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Kundmachung einer Verordnung wenige Stunden vor in Kraft treten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wie bereits seit Beginn der Verordnungserlassungen hinsichtlich Covid-19 auffällig, werden maßgebliche Änderungen zumeist an Feiertagen oder Wochenenden beschlossen. 1.) Wie ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und der verfassungsrechtlich gebotenen "Rechtssicherheit für den Rechtsunterworfenen) vereinbar, das eine mit Sanktionen bewehrte Verordnung mit grundlegenden Veränderungen für den Alltag, wenige Stunden nach dem Beschluß am Wochenende in Kraft tritt ? (Änderung der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung.) 2.) Wie stellt man sicher, dass sich der nicht rechtskundige Bürger zum In-Kraft-treten ausreichend und RECHTZEZITIG informieren kann, um der Änderungen folge leisten zu können ? Ein sich erst Montag morgen sich informieren könnender Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist bereits strafbar, bevor er in Kenntnis der Änderungen ist. Aushänge finden nur zu Amtszeiten statt; Internet ist nicht regelmäßig für jeden verfügbar; es ist nicht zumutbar, die ganze Nacht vor dem Computer zu verbringen, um eine Verordnung abzuwarten; Medien stellen die Änderungen oft lückenhaft oder nicht korrekt dar. 3.) gibt es denn im BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen rechtskundigen Fachbereich bzw. Abteilung ?

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  • Datum
    8. November 2021
  • Frist
    3. Januar 2022
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgen…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Kundmachung einer Verordnung wenige Stunden vor in Kraft treten [#2423]
Datum
8. November 2021 07:06
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wie bereits seit Beginn der Verordnungserlassungen hinsichtlich Covid-19 auffällig, werden maßgebliche Änderungen zumeist an Feiertagen oder Wochenenden beschlossen. 1.) Wie ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und der verfassungsrechtlich gebotenen "Rechtssicherheit für den Rechtsunterworfenen) vereinbar, das eine mit Sanktionen bewehrte Verordnung mit grundlegenden Veränderungen für den Alltag, wenige Stunden nach dem Beschluß am Wochenende in Kraft tritt ? (Änderung der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung.) 2.) Wie stellt man sicher, dass sich der nicht rechtskundige Bürger zum In-Kraft-treten ausreichend und RECHTZEZITIG informieren kann, um der Änderungen folge leisten zu können ? Ein sich erst Montag morgen sich informieren könnender Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist bereits strafbar, bevor er in Kenntnis der Änderungen ist. Aushänge finden nur zu Amtszeiten statt; Internet ist nicht regelmäßig für jeden verfügbar; es ist nicht zumutbar, die ganze Nacht vor dem Computer zu verbringen, um eine Verordnung abzuwarten; Medien stellen die Änderungen oft lückenhaft oder nicht korrekt dar. 3.) gibt es denn im BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen rechtskundigen Fachbereich bzw. Abteilung ?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschu…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Kundmachung einer Verordnung wenige Stunden vor in Kraft treten [#2423]
Datum
9. Dezember 2021 17:17
Status
image001.png
26,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden entsprechend dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, verlautbart. Die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 werden laufend der aktuellen epidemiologischen Lage angepasst, weshalb eine Inkrafttreten kurz nach der Kundmachung notwendig sein kann. Neben der im Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 vorgesehenen Bereithaltung im RIS, werden beispielsweise auch mittels Pressekonferenzen und FAQs auf der Homepage des BMSGPK neue Maßnahmen bekanntgegeben. Hinsichtlich der Abteilungen des BMSGPK wird auf die Geschäftseinteilung verwiesen, die auf der Homepage öffentlich zugänglich ist. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.