Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien

Anfrage an: Salzburg Stadt

Bereits 2014 hat der << Adresse entfernt >> (VGT) erstmals Transporte von Kälbern von Bergheim nach Vic in Spanien dokumentiert und bei Ihnen zur Anzeige gebracht. Fünf Jahre danach hat sich nichts Grundlegendes an diesen Transporten verändert. Die Transporter verlassen noch immer jeden Montag Bergheim und machen sich auf den Weg nach Vic.

Da wir nach wie vor die Art und Weise, wie diese Transporte abgewickelt werden, als rechtswidrig erachten, bitte ich Sie um Auskunft wie Ihre Behörde die abweichende Rechtsmeinung begründet.

1) „Sammelstellen-Hopping“ in Bergheim

Beispiel Vorarlberg: Die Kälber werden Montag früh von Milchvieh-Betrieben auf Sammelstellen in Vorarlberg gebracht. Dort werden sie zu einer Tiergruppe für den Versand zusammengestellt und nach Bergheim transportiert. Bergheim wird als Bestimmungsort angegeben.

Laut VO (EG) 1/2005 Art 2 lit s ist ein Bestimmungsort der Ort an dem die Tiere mindestens 48 Stunden verbleiben oder geschlachtet werden. Ihre Behörde lässt die Tiere aber nach einer 6 stündigen Pause wieder aufladen und weitertransportieren.

Laut VO (EG) 1/2005 Art 2 lit r gibt es zwar die Ausnahme, dass eine Sammelstelle auch dann als „Versandort“ gelten kann, wenn die Tiere beim Transport zur Sammelstelle weniger als 100 km unterwegs waren oder dort mindestens sechs Stunden unangebunden untergebracht waren, aber diese Ausnahme ist nach allgemeiner Rechtsmeinung pro Transport nur einmal in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise soll ein unterlaufen der Ziele der Tierschutzbestimmungen durch ein sogenanntes „Sammelstellen-Hopping“ unterbunden werden.

Das „Handbuch Tiertransporte“ (Teil 1, Stand 2018) des zuständigen österreichischen Bundesministeriums lässt darüber keinen Zweifel aufkommen. Dort heißt es unmissverständlich auf Seite 50, dass diese Ausnahmebestimmung nur „zur erstmaligen Bildung einer Tiersendung“ in Anspruch genommen werden kann. In Bergheim handelt es sich aber nicht um die erstmalige Bildung einer Tiersendung sondern schon mindestens um die zweite. Die erste hat auf den Sammelstellen in Vorarlberg stattgefunden.

Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage lässt Ihre Behörde die Kälber weitertransportieren, ohne die vorgeschrieben Dauer einer Transport-Unterbrechung von 48 Stunden einzuhalten?

2) Be- und Entladezeiten werden nicht in der Beförderungsdauer berücksichtigt

Bei der Berechnung der Beförderungsdauer berücksichtigen Sie nicht die Be- und Entladezeiten. Das obwohl im Urteil des EuGH vom 23.11.2006 in der Rechtssache C-300/05 festgestellt wird, dass dieser Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, und obwohl die EU-Kommission im Schreiben SANCO D2 LPA/dj D(2007)420763 vom 9.1.2008 erklärt: „Die Kommission vertritt jedoch eine Auslegung der Verordnung, wonach die Zeit für die Verladung der Tiere am Versandort bei der Berechnung der Beförderungsdauer zu berücksichtigen ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Auslegung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 23. November 2006 hinsichtlich der Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf die neue rechtliche Situation der Verordnung (EG) N1. 1/2005 angewendet werden kann.“

Bemerkenswert ist, dass dem VGT Videomaterial vorliegt, aus dem hervorgeht, dass zumindest einmal die Beladung des Transporters in Bergheim mit Kälbern 6,5 Stunden in Anspruch genommen hat. Hier ist also nicht von einer Bagatelle die Rede, sondern von einer ganz erheblichen zusätzlichen Belastung für die Kälber.

