Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre an das Infoteam der Parlamentsdirektion gerichtete Anfrage.
Grundrechte (also verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte) können insbesondere dann, wenn sie unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehen, durch den einfachen Gesetzgeber eingeschränkt werden (z.Antragsteller/in. um öffentliche Interessen zu wahren oder zum Schutz der Freiheiten anderer).
Aber auch bei manchen Grundrechten, die nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehen, kann zum Schutz eines anderen Rechtsguts eine Einschränkung durch den einfachen Gesetzgeber zulässig sein.
Bedenken gegen einen Gesetzesentwurf - etwa, dass dieser Grundrechte verletzt - können im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren vorgebracht werden. Die abschließende Beurteilung, ob der Gesetzgeber (also „das Parlament“) bei einem Eingriff in ein Grundrecht seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat und der Eingriff daher verfassungswidrig ist, obliegt aber ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Dieser kann allerdings nur bereits beschlossene Gesetze prüfen (auf Antrag gemäß Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (Antragsteller/in-VG)). Eine verfassungsgerichtliche Vorprüfung ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.
Verordnungen werden von Verwaltungsorganen, also etwa den zuständigen Bundesminister/inn/en, erlassen. Dies darf nur auf Grundlage eines Gesetzes geschehen (Legalitätsprinzip, Art. 18 Antragsteller/in-VG), sie bedürfen also einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Das Parlament gibt somit den Rahmen vor, die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das zuständige Verwaltungsorgan. Die Beurteilung, ob eine Verordnung gesetzes- bzw. verfassungskonform ist, obliegt nicht dem Parlament, sondern wiederum ebenfalls dem Verfassungsgerichtshof (auf Antrag gemäß Art. 139 Antragsteller/in-VG).
Wir hoffen, wir konnten ihnen mit diesen Informationen behilflich sein.
Beste Grüße,