Rohdaten von unidata.gv.at
Guten Tag,
gemäß § 7ff IFG iVm Artikel 22a B-VG besteht gegenüber den Organen des Bundes ein Recht auf Zugang zu Informationen. Information in diesem Sinn ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- oder Tätigkeitsbereich, unabhängig von der Form, in der sie vorliegt.
Die Hochschulen haben dem Bundesministerium für Bildung bzw. dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen diverse Daten zu übermitteln. Auf dieser Grundlage begehre ich die Erteilung der folgenden Informationen:
1. Die Studierendendaten nach § 14 Abs. 1 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z1 sowie Abs. 2 Z1 lit a und § 17 Abs. 1 UHSBV,
2. Die Prüfungsdaten nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 UHSBV,
3. Die Studienberechtigungsdaten nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Z4, § 16 Abs. 2 Z1 lit d UHSBV,
4. Die Personaldaten nach § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2 Z1 lit b, § 17 Abs. 4 UHSBV,
5. Die Raumdaten nach § 14 Abs. 7 UHSBV,
6. Die Daten nach § 16 Abs. 2 Z1 lit c UHSBV,
7. Die Rohdaten, die nach § 23 UHSBV erstellt wurden,
8. Die Rohdaten der übermittelten Kennzahlen nach § 5 iVm §§ 6, 8, 9, 11, 12 der WBV,
9. Die Rohdaten, die nach § 12 Abs. 8 und 16 Abs. 6 UG übermittelt wurden.
Ich vermute, dass diese Daten auch die Rohdaten für die Auswertungen auf unidata.gv.at sind.
Da persönliche Daten in diesen Daten enthalten sind, nehme ich ausdrücklich Matrikelnummer, bPK, Geburtsdatum, Namen, Anschrift, Kontaktdaten und ähnliche direkt personenbezogenen Daten aus der Anfrage aus. Da die Daten bereits in einer Datenbank vorhanden sind, stellt diese Einschränkung keine Auswertung dar, da es in einer Datenbank keinen Unterschied macht, ob eine vollständige Kopie oder nur ein Auszug erstellt wird.
Angesichts des Ziels des Informationsfreiheitspakets, einen weitreichenden Zugang zu Informationen zu ermöglichen, kann die Abfrage und Zusammenstellung aus einer elektronischen Datenbank nicht als dem Begriff der Information abträgliche Zusammenstellung gelten. Jede andere Interpretation würde dem Zweck des IFG und dem Artikel 22a Abs. 2 B-VG widersprechen. Kann die begehrte Information aufgrund einer Abfrage in Datenbanken ausgelesen werden, so ist sie vorhanden und verfügbar (vgl. Miernicki, IFG §2 K13). Der Gesetzgeber hat bewusst den Begriff Informationen sehr weit gefasst, und ihn nicht nur auf Dokumente und Akten abgestellt, sondern auf sämtliche Informationen, die aufgezeichnet wurden. Es ist nicht relevant, ob die Information in einem Papierakt, als elektronisches Dokument, in einer Datenbank, einer Diskette, in der Cloud oder auf sonstige Weise vorhanden ist (Miernicki, Zugang zu behördlichen Informationen 290; siehe auch Kallinger, RPA 2022, 263 (268) und Sander, Vom Umweltinformations- zum Informationsfreiheitsgesetz, JRP 2022, 1 (6)).
Bitte übermitteln Sie die Informationen in einer maschinenlesbaren Form für den gesamten verfügbaren Zeitraum. Sollten einzelne Daten nicht vorhanden sein, so ersuche ich um Mitteilung und Übermittlung der vorhandenen Daten. Nach § 9 Abs. 1 IFG sind die begehrten Informationen nach Möglichkeit in der gewünschten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen.
Bei der elektronischen Übermittlung von Informationen sind diese nach der herrschenden Rechtsmeinung in einem lizenzfreien Format zu übermitteln. Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, wäre keine Informationserteilung iSd § 9 Abs. 1 IFG und damit auch der Informationszugang nicht gewährt.
Sollten Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 oder 13 Abs. 2 IFG der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, ersuche ich um eine konkrete, nachvollziehbare Begründung der Interessenabwägung sowie um Zugang zu den restlichen Informationen wie in § 6 Abs. 2 IFG vorgesehen.
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist die Auskunft ohne Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Die Fristverlängerung nach § 8 Abs. 2 IFG ist eine Verfahrensanordnung, zu begründen und ebenfalls innerhalb von vier Wochen zu erlassen. Eine interne Weiterleitung berührt die Frist nicht, sie beginnt ab dem Einlangen in Ihrem Verantwortungsbereich zu laufen.
Im Fall der kompletten oder teilweisen Verweigerung der Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG. Nach § 7 Abs. 4 IFG iVm Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist die (Nicht-)Erteilung einer Auskunft und das Verfahren zur Auskunftserteilung ein behördliches Verfahren und nach dem AVG zu führen, das vermag allerdings keinen Anspruch auf einen Identitätsnachweis zu begründen; Dieser wäre allenfalls bei der Bescheiderlassung notwendig. Nach dem IFG sind auch anonyme Anfragen möglich, so es sich nicht um eine*n privaten Informationspflichtige*n handelt. Das Eventualbegehren auf Bescheiderlassung ändert nichts an diesen Umständen, bis tatsächlich ein Bescheid erlassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum4. August 2026
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1. September 2026
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