Prüfung des Erfolgs von Fördermaßnahmen

Sehr geehrteAntragsteller/in

am 24.07.2024 wurde eine E-Mailanfrage an die Steiermärkische Landesregierung gerichtet (<<E-Mail-Adresse>>), mit folgendem Inhalt:

~~ Zitat Anfang ~~
Guten Tag!

Aus der unten zitierten E-Mailkommunikation geht hervor, dass ich vom Behindertenreferat der Stadt Graz an Sie verwiesen wurde, mit folgender Fragestellung:

Wenn für eine Fördermaßnahme (EA § 5) bei der Antragstellung eine ärztliche Begründung vorgelegt wird und in dieser eine Zielstellung definiert ist, dann ist aus meiner Sicht diese Zielstellung verbindlicher Bestandteil des Finanzierungsvertrages. Therapeutische Anpassungen dürfen bei Bedarf im Rahmen der definierten Zielstellung vorgenommen werden und Abweichungen bedürfen der expliziten Neubewertung.

Von einem betreuenden Unternehmen wurde ich nun informiert, das sich dieses nicht an die Zielstellung des Antrags gebunden sieht und Anpassungen der Therapieziele auch außerhalb des anfangs festgelegten Rahmens vornimmt. Konkret ist nach 18 Monaten Laufzeit kein Erfolgt im Sinne der ursprünglichen Zielstellung erkennbar. Und das Therapieszenario ist so gestaltet, dass die Zielstellung gar nicht erreicht werden kann.

Wie weit ist ein therapeutisch tätiges Unternehmen an die dem Sozialamt vorgelegten Dokumente gebunden? Falls Abweichungen erlaubt sind, wie weit dürfen diese gehen und wie lang dürfen sie bestehen? Und wer überwacht im Abweichungsfall den Erfolg der Therapiemaßnahme, bzw. kommt bei Misserfolg für den Schaden auf?

Sollte diese Fragestellung unklar sein, so zögern Sie bitte nicht weitere Informationen anzufordern, per Rückmail oder auch telefonisch unter +43-xx-xx.

Auf Ihre kurzfristige Stellungnahme hofft

xxNAMExx
~~ Zitat Ende ~~

Mängel in der Anfrage wurden nicht gerügt. Es gab Telefonate zur Detailabklärung, jedoch sind die Fragen bis heute nicht beantwortet, weder schriftlich noch mündlich und auch nicht teilweise. Und die Behörde ist der Anregung nicht gefolgt, eine begründete Mitteilung gemäß § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz über die Unmöglichkeit der fristgerechten Auskunftserteilung zu formulieren.

