Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Laut der aktuellen Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 16.01.2022 ist unter §1 (5a) Pkt.3

Zitat: (5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund

1.

einer Schutzimpfung gegen COVID-19,

2.

eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,

3.

eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder

4.

eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde

Der Nachweis von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 immer noch offiziell gültig.

Meines Rechtwissens nach, müssen Maßnahmenverordungen die nachträglich in Kraft treten auf Grundlage des jeweiligen Gesetzes gelten.

Somit ist jedwede Regelung ob 3G, 2G oder 2,5G welche den Nachweis laut §1 (5a) Pkt.3 des COVID-Maßnahmengesetzes nicht zulässt unzulässig!

Ich bitte um Klarstellung.

Anhang: Link der aktuellen Rechtsvorschrift
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2022
  • Frist
    13. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Johannes Schild
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Johannes Schild
Betreff
Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz [#2538]
Datum
16. Januar 2022 08:53
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Laut der aktuellen Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 16.01.2022 ist unter §1 (5a) Pkt.3 Zitat: (5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund 1. einer Schutzimpfung gegen COVID-19, 2. eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, 3. eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder 4. eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde Der Nachweis von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 immer noch offiziell gültig. Meines Rechtwissens nach, müssen Maßnahmenverordungen die nachträglich in Kraft treten auf Grundlage des jeweiligen Gesetzes gelten. Somit ist jedwede Regelung ob 3G, 2G oder 2,5G welche den Nachweis laut §1 (5a) Pkt.3 des COVID-Maßnahmengesetzes nicht zulässt unzulässig! Ich bitte um Klarstellung. Anhang: Link der aktuellen Rechtsvorschrift https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011073
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Johannes Schild Anfragenr: 2538 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2538/ Postanschrift Johannes Schild << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Schild
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Schild, Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zus…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz [#2538] [20220117-092110856/20220216-105922483]
Datum
16. Februar 2022 10:59
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Schild, Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet.
Johannes Schild
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz" vom 16.01.2022 (#253…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Johannes Schild
Betreff
AW: WG: WG: Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz [#2538] [20220117-092110856/20220216-105922483] [#2538]
Datum
14. März 2022 11:38
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz" vom 16.01.2022 (#2538) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Johannes Schild Anfragenr: 2538 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2538/ Postanschrift Johannes Schild << Adresse entfernt >>
Johannes Schild
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz" vom 16.01.2022 (#253…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Johannes Schild
Betreff
AW: WG: WG: Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz [#2538] [20220117-092110856/20220216-105922483] [#2538]
Datum
25. März 2022 10:35
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz" vom 16.01.2022 (#2538) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Johannes Schild Anfragenr: 2538 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2538/ Postanschrift Johannes Schild << Adresse entfernt >>
Johannes Schild
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz" vom 16.01.2022 (#253…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Johannes Schild
Betreff
AW: WG: WG: Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz [#2538] [20220117-092110856/20220216-105922483] [#2538]
Datum
25. März 2022 10:53
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz" vom 16.01.2022 (#2538) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Da ich von einer Missachtung der Auskunftspflicht seitens Ihrer Behörde ausgehe, Beantrage ich hiermit schriftlich einen Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Johannes Schild Anfragenr: 2538 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2538/ Postanschrift Johannes Schild << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Schild, das COVID-19-Maßnahmengesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Au…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: : Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz [#2538]
Datum
4. April 2022 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schild, das COVID-19-Maßnahmengesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Auflage einer geringen epidemiologischen Gefahr in einer auf diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung. Im von Ihnen erwähnten §1 Abs. 5a des COVID-19-MG heißt es weiter: „Zwischen den Personengruppen gemäß Z 1 bis 4 kann abhängig von der jeweils aktuellen epidemiologischen Situation differenziert werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass Unterschiede hinsichtlich der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehen.“ In der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde in dieser Form differenziert. Mit freundlichen Grüßen