Mindestqualifikation von Personen für die Bestellung von sogen. „nichtamtlichen Sachverständigen“ in UVP-Verfahren

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit wird gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft beantragt:

1.) Welche Mindestqualifikation (abgeschlossenes Studium, Facharztprüfung, Jahre an facheinschlägiger Praxis, etc.) haben Personen nachzuweisen, damit deren rechtskonforme Bestellung durch Bescheid der UVP-Behörde BMVIT¹ zu sogen. „nichtamtlichen Sachverständigen“ erfolgen kann, um von diesen die gesundheitlichen Auswirkungen von UVP-pflichtigen Infrastrukturprojekten auf das sogen. „Schutzgut Mensch“² beurteilen zu lassen?
2.) Wurden diese Mindestvoraussetzungen seit 2010 geändert, wenn ja, inwiefern?
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¹ http://www.umweltbundesamt.at/umweltsit…
² http://www.umweltbundesamt.at/umweltsit…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. September 2018
  • Frist
    23. November 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft bean…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Mindestqualifikation von Personen für die Bestellung von sogen. „nichtamtlichen Sachverständigen“ in UVP-Verfahren [#1625]
Datum
28. September 2018 12:22
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit wird gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft beantragt: 1.) Welche Mindestqualifikation (abgeschlossenes Studium, Facharztprüfung, Jahre an facheinschlägiger Praxis, etc.) haben Personen nachzuweisen, damit deren rechtskonforme Bestellung durch Bescheid der UVP-Behörde BMVIT¹ zu sogen. „nichtamtlichen Sachverständigen“ erfolgen kann, um von diesen die gesundheitlichen Auswirkungen von UVP-pflichtigen Infrastrukturprojekten auf das sogen. „Schutzgut Mensch“² beurteilen zu lassen? 2.) Wurden diese Mindestvoraussetzungen seit 2010 geändert, wenn ja, inwiefern? ___ ¹ http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/uvpsup/uvpoesterreich1/uvpbehoerden/bmvit/ ² http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/uvpsup/uvpoesterreich1/uvpziele
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Zu Ihrem Auskunftsersuchen gemäß Auskunftspflichtgesetz Bezugnehmend auf ihre Nachricht vom 28. September 2018 mit…
Von
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Via
Briefpost
Betreff
Zu Ihrem Auskunftsersuchen gemäß Auskunftspflichtgesetz
Datum
19. Oktober 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Bezugnehmend auf ihre Nachricht vom 28. September 2018 mit dem Ersuchen um Auskunft gemäß §52 und 3 Auskunftspflichtgesetz betreffend die Bestellung nicht-amtlicher Sachverständiger für den Fachbereich „Humanmedizin“ darf Ihnen der BMVIT Folgendes mitteilen: Zur Beurteilung des Sachverhaltes im Zuge des nach dem UVP-G 2000 durchzuführenden Verfahrens ist die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich „Humanmedizin“ notwendig. Gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zulässig. Für die Bestellung vorausgesetzt werden erstens die Berufsbefähigung als Arzt (abgeschlossenes Medizinstudium, Turnus, etc.) und zweitens die zur Aufnahme des gegenständlichen Beweises erforderliche Fachkunde und Erfahrung. Zweiteres lässt sich durch eine Zusatz- bzw. Facharztausbildung in Umwelt- oder Sozialmedizin (zB das Österreichische Ärztekammerdiplom für Umweltmedizin) und durch Tätigkeit mit Arbeitsschwerpunkt im Bereich der Umwelthygiene (zB als Amtsarzt) nachweisen. Vorteilhaft ist vor allem der Nachweis einer Sachverständigentätigkeit in vergangenen UVP- Verfahren. Liegen ansonsten keine der in § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG genannten Ausschlussgründe und auch sonst kein Grund vor, die Unbefangenheit eines Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, kann dieser als nicht-amtlicher Sachverständige bestellt werden. Diese Mindestanforderungen für die Bestellung haben sich seit dem Jahr 2010 nicht geändert.