Sehr geehrtAntragsteller/in
Bei der Preisgabe personenbezogener Daten stehen alle Sicherheitsbehörden und somit auch das Bundesministerium für Inneres in einem Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht und Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sowie zwischen Datenschutz, Transparenz und notwendigen Fahndungsmaßnahmen. Selbstverständlich hat sich auch das Bundesministerium für Inneres dabei an den rechtlichen Rahmenbedingungen zu orientieren.
Personenbezogene Informationen sind schon aufgrund § 7 des Datenschutzgesetzes nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur insoweit zugänglich zu machen, als keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen bestehen. Die Missachtung eines berechtigten privaten Interesses kann ganz allgemein bereits die Verwirklichung des Tatbestandes des § 310 des Strafgesetzbuches „Verletzung des Amtsgeheimnisses“ zur Folge haben.
Hinzu kommt der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne des § 111 des Strafgesetzbuches: Die öffentliche Verdächtigung eines anderen, eine Straftat begangen zu haben, bedarf nicht nur einer Rechtfertigung durch den Wahrheitsbeweis hinsichtlich der Verdachtslage sondern auch des Nachweises eines berechtigten öffentlichen Interesses. Ob ein solches berechtigtes öffentliches Interesse besteht, hängt von der Person und von der ihr zur Last gelegten Tat ab.
Die Veröffentlichung der Identität eines Tatverdächtigen ist somit nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Identifizierten überwiegt. – Für die mediale Veröffentlichung gelten dazu die im § 7a des Mediengesetzes genannten Beschränkungen.
Schließlich ist auch auf § 1330 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Bedacht zunehmen, der den wirtschaftlichen Ruf der Person gegen – diesen gefährdenden - unwahre Tatsachenbehauptungen schützt.
Mit freundlichen Grüßen