Sehr geehrter Herr Cinati,
diese Anfrage betrifft nicht den Wirkungsbereich der Frau Bundesministerin für Justiz, weil weder das geltende Auskunftspflichtgesetz noch das noch nicht in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz in den Zuständigkeitsbereich der Justiz fällt sondern in jenen der Frau Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt. Wir können Ihnen nur zur derzeitigen Rechtslage Auskunft geben:
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/firmenbuchabfrage.html Die Interpretation allfälliger künftiger Rechtslagen ist nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Mit freundlichen Grüßen