Meldung von Tageszeiten mit besonderem Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Gemäß §59 Abs 4 UG 2002 haben berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten das Recht den Universitäten zu melden, zu welchen Tageszeiten sie besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben.

Wieviele Studierende haben seit Beginn der Aufzeichnungen darüber pro Studienjahr von diesem Recht gebrauch gemacht? (Bitte nach Studienkennzahl und Universität aufschlüsseln.)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. August 2013
  • Frist
    14. Oktober 2013
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An ehemaliges Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
19. August 2013 12:20
An
ehemaliges Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß §59 Abs 4 UG 2002 haben berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten das Recht den Universitäten zu melden, zu welchen Tageszeiten sie besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Wieviele Studierende haben seit Beginn der Aufzeichnungen darüber pro Studienjahr von diesem Recht gebrauch gemacht? (Bitte nach Studienkennzahl und Universität aufschlüsseln.)
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in