Rufschonung von Verdächtigen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ich würde gerne wissen, ob es eine Verpflichtung Ihrer Behörde zur möglichsten Schonung des Rufes von Verdächtigen gibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2016
  • Frist
    28. April 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Rufschonung von Verdächtigen [#593]
Datum
3. März 2016 11:07
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich würde gerne wissen, ob es eine Verpflichtung Ihrer Behörde zur möglichsten Schonung des Rufes von Verdächtigen gibt.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Bei der Preisgabe personenbezogener Daten stehen alle Sicherheitsbehörden und somit…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Rufschonung von Verdächtigen [#593] - Anfrage von Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 3. März 2016
Datum
22. April 2016 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Bei der Preisgabe personenbezogener Daten stehen alle Sicherheitsbehörden und somit auch das Bundesministerium für Inneres in einem Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht und Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sowie zwischen Datenschutz, Transparenz und notwendigen Fahndungsmaßnahmen. Selbstverständlich hat sich auch das Bundesministerium für Inneres dabei an den rechtlichen Rahmenbedingungen zu orientieren. Personenbezogene Informationen sind schon aufgrund § 7 des Datenschutzgesetzes nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur insoweit zugänglich zu machen, als keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen bestehen. Die Missachtung eines berechtigten privaten Interesses kann ganz allgemein bereits die Verwirklichung des Tatbestandes des § 310 des Strafgesetzbuches „Verletzung des Amtsgeheimnisses“ zur Folge haben. Hinzu kommt der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne des § 111 des Strafgesetzbuches: Die öffentliche Verdächtigung eines anderen, eine Straftat begangen zu haben, bedarf nicht nur einer Rechtfertigung durch den Wahrheitsbeweis hinsichtlich der Verdachtslage sondern auch des Nachweises eines berechtigten öffentlichen Interesses. Ob ein solches berechtigtes öffentliches Interesse besteht, hängt von der Person und von der ihr zur Last gelegten Tat ab. Die Veröffentlichung der Identität eines Tatverdächtigen ist somit nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Identifizierten überwiegt. – Für die mediale Veröffentlichung gelten dazu die im § 7a des Mediengesetzes genannten Beschränkungen. Schließlich ist auch auf § 1330 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Bedacht zunehmen, der den wirtschaftlichen Ruf der Person gegen – diesen gefährdenden - unwahre Tatsachenbehauptungen schützt. Mit freundlichen Grüßen