Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes (Entnahmen) und Erhaltungszustand des Wolfes

Anfrage an: Landesregierung Tirol
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

1.) Monitoringdaten und wissenschaftliche Einschätzungen zum Erhaltungszustand der Tiroler Wolfspopulation.
2.) Entscheidungsunterlagen zu Entnahmen laut Tiroler Jagdgesetz und zugehörigen Wolfs-/Entnahmeverordnungen, einschließlich Kriterien für Risiko- und Schadwölfe.
3.) Alle Dokumente, die die Prüfung gelinderer Mittel belegen.
4.) Beteiligte wissenschaftliche Institutionen und Gutachten, die in Entscheidungsprozesse einfließen.
5.) Übersicht aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung, wie die Tiroler Praxis mit FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar ist.

Ergebnis der Anfrage

Die Tiroler Landesregierung teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird. Für Monitoring- und Verbreitungsdaten wird auf das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs verwiesen.

Entnahmen von Wölfen können in Tirol auf Grundlage des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (§ 52a) in Verbindung mit der Achten Durchführungsverordnung erfolgen, wenn ein Wolf als Risikotier eingestuft wird. Als problematisches Verhalten gilt unter anderem das mehrmalige Auftreten in weniger als 200 Metern Entfernung zu geschlossenen Ortschaften oder genutzten Gebäuden.

Zusätzlich verweist das Land auf die Tiroler Alpschutzgebietsverordnung 2023, nach der für zahlreiche Almen Herdenschutzmaßnahmen als undurchführbar, unverhältnismäßig oder nicht zumutbar eingestuft werden. Diese Einschätzung basiert auf einem standardisierten Kriterienkatalog (u. a. Geländeneigung, Wegequerungen, Waldanteil, Bewirtschaftungsform, Anzahl der Tiere) und führt dazu, dass auf diesen Almen nicht-letale Maßnahmen faktisch ausgeschlossen sind.

Laut Tirol liegen keine aggregierten Übersichten oder Statistiken darüber vor, wie viele Almen insgesamt geprüft wurden bzw. wie viele als nicht schützbar gelten.
Aus den vom Land übermittelten Gutachten zur Alpschutzgebietsverordnung (VBl. Nr. 28/2023 mit 2.070 Seiten sowie VBl. Nr. 56/2023 mit 22 Seiten) ergibt sich jedoch, dass dort ausschließlich Almen angeführt sind, die als nicht schützbar bewertet wurden. Auf Basis dieser Unterlagen sind insgesamt 2.092 Almen als nicht schützbar gelistet. Diese Zahl ergibt sich aus einer Auswertung der übermittelten Gutachten und stellt keine vom Land veröffentlichte Gesamtstatistik dar.

Die fachlichen Bewertungen werden laut Land nicht in eigenständigen Verfahren, sondern ausschließlich in den Erläuternden Bemerkungen zu Maßnahmenverordnungen dokumentiert. Eine konkrete rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit dieser Praxis mit EU-Recht wird nicht vorgenommen.

Kommentar (rechtliche Einordnung):

