Mitnahme von verordneten Medizinalhanfblüten nach Österreich aus dem Schengenraum

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Eine österreichische Patientin die Mitglied in unserer Patientenselbsthilfegruppe ist, ist in Deutschland gemeldet und hat dort von ihrem Arzt Medizinalhanfblüten der Sorte Pedanios 22/1 für ihre schweren Leiden verordnet bekommen. Sie trägt die Kosten für das Arzneimittel selbst. Was muss sie tun, um diese Medikation bei ihrem Urlaub (4 Wochen) auch in Österreich weiter nehmen zu können, ohne rechtliche Probleme zu bekommen? Greift hier die Schengen Vereinbarung?

Was wäre zu beachten, wenn sie zurück nach Österreich zieht (sie plant das) und weiterhin ihre gewohnte Medikation haben will. Gibt es hierzu gesetzliche Normen, die es ihr erlauben diese Medikation als Folgeverschreibung auch in Österreich verordnet zu bekommen, und in einer österreichischen Apotheke zu beziehen? Wenn es hierzu keine Möglichkeiten geben sollte, ist die Frage ob es nach EU-Recht eine Möglichkeit gibt, bzw. ob es grundsätzlich Möglich ist, dass sie sich ihre Medikation weiterhin in Deutschland von ihrem Arzt verschreiben lässt, das Medikament aus Deutschen Apotheke bezieht und nach Österreich verbringen darf, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in ihre alte Heimat Österreich ummeldet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juni 2018
  • Frist
    15. August 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Mitnahme von verordneten Medizinalhanfblüten nach Österreich aus dem Schengenraum [#1584]
Datum
20. Juni 2018 08:38
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Eine österreichische Patientin die Mitglied in unserer Patientenselbsthilfegruppe ist, ist in Deutschland gemeldet und hat dort von ihrem Arzt Medizinalhanfblüten der Sorte Pedanios 22/1 für ihre schweren Leiden verordnet bekommen. Sie trägt die Kosten für das Arzneimittel selbst. Was muss sie tun, um diese Medikation bei ihrem Urlaub (4 Wochen) auch in Österreich weiter nehmen zu können, ohne rechtliche Probleme zu bekommen? Greift hier die Schengen Vereinbarung? Was wäre zu beachten, wenn sie zurück nach Österreich zieht (sie plant das) und weiterhin ihre gewohnte Medikation haben will. Gibt es hierzu gesetzliche Normen, die es ihr erlauben diese Medikation als Folgeverschreibung auch in Österreich verordnet zu bekommen, und in einer österreichischen Apotheke zu beziehen? Wenn es hierzu keine Möglichkeiten geben sollte, ist die Frage ob es nach EU-Recht eine Möglichkeit gibt, bzw. ob es grundsätzlich Möglich ist, dass sie sich ihre Medikation weiterhin in Deutschland von ihrem Arzt verschreiben lässt, das Medikament aus Deutschen Apotheke bezieht und nach Österreich verbringen darf, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in ihre alte Heimat Österreich ummeldet?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland, Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland Mit freundlichen Gr…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland, Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland
Datum
2. Juli 2018 08:30
Status
Warte auf Antwort
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland
Datum
2. Juli 2018 08:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Erledigung_BMASGK.docx
66,8 KB


Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwortschreiben Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland
Datum
2. Juli 2018 09:04
Status
Anfragesteller/in
AW: Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland [#1584]
Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzter Herr Mag. Astl…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Antwortschreiben Hanfblüten aus Deutschland [#1584]
Datum
2. Juli 2018 22:44
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzter Herr Mag. Astl! Vielen Dank für ihre prompte Antwort. Wir haben der Patientin ihr Schreiben weitergeleitet. Diese fragt nun ergänzend, ob sie davon ausgehen muss, dass die Informationen auf der Homepage des deutschen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezüglich Reisen mit medizinischem Cannabis nicht korrekt sind? Dort steht im Wesentlichen, dass es möglich ist, mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln, wenn diese sich im Anhang III des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) https://www.gesetze-im-internet.de/btmg… befinden, im Schengen-Raum zu reisen. Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) befindet sich in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des BtMG. In Deutschland wohnhafte Patienten müssen eine vom behandelnden Arzt auszufüllende und vom zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigende Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens für ihr medizinisches Cannabis mitführen. Dann können sie mit ihrer Medikation im Schengen-Raum reisen, auch wenn das verordnete Arzneimittel in einem anderen Schengen Staat nicht zugelassen ist. So wurde das auch in deutschen Medien publiziert: https://www.muensterschezeitung.de/Lebe… Da diese Frage auch für tausende deutsche Patienten wichtig ist, bitten wir sie zu präzisieren, ob diese Rechtsauffassung im Bezug auf Österreich als Schengen-Staat grundsätzlich falsch ist? https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstel… Ich zitiere aus obigem Link: 1. Allgemeines Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)). Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten: 2. Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind. Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517). Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (PDF, 78KB, nicht barrierefrei) https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloa… zuständige Landesbehörden (PDF, 62KB, barrierefrei ⁄ barrierearm) https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloa… ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1584 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwortschreiben - Medizinalhanfblüten
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Antwortschreiben - Medizinalhanfblüten
Datum
28. August 2018 15:18
Status