Seilbahnanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

a) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, für die der Landeshauptmann die zuständige Behörde nach §13 SeilbG ist.
b) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen die Bezirksverwaltungsbehörde nach §13 Abs. 3 SeilbG zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse ermächtigt wurde.
c) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen dem Landeshauptmann Aufgaben gemäß §14 Abs. 4 SeilbG vom Bundesminister für Verkehr übertragen wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juni 2026
  • Frist
    7. Juli 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Seilbahnanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes [#4969]
Datum
9. Juni 2026 14:05
An
Landesregierung Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
a) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, für die der Landeshauptmann die zuständige Behörde nach §13 SeilbG ist. b) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen die Bezirksverwaltungsbehörde nach §13 Abs. 3 SeilbG zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse ermächtigt wurde. c) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen dem Landeshauptmann Aufgaben gemäß §14 Abs. 4 SeilbG vom Bundesminister für Verkehr übertragen wurden.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4969/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Oberösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir haben Ihren untenstehenden Antrag auf Zugang zur Information erhalten. Aus besond…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Betreff
AW: Seilbahnanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes [#4969]
Datum
29. Juni 2026 15:58
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,0 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Wir haben Ihren untenstehenden Antrag auf Zugang zur Information erhalten. Aus besonderen Gründen sowie bei Anhörung einer betroffenen Person kann die gesetzliche Beantwortungsfrist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängert werden. Die Zusammenführung der Informationen benötigt noch etwas Zeit und ist innerhalb von vier Wochen für uns nicht leistbar, weshalb wir die Möglichkeit zur Fristverlängerung auf insgesamt maximal acht Wochen in Anspruch nehmen können. Wir danken für Ihr Verständnis. Beste Grüße
Landesregierung Oberösterreich
Sehr geehrteAntragsteller/in Zu Ihrer untenstehenden Anfrage wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1) Die in Betr…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Betreff
AW: Seilbahnanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes [#4969]
Datum
1. Juli 2026 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Zu Ihrer untenstehenden Anfrage wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes von Oö. fallen, entnehmen Sie bitte der angefügten Liste. In den letzten 5 Jahren wurden etwa 3 öffentliche Anlagen sowie ca. 22 Schlepplifte abgetragen. Eine genaue Liste kann aktuell nicht generiert werden. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden bzw. für diese verfügbar sein müssen. Kein Informationsrecht besteht, wenn Daten erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen. Beim Landeshauptmann von Oö. sind derzeit keine Verfahren zur Errichtung neuer Anlagen anhängig. Zu 2) Es erfolgte keine Delegierung. Zu 3) Im Jahr 2022 wurde dem Landeshauptmann von Oö. der Umbau der Bergstation (Einhausung) der 8-EUB Zwieselalm delegiert. Im Jahr 2025 wurde zusätzlich der Zubau zur Infrastrukturerweiterung der Talstation Hössbahn delegiert. Freundliche Grüße