Kfz Nutzung der Zulassungsscheindaten auch durch Dritte - neues BGBl. 40/2024

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht. Frage: An welche "Dritten" werden Daten zur Verfügung gestellt. Gratis, kostenpflichtig? Wird der Kfz-Besitzer darüber verständigt. Welche taxativ aufgezählten Daten im Zulassungsschein sind das. Sind auch personenbezogene Daten wie die FIN dabei. Gibt es zu diesem Projekt eine Datenschutzfolgenabschätzung. Wurde die Datenschutzbehörde eingebunden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2024
  • Frist
    11. April 2024
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Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Betreff
Kfz Nutzung der Zulassungsscheindaten auch durch Dritte - neues BGBl. 40/2024 [#3019]
Datum
15. Februar 2024 13:38
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht. Frage: An welche "Dritten" werden Daten zur Verfügung gestellt. Gratis, kostenpflichtig? Wird der Kfz-Besitzer darüber verständigt. Welche taxativ aufgezählten Daten im Zulassungsschein sind das. Sind auch personenbezogene Daten wie die FIN dabei. Gibt es zu diesem Projekt eine Datenschutzfolgenabschätzung. Wurde die Datenschutzbehörde eingebunden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Herbert Unger Anfragenr: 3019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3019/ Postanschrift Herbert Unger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sehr geehrter Herr Unger, bitte beachten Sie die Erledigung im Anhang. Es darf zudem darauf hingewiesen werden, …
Von
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Betreff
Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zu „Kfz Nutzung der Zulassungsscheindaten auch durch Dritte - neues BGBl. 40/2024 [#3019]“, vom 15.02.2023
Datum
28. Februar 2024 09:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Unger, bitte beachten Sie die Erledigung im Anhang. Es darf zudem darauf hingewiesen werden, dass in eine Veröffentlichung der, in gegenständlicher Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen