Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie
Auf der Seite https://coronavirus.wien.gv.at/site/ab-… informiert die Stadt Wien über die ab 28.09.2020 stattfindende Gästeregistrierung in der Gastronomie.
Dort heißt es wörtlich: "Wien setzt für ein leichteres Contact Tracing ab Montag auf eine Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie."
Die entsprechende Verordnung des Magistrats der Stadt Wien ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.gemeinderecht.wien.at/recht…
Diese Verordnung beruht auf § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950. Diese gesetzliche Bestimmung legt fest, dass lediglich jene Personen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, "die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten". Eine Verpflichtung über entsprechende Informationen zu verfügen oder solche für diesen Zweck zu erheben ist darin nicht normiert.
Dazu nun folgende Fragen:
1. Für wen konkret ist die Registrierungspflicht verpflichtend? Besteht für Gastronomiebetriebe eine Pflicht zur Erhebung der Gästedaten? Oder besteht für Gäste eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe ihrer Daten? Oder beides?
2. Bitte erläutern Sie, welche konkrete Bestimmung des § 5 Abs 3 Epidemiegesetz den Magistrat der Stadt Wien ermächtigt eine derartige Pflicht zur Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung bzw. zur Angabe personenbezogener Daten im Rahmen des Besuchs von Gastronomiebetrieben zu verordnen.
3. Sollte die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Registrierungspflicht nicht in § 5 Abs 3 Epidemiegesetz zu finden sein, bitte um Information auf Basis welcher anderen gesetzlichen Bestimmung diese Verpflichtung verordnet wurde.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum26. September 2020
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21. November 2020
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