Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes
Zu Beginn des Auskunftpflichtgesetzes ist zu lesen: "Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen .."
So schön es auch klingt, es kann von diversen Organen auch vorsätzlich missachtet werden, darum folgende Fragen:
1. Wenn manche Fragen tiefgreifender und etwas zu anspruchsvoller werden, kann einfach ein Bescheid mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass "ein Recht auf Erteilung der jeweils begehrten Auskunft nicht zukommt". Diesen Bescheid zu beeinspruchen ist verständlicherweise für viele (z.B. berufstätige) Bürger meistens zu aufwendig und damit wird das Thema beendet. Ähnlich ist es bei extra langem Warten, sodass die Acht-Wochen-Frist verstreicht und es eher ein halbes Jahr dauert.
2. In §2 steht über die Auskünfte: "Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.". Kann die damit gemeinte Leichtfertigkeit oder Boshaftigkeit nicht jeder unangenehmen Frage unterstellt werden und damit jede tiefgreifende Anfrage abgelehnt werden?
3. Wird doch dem Gesetz entsprechend geantwortet, kommt es öfters vor, dass die Auskünfte von fachfremden Personen erteilt werden. Was zu unzureichenden und manchmal äußerst zweifelhaften Antworten führen kann. Und Hinweise darauf bzw. Nachfragen werden einfach ignoriert. Damit stellt sich das Auskunftpflichtgesetz alleine durch die Auskünfte in Frage. Sind da Nachbesserungen geplant?
Ergebnis der Anfrage
Diese Fragen werden an das Bundeskanzleramt weitergeleitet. Vielen Dank für die Hinweise!
Anfrage erfolgreich
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Datum3. Dezember 2024
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28. Januar 2025
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