Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung der OÖ. Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

1.) Monitoring- und wissenschaftliche Daten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Oberösterreich.
2.) Alle Entscheidungsunterlagen zur Anwendung der Oö. Wolfsmanagementverordnung, insbesondere Dokumente zur Einstufung von Problemwölfen.
3.) Nachweise über Prüfung und Einsatz gelinderer Mittel vor Entnahmeentscheidungen.
4.) Beteiligte wissenschaftliche Expert*innen und Studien, die zur Bewertung problematischer Verhaltensweisen herangezogen wurden.
5.) Liste aller seit 2015 durchgeführten Maßnahmen gegenüber Wölfen inkl. rechtlicher Grundlage.
6.) Erläuterung, wie die OÖ. Wolfsmanagementverordnung mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar ist, insbesondere hinsichtlich Erhaltungszustand und Ultima-ratio-Prinzip.

Ergebnis der Anfrage

Das Land Oberösterreich teilt mit, dass das Monitoring des Wolfes Teil eines österreichweit einheitlichen, wissenschaftlich abgestimmten Systems ist, das vom Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs (ÖZ) koordiniert wird. Die Beurteilung des Erhaltungszustands erfolge nach den unionsrechtlichen Kriterien des Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie; eine gesonderte landesinterne Bewertung werde nicht vorgenommen. Für Daten wird auf öffentlich zugängliche ÖZ-Publikationen und Verbreitungskarten verwiesen.

Rechtsgrundlage für Maßnahmen bildet die Oö. Wolfsmanagementverordnung 2025 (LGBl. Nr. 55/2025). Diese sieht einen Maßnahmenrahmen von nicht-letalen Präventions- und Vergrämungsmaßnahmen bis hin zur Entnahme vor. Die Anlagen I und II enthalten einen detaillierten Kriterienkatalog zur Bewertung konkreter Ereignisse und zur Einstufung als Risiko- oder Schadwolf, orientiert an den ÖZ-Empfehlungen (2021).

Entnahmen sind laut Land nur zulässig, wenn
- der Wolf aufgrund konkreten gefährlichen Verhaltens als Risiko- oder Schadwolf qualifiziert ist,
- Vergrämungsmaßnahmen zuvor erfolglos waren oder keine gelinderen Mittel in Betracht kommen,
- und vorab eine Prüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung erfolgt ist.

Die Verordnung betont das Ultima-ratio-Prinzip und eine situationsabhängige Einzelfallwürdigung.

Zu den Maßnahmen seit 2015 wird ausgeführt, dass es wiederholt optische und akustische Vergrämungen gegeben habe (z. B. Warnschüsse), die anlassbezogen eingesetzt wurden; letale Entnahmen werden nicht als erfolgt ausgewiesen. Eine tabellarische Gesamtübersicht wird nicht übermittelt; laufende Informationen seien online abrufbar.

Eine rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit der Oö. Wolfsmanagementverordnung mit der FFH-Richtlinie oder dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 wird abgelehnt, da dies keine auskunftspflichtige Information im Sinne des IFG darstelle.

Kommentar (rechtliche Einordnung):

Oberösterreich unterscheidet sich von mehreren anderen Bundesländern dadurch, dass es formell ein stufenweises Vorgehen mit vorgelagerter behördlicher Prüfung und Betonung des Ultima-ratio-Prinzips darstellt. Positiv hervorzuheben ist die ausdrückliche Bindung an eine vorherige Prüfung und der Vorrang nicht-letaler Maßnahmen.

