Kfz Nutzung der Zulassungsscheindaten auch durch Dritte - neues BGBl. 40/2024
Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht. Frage: An welche "Dritten" werden Daten zur Verfügung gestellt. Gratis, kostenpflichtig? Wird der Kfz-Besitzer darüber verständigt. Welche taxativ aufgezählten Daten im Zulassungsschein sind das. Sind auch personenbezogene Daten wie die FIN dabei. Gibt es zu diesem Projekt eine Datenschutzfolgenabschätzung. Wurde die Datenschutzbehörde eingebunden.
Anfrage erfolgreich
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Datum15. Februar 2024
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11. April 2024
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