Kostentransparenz für Strafregisterbescheinigungen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in
Wie meinerseits festgestellt werden konnte, werden seit kurzem seitens Ihrer Dienststellen die Vergebührung der Strafregisterbescheinigungen (Kinder- und Jugendfürsorge - KJF) anders gehandhabt. Begründet wird dies mit der Datenschutz-Grundverordnung, welche aber bereits Ende Mai 2018 in Kraft getreten ist.
Daher beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
1) Was genau hat sich in den letzten Wochen/Monaten an der Vergebührung von Strafregisterbescheinigungen verändert und warum?
2) Warum ist diese Veränderung erst jetzt eingetreten und nicht mit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung?
3) Aus Transparenzgründen wird gebeten, die damaligen und aktuellen Kosten für folgende Anträge vorzuberechnen:
- Allgemeine Strafregisterbescheinigung (inkl. Zeugnisgebühr)
- Strafregisterbescheinigung (ohne Zeugnisgebühr)
- Strafregisterbescheinigung ehrenamtlich (ohne Zeugnisgebühr)
- Strafregisterbescheinigung gemäß NeuFöG
- Strafregisterbescheinigung KJF (beruflich)
- Strafregisterbescheinigung KJF (eherenamtlich)
- Strafregisterbescheinigung + Strafregisterbescheinigung KJF (beruflich)
- Strafregisterbescheinigung + Strafregisterbescheinigung KJF (ehrenamtlich)
4) Welche Dienststellen wurden über die Veränderung informiert?
5) Wann wurden die Dienststellen über die Veränderung informiert?
6) Wird die Vergebührung in jedem Wiener Polizeikommissariat gleich gehandhabt?
7) Welche Möglichkeiten haben Antragsteller, wenn diese der Auffassung sind, dass die Vergebührung falsch vorgenommen wurde?
8) Inwieweit wurden die Kostenänderungen mit dem Finanzministerium akkordiert?
9) Sind die voraussichtlichen Mehreinnahmen einschätzbar?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    30. November 2018
  • Frist
    25. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren! Wie meinerseits festgestellt werden konnte, werden seit kurzem seitens Ihrer Dienst…
An Landespolizeidirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Kostentransparenz für Strafregisterbescheinigungen [#1657]
Datum
30. November 2018 18:07
An
Landespolizeidirektion Wien
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Wie meinerseits festgestellt werden konnte, werden seit kurzem seitens Ihrer Dienststellen die Vergebührung der Strafregisterbescheinigungen (Kinder- und Jugendfürsorge - KJF) anders gehandhabt. Begründet wird dies mit der Datenschutz-Grundverordnung, welche aber bereits Ende Mai 2018 in Kraft getreten ist. Daher beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: 1) Was genau hat sich in den letzten Wochen/Monaten an der Vergebührung von Strafregisterbescheinigungen verändert und warum? 2) Warum ist diese Veränderung erst jetzt eingetreten und nicht mit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung? 3) Aus Transparenzgründen wird gebeten, die damaligen und aktuellen Kosten für folgende Anträge vorzuberechnen: - Allgemeine Strafregisterbescheinigung (inkl. Zeugnisgebühr) - Strafregisterbescheinigung (ohne Zeugnisgebühr) - Strafregisterbescheinigung ehrenamtlich (ohne Zeugnisgebühr) - Strafregisterbescheinigung gemäß NeuFöG - Strafregisterbescheinigung KJF (beruflich) - Strafregisterbescheinigung KJF (eherenamtlich) - Strafregisterbescheinigung + Strafregisterbescheinigung KJF (beruflich) - Strafregisterbescheinigung + Strafregisterbescheinigung KJF (ehrenamtlich) 4) Welche Dienststellen wurden über die Veränderung informiert? 5) Wann wurden die Dienststellen über die Veränderung informiert? 6) Wird die Vergebührung in jedem Wiener Polizeikommissariat gleich gehandhabt? 7) Welche Möglichkeiten haben Antragsteller, wenn diese der Auffassung sind, dass die Vergebührung falsch vorgenommen wurde? 8) Inwieweit wurden die Kostenänderungen mit dem Finanzministerium akkordiert? 9) Sind die voraussichtlichen Mehreinnahmen einschätzbar? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Landespolizeidirektion Wien
2277941, Hr. Schwegelt - Ihre Anfrage v. 4.1.19
Von
Landespolizeidirektion Wien
Betreff
2277941, Hr. Schwegelt - Ihre Anfrage v. 4.1.19
Datum
15. Januar 2019 08:23
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
2277941-SCHWEGELT-11.01.2019.doc
136,5 KB
Anfragesteller/in
AW: 2277941, Hr. Schwegelt - Ihre Anfrage v. 4.1.19 [#1657] Sehr geehrte Damen und Herren, 1) Mein Name lautet ko…
An Landespolizeidirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: 2277941, Hr. Schwegelt - Ihre Anfrage v. 4.1.19 [#1657]
Datum
15. Januar 2019 18:00
An
Landespolizeidirektion Wien
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, 1) Mein Name lautet korrekterweise Antragsteller/in Antragsteller/in. 2) Im Betreff schreiben sie von einer Anfrage vom "4.1.19", welche so gar nicht existiert. 3) Im Anhang schreiben sie von einer Anfrage vom "4. Jänner 2018", welche so gar nicht existiert. Korrekterweise stammen die Anfragen (Mehrzahl) vom 30. November 2018. 4) Ich nehme Ihre Rechtsansicht zur Kenntnis. 5) Mein rechtliches Interesse besteht darin, Behördenwillkür Ihrerseits auszuschließen. Immerhin könnte man der Auffassung sein, dass die plötzliche Anhebung der zu leistenden Abgaben willkürlich erfolgt ist. Ob das tatsächlich der Fall ist, entschließt sich meiner Kenntnis. Da mir nicht bewusst ist, inwieweit sich die Erhöhung ausgewirkt hat, und die zu leistenden Mehrbeträge zulasten des Bürgers gehen, präzisierte ich meine Anfrage bezüglich der Strafregisterauskünfte. 6) Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass es sich bei meiner gestellten Anfrage bezüglich der Anzahl an Vertragsbediensteten und Beamten um eine Anfrage nach § 5 des Auskunftpflichtgesetzes handelt. Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden. Eben genannter Paragraph beschreibt, dass sämtliche Anfragen gebührenbefreit sind, wenn sich diese auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen. Durch welche Personen werden diese Angelegenheiten vollzogen? Durch Vertragsbedienstete und Beamte der Sicherheitsbehörden. 7) Ich ziehe sämtlich von mir gestellte Anfragen zurück und weise darauf hin, dass ich die Anfrage durch einen Abgeordneten zum Nationalrat im Parlament einbringen werde. Dadurch ist eine Ablehnung der Beantwortung mit der Begründung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgabenbesorung vorliegen würde, obsolet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in