Nach meiner Einschätzung ist die Tiroler Praxis EU-rechtlich problematisch. Zwar wird formell auf Art. 16 FFH-Richtlinie Bezug genommen, faktisch werden jedoch großflächig Almen vorab als „nicht schützbar“ eingestuft, wodurch gelindere Mittel pauschal ausgeschlossen werden.
Das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 verlangt jedoch eine konkrete, nachvollziehbare Prüfung im Einzelfall, ob keine andere zufriedenstellende Lösung besteht. Eine standardisierte Vorfestlegung durch Kriterienkataloge – insbesondere bei einer so großen Zahl betroffener Almen – kann diese Einzelfallprüfung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2025
  • Frist
    4. Februar 2026
  • 0 Follower:innen
Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Tirol Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes (Entnahmen) und Erhaltungszustand des Wolfes [#4184]
Datum
10. Dezember 2025 21:47
An
Landesregierung Tirol
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1.) Monitoringdaten und wissenschaftliche Einschätzungen zum Erhaltungszustand der Tiroler Wolfspopulation. 2.) Entscheidungsunterlagen zu Entnahmen laut Tiroler Jagdgesetz und zugehörigen Wolfs-/Entnahmeverordnungen, einschließlich Kriterien für Risiko- und Schadwölfe. 3.) Alle Dokumente, die die Prüfung gelinderer Mittel belegen. 4.) Beteiligte wissenschaftliche Institutionen und Gutachten, die in Entscheidungsprozesse einfließen. 5.) Übersicht aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015. 6.) Darstellung, wie die Tiroler Praxis mit FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar ist.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4184/ Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Landesregierung Tirol
Dies ist eine automatisch generierte Empfangsbestätigung durch das E-Mailsystem des Amtes der Tiroler Landesregier…
Von
Landesregierung Tirol
Betreff
AW: Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes (Entnahmen) und Erhaltungszustand des Wolfes [#4184]
Datum
10. Dezember 2025 21:47
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine automatisch generierte Empfangsbestätigung durch das E-Mailsystem des Amtes der Tiroler Landesregierung. Ihr E-Mail ist im Postfach des Amtes der Tiroler Landesregierung eingelangt und wird sofern erforderlich an die zuständige Stelle weitergeleitet. Für eine gesicherte (verschlüsselte) Kommunikation mit der Behörde verwenden Sie bitte die Online-Formulare unter www.tirol.gv.at/formulare<http://www…. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zum Datenschutz und Ihren Rechten sowie zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter www.tirol.gv.at/information<http://w…. Amt der Tiroler Landesregierung Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck Tel: +43 512 508
Landesregierung Tirol
LW-LR-3/1/31-2025 - Informationsbegehren gemäß IFG betreffend die Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes und den Erhal…
Von
Landesregierung Tirol
Betreff
LW-LR-3/1/31-2025 - Informationsbegehren gemäß IFG betreffend die Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes und den Erhaltungszustand des Wolfes - Mitteilung
Datum
26. Januar 2026 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag! Sie erhalten in der Anlage zu dieser E-Mail die folgenden Dokumente: **Informationsbegehren gemäß IFG betreffend die Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes und den Erhaltungszustand des Wolfes - Mitteilung** [Hauptdokument (194.0 kB), Informationsbegehren gemaess IFG be.pdf] **GutachtenVBl Nr. 28 2023** [Anlage zum Hauptdokument (10.5 MB), GutachtenVBl Nr_ 28 2023.pdf] **GutachtenVBl Nr. 56 2023** [Anlage zum Hauptdokument (197.3 kB), GutachtenVBl Nr_ 56 2023.pdf] ------------------------- *Dies ist eine automatisch erstellte Nachricht. Fragen richten Sie bitte an <<E-Mail-Adresse>> ( mailto:<<E-Mail-Adresse>>?subject=LW-LR-3/1/31-2025 - Informationsbegehren gemäß IFG betreffend die Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes und den Erhaltungszustand des Wolfes - Mitteilung )*
Andreas Czák
AW: LW-LR-3/1/31-2025 - Nachfrage zur Beantwortung des IFG-Begehrens vom 10.12.2025 [#4184] Sehr geehrte<< Anrede …
An Landesregierung Tirol Details
Von
Andreas Czák
Betreff
AW: LW-LR-3/1/31-2025 - Nachfrage zur Beantwortung des IFG-Begehrens vom 10.12.2025 [#4184]
Datum
27. Januar 2026 14:34
An
Landesregierung Tirol
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung vom 26.01.2025 (GZ LW-LR-3/1/31-2025) sowie die übermittelten fachlichen Unterlagen zur Alpschutzgebietsverordnung 2023 erlaube ich mir folgende ergänzende Nachfrage zur besseren Einordnung der dargestellten Praxis: Wie viele Almen wurden im Zuge der Anwendung des § 4a Tiroler Almschutzgesetz bislang fachlich geprüft, und bei wie vielen dieser Almen wurde festgestellt, dass Herdenschutzmaßnahmen als undurchführbar, unverhältnismäßig oder nicht zumutbar („nicht schützbar“) einzustufen sind? Gibt es hierzu eine zusammenfassende Übersicht oder Statistik (z. B. Anzahl der betroffenen Almen, regionale Verteilung oder Flächenumfang)? Wie wird bei Almen, die als nicht schützbar eingestuft wurden, im konkreten Vollzug dokumentiert, dass im Sinne des Art. 16 FFH-Richtlinie tatsächlich keine andere zufriedenstellende Lösung als eine Entnahme besteht? Auf welcher fachlichen Grundlage erfolgte die Einstufung der Almen als nicht schützbar (z. B. Vor-Ort-Erhebung durch Amtssachverständige, Auswertung vorhandener Geodaten, Eigenangaben der Bewirtschafter:innen oder eine Kombination dieser Grundlagen)? Ich ersuche um elektronische Übermittlung der vorhandenen Informationen. Sollte zu einzelnen Punkten keine zusammenfassende Darstellung vorliegen, genügt eine kurze entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4184/
Landesregierung Tirol
AW: LW-LR-3/1/31-2025 - Nachfrage zur Beantwortung des IFG-Begehrens vom 10.12.2025 [#4184] Ihre E-Mail ist im Pos…
Von
Landesregierung Tirol
Betreff
AW: LW-LR-3/1/31-2025 - Nachfrage zur Beantwortung des IFG-Begehrens vom 10.12.2025 [#4184]
Datum
27. Januar 2026 14:34
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
5,4 KB


Ihre E-Mail ist im Postfach der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht eingelangt und wird bearbeitet. Hinweise zum Datenschutz: Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten finden Sie unter: Elektronischer Akt(ELAK)<https://portal.tirol.gv.at/tirol.gv.at/ItsvWeb/public/datenverarbeitungsDetailL2.xhtml?idService=30&idGrundInformation=1> Mit freundlichen Grüßen
Landesregierung Tirol
LW-LR-3/1/31-2025 - Ergänzendes Informationsbegehren hinsichtlich der Beauskunftung vom 26.01.2026, GZ LW-LR-3/1/3…
Von
Landesregierung Tirol
Betreff
LW-LR-3/1/31-2025 - Ergänzendes Informationsbegehren hinsichtlich der Beauskunftung vom 26.01.2026, GZ LW-LR-3/1/31-2025; Mitteilung
Datum
3. Februar 2026 08:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag! Sie erhalten in der Anlage zu dieser E-Mail das folgende Dokument: **Ergänzendes Informationsbegehren hinsichtlich der Beauskunftung vom 26.01.2026, GZ LW-LR-3/1/31-2025; Mitteilung** [Hauptdokument (186.9 kB), Ergaenzendes Informationsbegehren h.pdf] ------------------------- *Dies ist eine automatisch erstellte Nachricht. Fragen richten Sie bitte an <<E-Mail-Adresse>> ( mailto:<<E-Mail-Adresse>>?subject=LW-LR-3/1/31-2025 - Ergänzendes Informationsbegehren hinsichtlich der Beauskunftung vom 26.01.2026, GZ LW-LR-3/1/31-2025; Mitteilung )*