt.
Warum können Wölfe in Kärnten entnommen werden (behördliche Begründungslogik)?
Zusammengefasst stützt Kärnten Entnahmen auf zwei Schienen:
Risikowolf-Schiene: Schutz der öffentlichen Sicherheit/Volksgesundheit und Schutz anderer wildlebender Tiere; Entnahme nach gestuftem Vergrämungsregime bei fortgesetztem Näheverhalten (<200 m), zeitlich (4 Wochen) und räumlich (10 km) begrenzt (Rechtsgrundlage: § 1–§ 4 Risikowolfsverordnung; Quelle: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
Schadwolf-Schiene: Verhütung ernster Schäden an Nutztierhaltung auf Almen/Weiden; nach Schadensereignis und behördlicher Verständigung, mit gesetzlicher Vermutung fehlender Alternativen in Almschutzgebieten (Rechtsgrundlage: § 3–§ 7 K-AWSG und Almschutzgebietsverordnung; Quellen: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
und https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/s…
).
Der Bezug zu Art. 16 FFH-Richtlinie wird in der Risikowolfsverordnung ausdrücklich hergestellt (vgl. § 2 Risikowolfsverordnung: Ausnahme „in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung“ unter Bezug auf Art. 16 FFH-RL; Quelle wie oben). Im K-AWSG ist die Alternativenprüfung ebenfalls verankert, allerdings mit einer gesetzlichen Vermutung in Almschutzgebieten (§ 3 Abs. 4 K-AWSG; Quelle wie oben).
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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24. Februar 2026
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