Konfuzius Institute

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

In Österreich bestehen an den Universitäten Wien und Graz Konfuzius Institute. An der Universität Salzburg besteht zudem ein China-Zentrum. Ich möchte diesbezüglich um die Übermittlung sämtlicher Verträge bitten, die zwischen

- Universität Wien und Hanban bzw. sonstiger Stellen des Staatsapparats der Kommunistischen Partei Chinas
- Universität Graz und Hanban bzw. sonstiger Stellen des Staatsapparats der Kommunistischen Partei Chinas
- Universität Salzburg und Hanban bzw. sonstiger Stellen des Staatsapparats der Kommunistischen Partei Chinas

geschlossen wurden und Errichtung, Betrieb und Finanzierung der genannten Institute und Zentren, sowie sonstige Kooperationen umfassen.

Besten Dank für Ihre Bemühungen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    25. März 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Konfuzius Institute [#1883]
Datum
29. Januar 2020 17:44
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In Österreich bestehen an den Universitäten Wien und Graz Konfuzius Institute. An der Universität Salzburg besteht zudem ein China-Zentrum. Ich möchte diesbezüglich um die Übermittlung sämtlicher Verträge bitten, die zwischen - Universität Wien und Hanban bzw. sonstiger Stellen des Staatsapparats der Kommunistischen Partei Chinas - Universität Graz und Hanban bzw. sonstiger Stellen des Staatsapparats der Kommunistischen Partei Chinas - Universität Salzburg und Hanban bzw. sonstiger Stellen des Staatsapparats der Kommunistischen Partei Chinas geschlossen wurden und Errichtung, Betrieb und Finanzierung der genannten Institute und Zentren, sowie sonstige Kooperationen umfassen. Besten Dank für Ihre Bemühungen
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
GZ: 2020-0.071.066 Bei Rückfragen bzw. Antworten auf dieses Mail wenden Sie sich bitte an die/den angeführte/n Sac…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
GZ: 2020-0.071.066
Datum
24. Februar 2020 07:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Bei Rückfragen bzw. Antworten auf dieses Mail wenden Sie sich bitte an die/den angeführte/n Sachbearbeiter/in neben der Adresse. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Sekr. TEIN 3 Kontr. Thomas Bründlmayer +43 1 53120-9271 Teinfaltstraße 8, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> bmbwf.gv.at [B_Signatur_at25eu_DE]