Informationsbegehren gemäß IFG - Umsetzung des Tiroler Jagdgesetzes (Entnahmen) und Erhaltungszustand des Wolfes
1.) Monitoringdaten und wissenschaftliche Einschätzungen zum Erhaltungszustand der Tiroler Wolfspopulation.
2.) Entscheidungsunterlagen zu Entnahmen laut Tiroler Jagdgesetz und zugehörigen Wolfs-/Entnahmeverordnungen, einschließlich Kriterien für Risiko- und Schadwölfe.
3.) Alle Dokumente, die die Prüfung gelinderer Mittel belegen.
4.) Beteiligte wissenschaftliche Institutionen und Gutachten, die in Entscheidungsprozesse einfließen.
5.) Übersicht aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung, wie die Tiroler Praxis mit FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar ist.
Ergebnis der Anfrage
Die Tiroler Landesregierung teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird. Für Monitoring- und Verbreitungsdaten wird auf das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs verwiesen.
Entnahmen von Wölfen können in Tirol auf Grundlage des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (§ 52a) in Verbindung mit der Achten Durchführungsverordnung erfolgen, wenn ein Wolf als Risikotier eingestuft wird. Als problematisches Verhalten gilt unter anderem das mehrmalige Auftreten in weniger als 200 Metern Entfernung zu geschlossenen Ortschaften oder genutzten Gebäuden.
Zusätzlich verweist das Land auf die Tiroler Alpschutzgebietsverordnung 2023, nach der für zahlreiche Almen Herdenschutzmaßnahmen als undurchführbar, unverhältnismäßig oder nicht zumutbar eingestuft werden. Diese Einschätzung basiert auf einem standardisierten Kriterienkatalog (u. a. Geländeneigung, Wegequerungen, Waldanteil, Bewirtschaftungsform, Anzahl der Tiere) und führt dazu, dass auf diesen Almen nicht-letale Maßnahmen faktisch ausgeschlossen sind.
Laut Tirol liegen keine aggregierten Übersichten oder Statistiken darüber vor, wie viele Almen insgesamt geprüft wurden bzw. wie viele als nicht schützbar gelten.
Aus den vom Land übermittelten Gutachten zur Alpschutzgebietsverordnung (VBl. Nr. 28/2023 mit 2.070 Seiten sowie VBl. Nr. 56/2023 mit 22 Seiten) ergibt sich jedoch, dass dort ausschließlich Almen angeführt sind, die als nicht schützbar bewertet wurden. Auf Basis dieser Unterlagen sind insgesamt 2.092 Almen als nicht schützbar gelistet. Diese Zahl ergibt sich aus einer Auswertung der übermittelten Gutachten und stellt keine vom Land veröffentlichte Gesamtstatistik dar.
Die fachlichen Bewertungen werden laut Land nicht in eigenständigen Verfahren, sondern ausschließlich in den Erläuternden Bemerkungen zu Maßnahmenverordnungen dokumentiert. Eine konkrete rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit dieser Praxis mit EU-Recht wird nicht vorgenommen.
Kommentar (rechtliche Einordnung):
Nach meiner Einschätzung ist die Tiroler Praxis EU-rechtlich problematisch. Zwar wird formell auf Art. 16 FFH-Richtlinie Bezug genommen, faktisch werden jedoch großflächig Almen vorab als „nicht schützbar“ eingestuft, wodurch gelindere Mittel pauschal ausgeschlossen werden.
Das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 verlangt jedoch eine konkrete, nachvollziehbare Prüfung im Einzelfall, ob keine andere zufriedenstellende Lösung besteht. Eine standardisierte Vorfestlegung durch Kriterienkataloge – insbesondere bei einer so großen Zahl betroffener Almen – kann diese Einzelfallprüfung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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4. Februar 2026
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