Diese Anfrage hat eine Antwort erhalten und ist in einem unbekannten Zustand. Wenn Sie diese Anfrage gestellt haben, bitte loggen Sie sich ein und setzen Sie einen neuen Status.
neue Regierungsverordnung für körpernahe Dienstleister
- Anfrage an:
- Datenschutzbehörde
- Genutztes Gesetz:
- Auskunftspflichtgesetz
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage muss klassifiziert werden
- Zusammenfassung der Anfrage
Ist nachfolgende neue Regierungsverordnung aus datenschutzrechtlichen Sicht tatsächlich erlaubt?
"Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen
Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines
Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen
Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten
insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker
(Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und
Fußpfleger."