Prüfung des Erfolgs von Fördermaßnahmen

Sehr geehrteAntragsteller/in

am 24.07.2024 wurde eine E-Mailanfrage an die Steiermärkische Landesregierung gerichtet (<<E-Mail-Adresse>>), mit folgendem Inhalt:

~~ Zitat Anfang ~~
Guten Tag!

Aus der unten zitierten E-Mailkommunikation geht hervor, dass ich vom Behindertenreferat der Stadt Graz an Sie verwiesen wurde, mit folgender Fragestellung:

Wenn für eine Fördermaßnahme (EA § 5) bei der Antragstellung eine ärztliche Begründung vorgelegt wird und in dieser eine Zielstellung definiert ist, dann ist aus meiner Sicht diese Zielstellung verbindlicher Bestandteil des Finanzierungsvertrages. Therapeutische Anpassungen dürfen bei Bedarf im Rahmen der definierten Zielstellung vorgenommen werden und Abweichungen bedürfen der expliziten Neubewertung.

Von einem betreuenden Unternehmen wurde ich nun informiert, das sich dieses nicht an die Zielstellung des Antrags gebunden sieht und Anpassungen der Therapieziele auch außerhalb des anfangs festgelegten Rahmens vornimmt. Konkret ist nach 18 Monaten Laufzeit kein Erfolgt im Sinne der ursprünglichen Zielstellung erkennbar. Und das Therapieszenario ist so gestaltet, dass die Zielstellung gar nicht erreicht werden kann.

Wie weit ist ein therapeutisch tätiges Unternehmen an die dem Sozialamt vorgelegten Dokumente gebunden? Falls Abweichungen erlaubt sind, wie weit dürfen diese gehen und wie lang dürfen sie bestehen? Und wer überwacht im Abweichungsfall den Erfolg der Therapiemaßnahme, bzw. kommt bei Misserfolg für den Schaden auf?

Sollte diese Fragestellung unklar sein, so zögern Sie bitte nicht weitere Informationen anzufordern, per Rückmail oder auch telefonisch unter +43-xx-xx.

Auf Ihre kurzfristige Stellungnahme hofft

xxNAMExx
~~ Zitat Ende ~~

Mängel in der Anfrage wurden nicht gerügt. Es gab Telefonate zur Detailabklärung, jedoch sind die Fragen bis heute nicht beantwortet, weder schriftlich noch mündlich und auch nicht teilweise. Und die Behörde ist der Anregung nicht gefolgt, eine begründete Mitteilung gemäß § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz über die Unmöglichkeit der fristgerechten Auskunftserteilung zu formulieren.

Damit liegen die Merkmale der Auskunftsverweigerung vor. Ich fordere, meiner Ankündigung folgend, die bescheidmäßige Absprache über die Auskunftsverweigerung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Der Antrag erfolgt fristgerecht innerhalb offener Drei-Monats-Frist gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    26. September 2024
  • Frist
    21. November 2024
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in am 24.07.2024 wurde eine E-Mailanfrage an die Steiermärkische Landesregierung gerich…
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Prüfung des Erfolgs von Fördermaßnahmen [#3215]
Datum
26. September 2024 06:47
An
Landesregierung Steiermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in am 24.07.2024 wurde eine E-Mailanfrage an die Steiermärkische Landesregierung gerichtet (<<E-Mail-Adresse>>), mit folgendem Inhalt: ~~ Zitat Anfang ~~ Guten Tag! Aus der unten zitierten E-Mailkommunikation geht hervor, dass ich vom Behindertenreferat der Stadt Graz an Sie verwiesen wurde, mit folgender Fragestellung: Wenn für eine Fördermaßnahme (EA § 5) bei der Antragstellung eine ärztliche Begründung vorgelegt wird und in dieser eine Zielstellung definiert ist, dann ist aus meiner Sicht diese Zielstellung verbindlicher Bestandteil des Finanzierungsvertrages. Therapeutische Anpassungen dürfen bei Bedarf im Rahmen der definierten Zielstellung vorgenommen werden und Abweichungen bedürfen der expliziten Neubewertung. Von einem betreuenden Unternehmen wurde ich nun informiert, das sich dieses nicht an die Zielstellung des Antrags gebunden sieht und Anpassungen der Therapieziele auch außerhalb des anfangs festgelegten Rahmens vornimmt. Konkret ist nach 18 Monaten Laufzeit kein Erfolgt im Sinne der ursprünglichen Zielstellung erkennbar. Und das Therapieszenario ist so gestaltet, dass die Zielstellung gar nicht erreicht werden kann. Wie weit ist ein therapeutisch tätiges Unternehmen an die dem Sozialamt vorgelegten Dokumente gebunden? Falls Abweichungen erlaubt sind, wie weit dürfen diese gehen und wie lang dürfen sie bestehen? Und wer überwacht im Abweichungsfall den Erfolg der Therapiemaßnahme, bzw. kommt bei Misserfolg für den Schaden auf? Sollte diese Fragestellung unklar sein, so zögern Sie bitte nicht weitere Informationen anzufordern, per Rückmail oder auch telefonisch unter +43-xx-xx. Auf Ihre kurzfristige Stellungnahme hofft xxNAMExx ~~ Zitat Ende ~~ Mängel in der Anfrage wurden nicht gerügt. Es gab Telefonate zur Detailabklärung, jedoch sind die Fragen bis heute nicht beantwortet, weder schriftlich noch mündlich und auch nicht teilweise. Und die Behörde ist der Anregung nicht gefolgt, eine begründete Mitteilung gemäß § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz über die Unmöglichkeit der fristgerechten Auskunftserteilung zu formulieren. Damit liegen die Merkmale der Auskunftsverweigerung vor. Ich fordere, meiner Ankündigung folgend, die bescheidmäßige Absprache über die Auskunftsverweigerung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Der Antrag erfolgt fristgerecht innerhalb offener Drei-Monats-Frist gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3215 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3215/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>