Damit liegen die Merkmale der Auskunftsverweigerung vor. Ich fordere, meiner Ankündigung folgend, die bescheidmäßige Absprache über die Auskunftsverweigerung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Der Antrag erfolgt fristgerecht innerhalb offener Drei-Monats-Frist gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    26. September 2024
  • Frist
    21. November 2024
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in am 24.07.2024 wurde eine E-Mailanfrage an die Steiermärkische Landesregierung gerich…
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Prüfung des Erfolgs von Fördermaßnahmen [#3215]
Datum
26. September 2024 06:47
An
Landesregierung Steiermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in am 24.07.2024 wurde eine E-Mailanfrage an die Steiermärkische Landesregierung gerichtet (<<E-Mail-Adresse>>), mit folgendem Inhalt: ~~ Zitat Anfang ~~ Guten Tag! Aus der unten zitierten E-Mailkommunikation geht hervor, dass ich vom Behindertenreferat der Stadt Graz an Sie verwiesen wurde, mit folgender Fragestellung: Wenn für eine Fördermaßnahme (EA § 5) bei der Antragstellung eine ärztliche Begründung vorgelegt wird und in dieser eine Zielstellung definiert ist, dann ist aus meiner Sicht diese Zielstellung verbindlicher Bestandteil des Finanzierungsvertrages. Therapeutische Anpassungen dürfen bei Bedarf im Rahmen der definierten Zielstellung vorgenommen werden und Abweichungen bedürfen der expliziten Neubewertung. Von einem betreuenden Unternehmen wurde ich nun informiert, das sich dieses nicht an die Zielstellung des Antrags gebunden sieht und Anpassungen der Therapieziele auch außerhalb des anfangs festgelegten Rahmens vornimmt. Konkret ist nach 18 Monaten Laufzeit kein Erfolgt im Sinne der ursprünglichen Zielstellung erkennbar. Und das Therapieszenario ist so gestaltet, dass die Zielstellung gar nicht erreicht werden kann. Wie weit ist ein therapeutisch tätiges Unternehmen an die dem Sozialamt vorgelegten Dokumente gebunden? Falls Abweichungen erlaubt sind, wie weit dürfen diese gehen und wie lang dürfen sie bestehen? Und wer überwacht im Abweichungsfall den Erfolg der Therapiemaßnahme, bzw. kommt bei Misserfolg für den Schaden auf? Sollte diese Fragestellung unklar sein, so zögern Sie bitte nicht weitere Informationen anzufordern, per Rückmail oder auch telefonisch unter +43-xx-xx. Auf Ihre kurzfristige Stellungnahme hofft xxNAMExx ~~ Zitat Ende ~~ Mängel in der Anfrage wurden nicht gerügt. Es gab Telefonate zur Detailabklärung, jedoch sind die Fragen bis heute nicht beantwortet, weder schriftlich noch mündlich und auch nicht teilweise. Und die Behörde ist der Anregung nicht gefolgt, eine begründete Mitteilung gemäß § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz über die Unmöglichkeit der fristgerechten Auskunftserteilung zu formulieren. Damit liegen die Merkmale der Auskunftsverweigerung vor. Ich fordere, meiner Ankündigung folgend, die bescheidmäßige Absprache über die Auskunftsverweigerung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Der Antrag erfolgt fristgerecht innerhalb offener Drei-Monats-Frist gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3215 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3215/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregierung Steiermark
Bitte um Stellungnahme (E-Mail, nicht Briefpost) Sehr geehrteAntragsteller/in zur Ihrer untenstehenden E-Mail dar…
Von
Landesregierung Steiermark
Via
Briefpost
Betreff
Bitte um Stellungnahme
Datum
26. September 2024
Status
Warte auf Antwort
(E-Mail, nicht Briefpost) Sehr geehrteAntragsteller/in zur Ihrer untenstehenden E-Mail darf - wie bereits am 14.08.2024 telefonisch mitgeteilt - festgehalten werden, dass im Rahmen der Behindertenhilfe Kosten für Therapieleistungen in bestimmtem Ambulatorien, die über einen Vertrag mit dem Land Steiermark verfügen, übernommen werden können. Hierbei handelt es sich um einen reinen Kostenzuschuss, mit dem keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Therapie verbunden sind. Wie mit Ihnen vereinbart wurde Ihre Anfrage daher an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Bitte um Stellungnahme [#3215] Sehr geehrt<< Anrede >> es ist richtig, dass wir die Weiterleitung…
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Bitte um Stellungnahme [#3215]
Datum
30. September 2024 07:25
An
Landesregierung Steiermark
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> es ist richtig, dass wir die Weiterleitung an die (aus Ihrer Sicht) zuständige Stelle vereinbart hatten. Jedoch erwähnen Sie nicht, dass diese Weiterleitung nicht stattgefunden hat. Die dazu vorgesehene E-Mail vom 23.08.2024 wurde falsch adressiert ("ombutsstelle..." statt "ombudsstelle..."). Es ist davon auszugehen, dass der Absender eine daraus resultierende Fehlermeldung über die Unzustellbarkeit erhalten hat, welche nicht bearbeitet sondern ignoriert wurde. Erst nach zwei Wochen habe ich den Fehler zufällig bemerkt und die E-Mail an die richtige Adresse weitergeleitet, von welcher binnen 20 Stunden die Antwort kam, dass diese Stelle "betreffend Fördermaßnahmen wie in Ihrem Mail angeführt (EA § 5) nicht zuständig ist". All diese Details haben wir bereits (ebenfalls telefonisch) besprochen und Ihnen wurde der E-Mailverkehr CC zugestellt. Es ist unerklärlich, warum ich an diese Vorgänge erinnern muss. Weitere Maßnahmen zur Auskunftserteilung von Seiten der Abt. 11 sind seitdem nicht erkennbar, obwohl die gemäß § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz vorgesehene Frist zur Auskunftserteilung bereits verstrichen ist. Im übrigen weise ich darauf hin, dass auch die aktuelle E-Mail vom 26.09.2024 keinen Beitrag zur Klärung des eigentlichen Problems liefert. Während wir hier mühevoll und detailliert mehrfach Geschehnisse aus der Vergangenheit aufbereiten, wird eine Therapie mit zweifelhafter Zielstellung weiter finanziert. Und die Dauer dieser Sachlage lässt sich nicht abschätzen, weil Maßnahmen zur Überprüfung der Therapie noch nicht bekannt sind, und folglich auch noch nicht begonnen wurden. Der Kostenzuschuss der Landesregierung stellt eine potentielle Gefahr für einen behinderten Menschen dar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS: Einen Autofahrer, der sein Fahrzeug bewegt ohne im Bedarfsfall das Bremsen zu beherrschen, nennt man verantwortungslos. Wie soll ich eine Abteilung der Landesregierung bezeichnen, die Fördermittel vergibt ohne im Bedarfsfall die vereinbarte Leistung überprüfen zu können (sondern weiter mit Vollgas dahin rast)? Anfragenr: 3215 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3215/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>