neue Regierungsverordnung für körpernahe Dienstleister

Anfrage an: Datenschutzbehörde
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ist nachfolgende neue Regierungsverordnung aus datenschutzrechtlichen Sicht tatsächlich erlaubt?

"Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen
Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines
Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen
Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten
insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker
(Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und
Fußpfleger."

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    5. Februar 2021
  • Frist
    29. April 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
neue Regierungsverordnung für körpernahe Dienstleister [#2184]
Datum
5. Februar 2021 17:02
An
Datenschutzbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ist nachfolgende neue Regierungsverordnung aus datenschutzrechtlichen Sicht tatsächlich erlaubt? "Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger."
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Datenschutzbehörde
2021-0.170.170 (D037.500) Mit freundlichen Grüßen
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
2021-0.170.170 (D037.500)
Datum
8. April 2021 10:00
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
2021-0.170.170-2-A_-_Erledigung_08.04.2021_NAME_NAME.pdf
519,0 KB
Mit freundlichen Grüßen