Rechtsgrundlage der Kreditgeldschöpfung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

S.g. Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass (https://bit.ly/2YhW95d,https://bit.ly/2…) ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1) Welche gesetzliche Grundlage zur Kreditgeldschöpfung der Geschäftsbanken besteht in Österreich?

2) Falls eine solche nicht existiert, wer ist im Streitfalle für die Klärung zuständig?

3) Wie kann ein Geschäft, in welchem beide Vertragspartner bilanziell eine Schuldnerbuchung ausführen ("Forderung/Vermögen an Fremdkapital"), als "Darlehen" bezeichnet werden, wenn die "Hingabe von Vermögen" bilanziell einen Aktivtausch ("Forderung an Vermögen") des Gläubigers erfordert?

4) Falls diese Buchungen bilanzrechtlich korrekt sein sollen, kann es sich rechtlich nur um den Tausch gleichwertiger Schuldscheine handeln. Wenn Vermögen gleichen Wertes (Kreditvertrag gegen Giralgeld) getauscht wird, wer ist danach wem wieviel "schuldig" und aus welchem Titel?

Ergebnis der Anfrage

Das Justizministerium erklärt sich unzuständig für die rechtlichen Grundlagen der Geldschöpfung als Eigenverbindlichkeit privater Firmen (Geschäftsbanken) und verweist auf das Finanzministerium.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    27. November 2020
  • Frist
    22. Januar 2021
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Franz Hörmann
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Franz Hörmann
Betreff
Rechtsgrundlage der Kreditgeldschöpfung [#2130]
Datum
27. November 2020 14:41
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
S.g. Damen und Herren, aus gegebenem Anlass (https://bit.ly/2YhW95d,https://bit.ly/2rYgnEN) ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1) Welche gesetzliche Grundlage zur Kreditgeldschöpfung der Geschäftsbanken besteht in Österreich? 2) Falls eine solche nicht existiert, wer ist im Streitfalle für die Klärung zuständig? 3) Wie kann ein Geschäft, in welchem beide Vertragspartner bilanziell eine Schuldnerbuchung ausführen ("Forderung/Vermögen an Fremdkapital"), als "Darlehen" bezeichnet werden, wenn die "Hingabe von Vermögen" bilanziell einen Aktivtausch ("Forderung an Vermögen") des Gläubigers erfordert? 4) Falls diese Buchungen bilanzrechtlich korrekt sein sollen, kann es sich rechtlich nur um den Tausch gleichwertiger Schuldscheine handeln. Wenn Vermögen gleichen Wertes (Kreditvertrag gegen Giralgeld) getauscht wird, wer ist danach wem wieviel "schuldig" und aus welchem Titel?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Franz Hörmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Franz Hörmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Franz Hörmann
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Herr Hörmann, sämtliche Fragen betreffen das Wirtschaftssystem und das Bankwesen und fallen daher nic…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Rechtsgrundlage der Kreditgeldschöpfung [#2130]
Datum
1. Dezember 2020 08:26
Status
17150473.gif
9,2 KB
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105 Bytes


Sehr geehrte Herr Hörmann, sämtliche Fragen betreffen das Wirtschaftssystem und das Bankwesen und fallen daher nicht in die Zuständigkeit der Justiz sondern in den Wirkungsbereich des Herrn Bundesministers für Finanzen. Mit freundlichen Grüßen