Oligopol Stellung BionTech
Anfrage an:
Bundeswettbewerbsbehörde
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
Welche Maßnahmen werden getroffen um einen fairen Wettbewerb und keine Oligopol Stellung von BionTech zu gewährleisten, nachdem die EIB 2019 und 2020, 50 Millionen Euro und 100 Millionen Euro in die Entwicklung von Biontech COVID Vakzin, BNT162b2, investiert hatte?
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Datum20. Dezember 2021
-
14. Februar 2022
-
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Details
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Oligopol Stellung BionTech [#2508]
- Datum
- 20. Dezember 2021 11:57
- An
- Bundeswettbewerbsbehörde
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Welche Maßnahmen werden getroffen um einen fairen Wettbewerb und keine Oligopol Stellung von BionTech zu gewährleisten, nachdem die EIB 2019 und 2020, 50 Millionen Euro und 100 Millionen Euro in die Entwicklung von Biontech COVID Vakzin, BNT162b2, investiert hatte?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 2508
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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https://fragdenstaat.at/a/2508/
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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Bundeswettbewerbsbehörde
E-Mail vom 20.12.2021 Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihr E-Mail vom 20.12.2021. Der Gesundheitsberei…
- Von
- Bundeswettbewerbsbehörde
- Betreff
- E-Mail vom 20.12.2021
- Datum
- 17. Januar 2022 08:54
Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihr E-Mail vom 20.12.2021. Der Gesundheitsbereich stellt schon seit längerer Zeit einen Schwerpunkt der BWB dar. Seit dem Jahr 2017 findet zu diesem Thema eine Branchenuntersuchung statt. In diesem Zusammenhang wurden bisher drei Teilberichte veröffentlicht (Link<https://www.bwb.gv.at/news/detail/arzneimittelversorgung-wettbewerb-bwb-veroeffentlicht-dritten-teilbericht-der-gesundheitsbranchenu>). Wir sind daher natürlich auch an Hinweisen zu wettbewerblich relevanten Themen im Gesundheitsbereich interessiert.
In Bezug auf Ihr E-Mail vom 20.12.2021 antworten wir gerne wie folgt:
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung zukommt, muss in einem ersten Schritt der sachlich, räumlich und allenfalls zeitlich relevante Markt bestimmt werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich in der weiteren Folge, ob einem Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt zukommt (vgl §§ 4, 4a KartG). Eine dominante Marktstellung innezuhaben, ist - für sich genommen - nicht verboten. Ziel des Kartellrechtes und der Tätigkeit der BWB ist es, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen (vgl § 5 KartG bzw Art 102 AEUV).
Vor diesem Hintergrund können wir auf der Basis Ihres Vorbringens vom 20.12.2021 nach derzeitigem Stand keinen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt ableiten. Sollten Sie weitere Hinweise haben, können Sie sich gerne melden.
Mit freundlichen Grüßen,
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