Meldung von Tageszeiten mit besonderem Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
Gemäß §59 Abs 4 UG 2002 haben berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten das Recht den Universitäten zu melden, zu welchen Tageszeiten sie besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben.
Wieviele Studierende haben seit Beginn der Aufzeichnungen darüber pro Studienjahr von diesem Recht gebrauch gemacht? (Bitte nach Studienkennzahl und Universität aufschlüsseln.)
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Datum19. August 2013
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14. Oktober 2013
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