Informationsbegehren gemäß IFG - Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand
1.) Monitoringberichte und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Kärnten.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Risikowolfsverordnung und des Alm- und Weideschutzgesetzes, einschließlich Definitionen von Risiko- und Schadwölfen.
3.) Nachweise über die Bewertung und Anwendung gelinderer Mittel (z. B. Herdenschutz, Vergrämung).
4.) Beteiligte Expert*innen und wissenschaftliche Studien, die für Entscheidungen herangezogen wurden.
5.) Alle Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015 inkl. Rechtsgrundlage.
6.) Darstellung, wie die oben genannten Regelungen mit FFH-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.07.2024) in Einklang stehen.
Ergebnis der Anfrage
Die Kärntner Landesregierung teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird. Für Monitoring- und Verbreitungsdaten wird auf das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs verwiesen.
Die Einstufung von Risiko- und Schadwölfen erfolgt auf Grundlage der
Kärntner Risikowolfsverordnung (LGBl. Nr. 31/2024),
des Kärntner Alm- und Weideschutzgesetzes (K-AWSG) (LGBl. Nr. 30/2024) sowie
der Kärntner Almschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 32/2024),
jeweils samt Erläuterungen und unter Bezugnahme auf den österreichweiten Wolfsmanagement-Empfehlungsbericht (ÖZ 2021).
Voraussetzungen und Praxis der Maßnahmen
Gelindere Mittel (Vergrämung) sind ausdrücklich vorgesehen und können jederzeit durch optische oder akustische Signale erfolgen; bei Erfolglosigkeit sind Warn- oder Schreckschüsse zulässig.
Herdenschutzmaßnahmen gelten in ausgewiesenen Almschutzgebieten als nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
Entnahmen erfolgen auf Grundlage zeitlich befristeter Ausnahmeverordnungen.
Konkrete Zahlen (2015–2025)
Vergrämungen: bis 2022 keine; seit 2022 insgesamt rund 700 Vergrämungen.
Entnahmen:
bis 2020 keine,
2021: ein genehmigter Bescheid (keine Entnahme),
2022: 1 Entnahme,
2023: 7 Entnahmen,
2024: 9 Entnahmen,
2025: 13 Entnahmen.
Keine Fang-, Besenderungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen.
Eine Darstellung der Vereinbarkeit dieser Praxis mit EU-Recht bzw. dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 wird nicht vorgenommen, da dies als rechtliche Bewertung angesehen wird.
Kommentar:
Im Unterschied zu Niederösterreich sieht Kärnten formal ein Stufenmodell mit Vergrämung vor und dokumentiert Maßnahmen zahlenmäßig. Gleichzeitig werden jedoch durch Almschutzgebiete Herdenschutzmaßnahmen pauschal ausgeschlossen, wodurch im Ergebnis für viele Situationen nur Entnahmen verbleiben. Nach meiner Einschätzung ist auch diese Praxis EU-rechtlich problematisch, da Art. 16 FFH-Richtlinie und das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 eine konkrete Einzelfallprüfung verlangen, ob trotz struktureller Einschränkungen tatsächlich keine andere zufriedenstellende Lösung besteht.
Warte auf Antwort
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Datum10. Dezember 2025
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24. Februar 2026
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