neue Regierungsverordnung für körpernahe Dienstleister
Anfrage an:
Datenschutzbehörde
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
Ist nachfolgende neue Regierungsverordnung aus datenschutzrechtlichen Sicht tatsächlich erlaubt?
"Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen
Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines
Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen
Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten
insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker
(Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und
Fußpfleger."
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum5. Februar 2021
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29. April 2021
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