Gleichzeitig bleibt aus der Beantwortung offen, wie detailliert und dokumentiert diese Einzelfallprüfungen erfolgen (z. B. Aktenlage, Prüfvermerke, Alternativenprüfung) und in welchem Umfang aggregierte Transparenz besteht (fehlende Gesamtübersichten). Für die EU-rechtliche Konformität nach Art. 16 FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 ist entscheidend, dass die Prüfung „keiner anderen zufriedenstellenden Lösung“ konkret, nachvollziehbar und überprüfbar im Einzelfall dokumentiert wird; hierzu liefert die Auskunft keine weitergehenden Nachweise.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2025
  • Frist
    19. Februar 2026
  • Ein:e Follower:in
Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Oberösterreich Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung der OÖ. Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes [#4178]
Datum
10. Dezember 2025 13:07
An
Landesregierung Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1.) Monitoring- und wissenschaftliche Daten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Oberösterreich. 2.) Alle Entscheidungsunterlagen zur Anwendung der Oö. Wolfsmanagementverordnung, insbesondere Dokumente zur Einstufung von Problemwölfen. 3.) Nachweise über Prüfung und Einsatz gelinderer Mittel vor Entnahmeentscheidungen. 4.) Beteiligte wissenschaftliche Expert*innen und Studien, die zur Bewertung problematischer Verhaltensweisen herangezogen wurden. 5.) Liste aller seit 2015 durchgeführten Maßnahmen gegenüber Wölfen inkl. rechtlicher Grundlage. 6.) Erläuterung, wie die OÖ. Wolfsmanagementverordnung mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar ist, insbesondere hinsichtlich Erhaltungszustand und Ultima-ratio-Prinzip.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4178/ Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Landesregierung Oberösterreich
LFW-2025-324143/88 Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben im Anhang. Freundl…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Betreff
LFW-2025-324143/88
Datum
19. Dezember 2025 14:09
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben im Anhang. Freundliche Grüße
Andreas Czák
AW: LFW-2025-324143/88 [#4178] Guten Tag, unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 18.12.2025 (Verbesserungsauftrag …
An Landesregierung Oberösterreich Details
Von
Andreas Czák
Betreff
AW: LFW-2025-324143/88 [#4178]
Datum
25. Dezember 2025 11:26
An
Landesregierung Oberösterreich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 18.12.2025 (Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG) Geschäftszeichen: LFW-2025-324143/88-Eb präzisiere ich mein Informationsbegehren wie folgt: 1. „Monitoring- und wissenschaftliche Daten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Oberösterreich“ Damit sind jene im Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich vorhandenen oder verwendeten Informationen gemeint, die zur Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfes herangezogen werden, insbesondere: - Monitoringberichte (z. B. Populationsnachweise, genetische Nachweise, Rissmonitoring), - fachliche Berichte oder Zusammenfassungen des Landes oder beauftragter Stellen, - wissenschaftliche Gutachten oder Stellungnahmen, die vom Land verwendet werden, - Dokumente, aus denen hervorgeht, welche Kriterien zur Beurteilung des Erhaltungszustands herangezogen werden. 2. „Alle Entscheidungsunterlagen zur Anwendung der Oö. Wolfsmanagementverordnung“ Damit sind jene sachlichen Entscheidungsgrundlagen gemeint, die im Land Oberösterreich zur konkreten Anwendung der Oö. Wolfsmanagementverordnung herangezogen werden oder wurden, insbesondere: - interne Leitlinien, Erlässe, Vollzugshinweise oder Prüfschemata, - Gutachten, fachliche Stellungnahmen oder Risikobewertungen, - Kriterienkataloge oder Definitionen zur Einstufung von Problemwölfen, - Unterlagen, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung gesetzt werden. Nicht begehrt sind personenbezogene Daten oder interne Meinungsbildungsprozesse ohne Entscheidungsrelevanz. Nicht begehrt ist die Erstellung neuer Auswertungen, sondern ausschließlich bereits vorhandene Unterlagen. 3. „Beteiligte wissenschaftliche Expert*innen und Studien“ Damit sind Informationen darüber gemeint, welche wissenschaftlichen Fachstellen, Institutionen oder Expertisen vom Land Oberösterreich im Zusammenhang mit der Wolfsmanagementverordnung oder der Bewertung problematischer Wolfsverhaltensweisen herangezogen werden, sowie welche Studien, Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen dabei verwendet wurden oder werden. Nicht begehrt sind personenbezogene Detaildaten, sondern Institutionen, Fachrichtungen und Dokumente, soweit vorhanden. 4. „Liste aller seit 2015 durchgeführten Maßnahmen gegenüber Wölfen“ Mit „Maßnahmen gegenüber Wölfen“ sind alle behördlich gesetzten oder genehmigten Handlungen gemeint, die sich unmittelbar auf einzelne Wölfe oder Wolfsereignisse beziehen, insbesondere: - Abschüsse oder andere letale Entnahmen, - Abschussfreigaben oder entsprechende Bescheide, - Vergrämungsmaßnahmen, - Fang-, Besenderungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen, - sonstige behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit als problematisch eingestuften Wölfen. Zu jeder Maßnahme werden – soweit vorhanden – folgende Angaben begehrt: - Datum oder Zeitraum, - Art der Maßnahme, - rechtliche Grundlage (z. B. Verordnung, Bescheid), - kurze sachliche Begründung (z. B. Rissereignis, Gefährdungseinschätzung). Nicht begehrt sind personenbezogene Daten. Ich ersuche um Weiterbehandlung meines Informationsbegehrens auf Basis dieser Präzisierungen. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4178/
Landesregierung Oberösterreich
LFW-2025-324143/92 Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben im Anhang. Freundl…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Betreff
LFW-2025-324143/92
Datum
2. Januar 2026 10:57
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben im Anhang. Freundliche Grüße
Landesregierung Oberösterreich
LFW-2025-324143/97 Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben im Anhang. Freundl…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Betreff
LFW-2025-324143/97
Datum
4. Februar 2026 13:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben im Anhang. Freundliche Grüße

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