Sehr geehrter Herr Huter!
Sie haben mit E-Mail vom 14. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt.
Die Stadtgemeinde Baden erlaubt sich, Ihre Fragen wie folgt zu beantworten:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Ihrer Anfrage Begriffe verwendet werden, die in den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die gegenständliche Sache entscheidungsrelevanten Gesetzen finden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes darf dennoch versucht werden, möglichst vollständig auf Ihre Fragen einzugehen.
Da sich Ihre Anfrage auf das Wählerverzeichnis und die damit verbundenen Berichtigungsanträge bezieht, wird bereits vorweg auf die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23 – 34 LWO verwiesen. Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind (
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…)067), wird von einer Wiedergabe dieser Bestimmungen in der Anfragebeantwortung abgesehen. Das Wählerverzeichnis zur NÖ Landtagswahl 2018 wurde unter Zugrundelegung des Stichtages von der Stadtgemeinde Baden ab 1. Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegt. Bis zum 10. Dezember 2017 konnte jeder Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Entscheidung darüber oblag der Gemeindewahlbehörde. Dagegen konnte bei der Gemeinde eine Beschwerde eingebracht werden, über die das NÖ Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte.
Zu den Fragen im Einzelnen:
1) Im Vorfeld wurden aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Baden keine Personen gestrichen.
2) und
3) Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen verwendeten Begriff des „Nebenwohnsitzes“ nicht, vielmehr haben sich die Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nicht nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Endgültig wahlberechtigte Personen der Stadtgemeinde Baden in Bezug auf die NÖ Landtagswahl 2018: 20307 Personen.
4) Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen erfolgte nach den Vorgaben des § 29 ff LWO (Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, wurden hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigt). Über einen Berichtigungsantrag hat nicht die Gemeinde, sondern die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, wobei die Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde den Antragstellern/Antragstellerinnen sowie den von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitgeteilt wurde (§ 30 LWO). Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO (Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann).
5) Die §§ 29 und 30 LWO regeln die Information der Betroffenen. Danach ist jede zur Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen. Diese Vorgaben wurden von der Stadtgemeinde Baden im Falle von Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten. In Baden wurden 6 Personen verständigt.
6) Es langten 6 Berichtigungsanträge gem. § 28 LWO ein. Davon wurde 6 Berichtigungsanträgen stattgegeben.
Mit dem höflichen Ersuchen um Kenntnisnahme verbleibt
mit freundlichen Grüßen