§ 2 MeldeG - Meldegesetz 1991
gem. § 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 (Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht)
wird vorgeschrieben das
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
Der Seite 2 des im Internet unter www.help.gv.at downloadbaren Meldezettels "OESTERREICH.GV.AT/Meldezettel_2023111" ist unter "Information für den Meldepflichtigen" unter anderem Folgendes zu entnehmen:
"Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich.
Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
Bei der Anmeldung benotigen Sie folgende Dokumente:
...
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
Reisedokument (z. B. Reisepass)"
Von der hiesigen Gemeindeverwaltung wird die Auskunft erteilt als Besucher aus einem EWR-Land in einer Privatwohnung müsse man sich nicht anmelden - nur wenn länger als drei Monate dort verweilt würde müsse eine Anmeldebescheinigung im Referat für Fremdenrecht in der BH Reutte beantragt werden.
Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres:
Ist die Aussage zutreffend daß "EWR-Besucher" die in einer Privatwohnung in Österreich Unterkunft nehmen von der Meldepflicht gem. § 2 (1) MeldeG 1991 befreit sind so sie sich dort nur vorübergehend für einige Wochen "auf Besuch" aufhalten?
Anfrage erfolgreich
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Datum25. März 2024
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20. Mai 2024
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