Im ORF Report vom 26.03.2019 erklärt der Salzburger Amtstierarzt Christophorus Huber auf die Frage des ORF-Journalisten, ob der Transport mit der Verladung des ersten Tiers beginne: "Nein, das ist beim Langstreckentransport nicht so, sondern der Transport beginnt mit der Abfahrt. Da gibt es einen Erlass des Ministeriums, wo das so interpretiert worden ist."

Wie lautet dieser Erlass des Ministeriums? Bitte stellen Sie uns dieses Dokument zur Verfügung.

Auf der Webpage des Landes Salzburg https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/ve… ist folgender Hinweis zu finden: "Definition der Beförderungsdauer: Nach Mitteilung des Bundesministeriums wurde in einem Aktenvermerk vom 7.12.2017 zur Auslegung der Verordnung "VO (EG) 1/2005" festgehalten: Dass die Zeit für die Be- und Entladung nicht Teil der Beförderungsdauer ist."

Wie lautet dieser Aktenvermerk des Ministeriums? Bitte stellen Sie uns dieses Dokument zur Verfügung.

3) „Überzeit“ wird von vornherein bei der Beförderungsdauer in Kauf genommen

In allen Fällen in denen der VGT die Fahrt von Bergheim nach Vic dokumentiert hat, wurde die zulässige Dauer von 9 + 9 also 18 Stunden reiner Fahrzeit auch überschritten, wenn man die Be- und Entladung nicht berücksichtigt. Und das obwohl der Transporter über weite Strecken mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.

Wenn man den Routenplaner des ÖAMTC die Route von der Sammelstelle Bergheim, Metzgerstraße 69, 5101 Salzburg zur Sammelstelle in Vic berechnen lässt (über Kufstein, Innsbruck, Brenner, Bozen, Trient, Brescia, Piacenza, Tortona, Ovada, Savona, Ventimiglia, Menton, Nizza, Cannes, Frejus, Brignoles, Aix-en-Provence, Arles, Montpellier, Beziers, Narbonne, Perpignan, Le Perthus, Girona) und zwar für ein Gespann (in den allermeisten Fällen ist ja ein Gespann unterwegs), dann wird für die Entfernung von 1.515,1 km eine Fahrtzeit von 22:01 h:min prognostiziert. Das ist deutlich mehr als die zulässigen 18 Stunden.

Wenn man die Angaben der ZAR „Rinderzucht Austria“ heranzieht, die ein Gespann auf dieser Route von 24. auf den 25.6.2019 begleitet hat, dann muss man ebenfalls feststellen, dass gemäß deren Angaben die erlaubte Maximaldauer auch bei diesem konkreten Transport überschritten wurde.

Die ZAR erklärt dazu lapidar: „Die Tiertransportverordnung gewährt im Sinne der Tiere und unter Berücksichtigung der Nähe zum Bestimmungsort die Möglichkeit den Transport um zwei Stunden zu verlängern.“

Das „Handbuch Tiertransporte“ (Teil 1, Seite 53) des zuständigen österreichischen Bundesministeriums betont aber, dass diese Regelung nur in „Ausnahmefällen“ herangezogen werden kann. Nämlich dann, „wenn trotz sorgfältiger Planung und angepasster Fahrt aus äußeren und nicht vorhersehbaren Umständen der Bestimmungsort nicht in der maximal zulässigen Beförderungsdauer erreicht werden kann“.

Auf die Route Bergheim – Vic trifft das nicht zu, vielmehr ist vollkommen klar, dass die Distanz bei angepasster Fahrt nicht innerhalb von 18 Stunden zu bewältigen ist. Mit anderen Worten werden diese zwei Stunden „Überzeit“ hier offensichtlich regelmäßig in Anspruch genommen. Und das ist genau das, was laut „Handbuch Tiertransporte“ des Bundesministeriums nicht zulässig ist.

Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage lässt Ihre Behörde diese Transporte zu, obwohl regelmäßig für den Transport von Bergheim nach Vic die maximal zulässige Beförderungsdauer überschritten wird?

