Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung der OÖ. Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes
1.) Monitoring- und wissenschaftliche Daten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Oberösterreich.
2.) Alle Entscheidungsunterlagen zur Anwendung der Oö. Wolfsmanagementverordnung, insbesondere Dokumente zur Einstufung von Problemwölfen.
3.) Nachweise über Prüfung und Einsatz gelinderer Mittel vor Entnahmeentscheidungen.
4.) Beteiligte wissenschaftliche Expert*innen und Studien, die zur Bewertung problematischer Verhaltensweisen herangezogen wurden.
5.) Liste aller seit 2015 durchgeführten Maßnahmen gegenüber Wölfen inkl. rechtlicher Grundlage.
6.) Erläuterung, wie die OÖ. Wolfsmanagementverordnung mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar ist, insbesondere hinsichtlich Erhaltungszustand und Ultima-ratio-Prinzip.
Ergebnis der Anfrage
Das Land Oberösterreich teilt mit, dass das Monitoring des Wolfes Teil eines österreichweit einheitlichen, wissenschaftlich abgestimmten Systems ist, das vom Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs (ÖZ) koordiniert wird. Die Beurteilung des Erhaltungszustands erfolge nach den unionsrechtlichen Kriterien des Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie; eine gesonderte landesinterne Bewertung werde nicht vorgenommen. Für Daten wird auf öffentlich zugängliche ÖZ-Publikationen und Verbreitungskarten verwiesen.
Rechtsgrundlage für Maßnahmen bildet die Oö. Wolfsmanagementverordnung 2025 (LGBl. Nr. 55/2025). Diese sieht einen Maßnahmenrahmen von nicht-letalen Präventions- und Vergrämungsmaßnahmen bis hin zur Entnahme vor. Die Anlagen I und II enthalten einen detaillierten Kriterienkatalog zur Bewertung konkreter Ereignisse und zur Einstufung als Risiko- oder Schadwolf, orientiert an den ÖZ-Empfehlungen (2021).
Entnahmen sind laut Land nur zulässig, wenn
- der Wolf aufgrund konkreten gefährlichen Verhaltens als Risiko- oder Schadwolf qualifiziert ist,
- Vergrämungsmaßnahmen zuvor erfolglos waren oder keine gelinderen Mittel in Betracht kommen,
- und vorab eine Prüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung erfolgt ist.
Die Verordnung betont das Ultima-ratio-Prinzip und eine situationsabhängige Einzelfallwürdigung.
Zu den Maßnahmen seit 2015 wird ausgeführt, dass es wiederholt optische und akustische Vergrämungen gegeben habe (z. B. Warnschüsse), die anlassbezogen eingesetzt wurden; letale Entnahmen werden nicht als erfolgt ausgewiesen. Eine tabellarische Gesamtübersicht wird nicht übermittelt; laufende Informationen seien online abrufbar.
Eine rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit der Oö. Wolfsmanagementverordnung mit der FFH-Richtlinie oder dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 wird abgelehnt, da dies keine auskunftspflichtige Information im Sinne des IFG darstelle.
Kommentar (rechtliche Einordnung):
Oberösterreich unterscheidet sich von mehreren anderen Bundesländern dadurch, dass es formell ein stufenweises Vorgehen mit vorgelagerter behördlicher Prüfung und Betonung des Ultima-ratio-Prinzips darstellt. Positiv hervorzuheben ist die ausdrückliche Bindung an eine vorherige Prüfung und der Vorrang nicht-letaler Maßnahmen.
Gleichzeitig bleibt aus der Beantwortung offen, wie detailliert und dokumentiert diese Einzelfallprüfungen erfolgen (z. B. Aktenlage, Prüfvermerke, Alternativenprüfung) und in welchem Umfang aggregierte Transparenz besteht (fehlende Gesamtübersichten). Für die EU-rechtliche Konformität nach Art. 16 FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 ist entscheidend, dass die Prüfung „keiner anderen zufriedenstellenden Lösung“ konkret, nachvollziehbar und überprüfbar im Einzelfall dokumentiert wird; hierzu liefert die Auskunft keine weitergehenden Nachweise.
Anfrage erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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19. Februar 2026
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