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Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister

Anfrage an: Tulln an der Donau
Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt?

4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war?

5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert?

6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email.

Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. März 2018
  • Frist
    11. Mai 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Tulln an der Donau Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1430]
Datum
16. März 2018 14:13
An
Tulln an der Donau
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt? 4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war? 5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert? 6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen. Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email. Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Tulln an der Donau
Verwaltungskosten Sehr geehrtAntragsteller/in Im Anhang übermittle ich Ihnen die Rechnung über die Verwaltungsko…
Von
Tulln an der Donau
Betreff
Verwaltungskosten
Datum
16. April 2018 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
139,0 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in Im Anhang übermittle ich Ihnen die Rechnung über die Verwaltungskosten für unsere Wahlauskunft. Mit freundlichen Grüßen
Tulln an der Donau
Rückruf: Verwaltungskosten Zeh Maria möchte die Nachricht "Verwaltungskosten" zurückrufen. Maria Zeh Stadtgeme…
Von
Tulln an der Donau
Betreff
Rückruf: Verwaltungskosten
Datum
16. April 2018 13:43
Status
Zeh Maria möchte die Nachricht "Verwaltungskosten" zurückrufen. Maria Zeh Stadtgemeinde Tulln/Donau Bildung, Gesundheit und Soziales Minoritenplatz 1, A-3430 Tulln an der Donau T +43 (0)2272 690-124 E <<E-Mail-Adresse>> www.tulln.at | www.facebook.com/tullnistschoener
Tulln an der Donau
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Email vom 16. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf A…
Von
Tulln an der Donau
Betreff
AW: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1430]
Datum
17. April 2018 10:52
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Email vom 16. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt. Zu den Fragen 1, 4, 5 und 6: In unserer Gemeinde wurden 787 Personen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Es langten zwei Berichtigungsanträge gemäß § 28 LWO ein. Diesen wurde stattgegeben. Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird auf die Regelungen der §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen. Diese Vorgaben wurden selbstverständlich eingehalten. Zur Frage 2 und 3: Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen verwendeten Begriff des „Nebenwohnsitzes“ nicht, vielmehr haben sich die Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Die danach endgültig wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde können für den gesamten Bereich von Niederösterreich auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Landtagswahl 2018 unter http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Index.html?area=g abgerufen werden. Mit freundlichen Grüßen
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