Lichtstadt Feldkirch Kosten für die Bürger

Anfrage an: Feldkirch
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Mit welchem Betrag wird der Verein Lichtstadt Antragsteller/in von der Stadt Antragsteller/in direkt unterstützt?

Wie hoch sind die sonstigen Kosten, welche im Rahmen der Aktion Lichtstadt Antragsteller/in anfallen und von der Stadt bezahlt werden?
Bitte schlüsseln sie diese nach Kategorien auf (Werbung, Aufräumen / Müllentsorgung, Mietkosten für Equipment, Zahlungen an Künstler, Zahlungen an sonstige Dienstleister, Kosten für die Produktion, sowie weitere sinnvolle Kostenblöcke)

Wie viele Mitarbeiterstunden von städtischen Mitarbeitern fallen dafür an? Falls keine genauen Zahlen vorhanden, bitte um eine detaillierte und plausible Schätzung (Bsp.: Marketingabteilung 125 Stunden, Kulturabteilungsmitarbeiter 250 Stunden,...)

Warte auf Antwort

  • Datum
    9. Oktober 2025
  • Frist
    6. November 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Feldkirch Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Lichtstadt Antragsteller/in Kosten für die Antragsteller/in [#3890]
Datum
9. Oktober 2025 08:31
An
Feldkirch
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Mit welchem Betrag wird der Verein Lichtstadt Antragsteller/in von der Stadt Antragsteller/in direkt unterstützt? Wie hoch sind die sonstigen Kosten, welche im Rahmen der Aktion Lichtstadt Antragsteller/in anfallen und von der Stadt bezahlt werden? Bitte schlüsseln sie diese nach Kategorien auf (Werbung, Aufräumen / Müllentsorgung, Mietkosten für Equipment, Zahlungen an Künstler, Zahlungen an sonstige Dienstleister, Kosten für die Produktion, sowie weitere sinnvolle Kostenblöcke) Wie viele Mitarbeiterstunden von städtischen Mitarbeitern fallen dafür an? Falls keine genauen Zahlen vorhanden, bitte um eine detaillierte und plausible Schätzung (Bsp.: Marketingabteilung 125 Stunden, Kulturabteilungsmitarbeiter 250 Stunden,...)
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3890/
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Feldkirch
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Erhalt Ihres Auskunftsbegehrens. Zur weiteren Bearbeitung bitten …
Von
Feldkirch
Betreff
WG: Lichtstadt Antragsteller/in Kosten für die Antragsteller/in [#3890]
Datum
23. Oktober 2025 09:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Erhalt Ihres Auskunftsbegehrens. Zur weiteren Bearbeitung bitten wir Sie, uns Ihren korrekten Namen und Ihre Zustelladresse bekanntzugeben, damit wir die Möglichkeit haben, Ihnen einen Bescheid zustellen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Guten Tag, es freut mich, dass sie grundsätzlich keine Einwände gegen Erteilung der begehrten Informationen haben…
An Feldkirch Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: Lichtstadt Antragsteller/in Kosten für die Antragsteller/in [#3890]
Datum
24. Oktober 2025 08:47
An
Feldkirch
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, es freut mich, dass sie grundsätzlich keine Einwände gegen Erteilung der begehrten Informationen haben. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Informationen in der begehrten Form bereitgestellt werden. Ich begehre diese Informationen explizit auf diesem Weg und sehe auch keinen validen Grund, weshalb die Informationen nicht auf diesem Weg zur Verfügung gestellt werden sollten. Ich bitte sie daher, dem § 9. (1) entsprechend die Informationen zur Verfügung zu stellen. § 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. Quelle: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.w… Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3890/
Anfragesteller/in
Guten Tag, Bitte nicht vergessen mir die Antwort zukommen zu lassen, da die vom Gesetzgeber einberaumte Frist näc…
An Feldkirch Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: Lichtstadt Antragsteller/in Kosten für die Antragsteller/in [#3890]
Datum
30. Oktober 2025 09:38
An
Feldkirch
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bitte nicht vergessen mir die Antwort zukommen zu lassen, da die vom Gesetzgeber einberaumte Frist nächste Woche abläuft. Es würde ja kein gutes Bild auf die Stadt werfen, wenn sich Kommunen nicht an die geltenden Gesetze halten würden. Das geltende Informationsfreiheitsgesetz besagt: § 8.(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Somit endet die Frist am 06.11. Falls sie nicht das zuständige Organ sind: § 7 (3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen. Für die Bemühungen bedanke ich mich im voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3890/