Informationsbegehren gemäß IFG - Wolfsriss-Verordnungen, Schadwolf-Kriterien und Erhaltungszustand
1.) Monitoring- und wissenschaftliche Daten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Salzburg.
2.) Alle Entscheidungsunterlagen zu Wolfsriss-Verordnungen, insbesondere Kriterien für Schadwölfe.
3.) Dokumentation der Prüfung nicht-letaler Maßnahmen vor Entnahmeentscheidungen.
4.) Konsultation wissenschaftlicher Fachstellen (z. B. Wildtierökologie, Genetik, Monitoring).
5.) Liste aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung der Vereinbarkeit der Salzburger Regelungen mit FFH-Richtlinie und EuGH-Urteil vom 11.07.2024.
Ergebnis der Anfrage
Hier die Links der ersten geschwärzten Seite:
https://baer-wolf-luchs.at/info/publika…
https://baer-wolf-luchs.at/verbreitungs…
https://www.salzburg.gv.at/api5/datalin…
Das Land Salzburg beantwortete die Anfrage zum Wolfsmanagement dahingehend, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie beurteilt werde. Maßnahmen gegenüber Wölfen würden auf Grundlage mehrerer Maßnahmengebietsverordnungen gesetzt.
In der Erstbeantwortung übermittelte das Land die einschlägigen Verordnungen samt Erläuterungen und verwies darauf, dass diese die fachlichen und rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit sogenannten Problem- oder Risikowölfen enthalten. Eine verpflichtende Vergrämung sei nicht vorgesehen; gelindere Mittel würden nicht als eigenständige Voraussetzung dargestellt.
In einer ergänzenden Nachfrage wurde um Offenlegung jener Unterlagen, Gutachten oder Dokumentationen ersucht, aus denen hervorgeht, wie gelindere Mittel geprüft wurden und wie im Sinne des Art. 16 FFH-Richtlinie festgestellt wird, dass keine andere zufriedenstellende Lösung besteht.
In der Folgeantwort erklärte das Land Salzburg, dass diese Fragen bereits vollständig durch die Erläuterungen zu den Maßnahmengebietsverordnungen beantwortet seien. Darüber hinausgehende einzelfallbezogene Prüfungen, Akten, Protokolle oder Gutachten würden nicht vorliegen.
Rechtliche Einordnung (Kommentar):
Aus der gesamten Korrespondenz ergibt sich, dass Salzburg die Prüfung der Voraussetzungen für Eingriffe in den strengen Schutz des Wolfes ausschließlich abstrakt-normativ im Rahmen von Verordnungserläuterungen vornimmt. Eine konkrete, dokumentierte Einzelfallprüfung, insbesondere zur Frage gelinderer Mittel, findet nicht statt.
Nach meiner Einschätzung steht diese Praxis in einem Spannungsverhältnis zu Art. 16 FFH-Richtlinie und zum EuGH-Urteil vom 11.07.2024, das für jede Ausnahme eine nachvollziehbare Prüfung im konkreten Fall verlangt und eine bloß pauschale Vorabbegründung nicht ausreichen lässt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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4. Februar 2026
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