Hat Ihre Behörde jemals eine Plausibilitätsprüfung, der in den Transportpapieren angegebenen Beförderungsdauer von 18,9 Stunden durchgeführt?

Überprüft Ihre Behörde regelmäßig die Plausibilität der Beförderungsdauer auf Basis der aktuellen Straßensituation?

Hat Ihre Behörde jemals nachträglich die tatsächliche Fahrtzeit überprüft?

Überprüft Ihre Behörde regelmäßig die tatsächliche Fahrtzeit?

Wenn Nein, warum nicht?

4) Unzureichende Versorgung am Transport

Auf der Route von Bergheim nach Vic hält der LKW für eine Stunde in einer Haltebucht der Autobahn in der Nähe von Savona. Für diese Zeit wird die Wassertränkanlage eingeschalten.

Der Darstellung der ZAR („Rinderzucht Austria“) über den Transport Bergheim – Vic vom 24./25.6.2019 ist zu entnehmen, dass den Kälbern keine Eimertränken geboten wurden. Es wurde auch offensichtlich nicht darauf geachtet, dass alle Kälber getränkt werden bzw. alle Kälber verstehen, wie das ungewohnte Tränksystem zu bedienen ist.

Dem Handbuch Tiertransporte des Bundesministeriums (Teil Langstrecke, Seite 32) ist zu entnehmen: „Sofern nicht abgesetzte Kälber transportiert werden sollen, die nur an das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern oder von einer offenen Wasseroberfläche gewöhnt sind, müssen entsprechende Vorrichtungen zur Versorgung eingebaut sein oder mitgeführt werden.“

Stellt Ihre Behörde sicher, dass beim Transport von Kälbern, die nur an das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern oder von einer offenen Wasseroberfläche gewöhnt sind, entsprechende Vorrichtungen im Transporter eingebaut sind oder mitgeführt werden?

Wie stellen Sie das sicher?

Wie stellen Sie fest auf welche Kälber zutrifft, dass sie nur das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern oder von einer offenen Wasseroberfläche gewöhnt sind?

Welche Vorrichtungen akzeptieren Sie für solche Kälber als geeignet?

Wie kontrollieren Sie ob diese Vorrichtungen am Transport auch zur Anwendung kommen?

Handbuch Tiertransporte des Bundesministeriums, Teil Langstrecke, Seite 32: „Eine reine Wassertränke ist für Saugkälber und auch Sauglämmer auf langen Transporten nicht geeignet.“

Beim Transport Bergheim - Vic handelt es sich um einen langen Transport, da dieser über 8 Stunden dauert und die maximal erlaubte Beförderungsdauer sogar noch überschreitet.

Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass Ihre Behörde eine reine Wassertränke für den Transport Bergheim - Vic als geeignet akzeptiert. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage?

Handbuch Tiertransporte des Bundesministeriums, Teil Langstrecke, Seite 43: „Den Tieren sollen Flüssigkeiten verabreicht werden, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, das sollte für nicht milchentwöhnte Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen nicht reines Wasser sein, sondern stets ein Elektrolytgetränk od. eventuell Milchaustauscher.“ Und weiter: „Vor oder während des Transports sollte die zuständige Behörde systematisch untersuchen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere in den Ruhepausen Elektrolytlösungen oder Milchaustauscher erhalten.“

Wie untersucht Ihre Behörde systematisch vor oder während des Transports welche Vorkehrungen getroffen wurden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere in den Ruhepausen Elektrolytlösungen oder Milchaustauscher erhalten?

Wann wurde das zuletzt systematisch untersucht?

Welches Ergebnis haben diese systematischen Untersuchungen erbracht. Bitte stellen Sie uns entsprechende Dokumente zur Verfügung.

Wie ist es trotz systematischer Untersuchungen möglich, dass beim Transport am 24./25.6.2019 laut ZAR den Kälbern nur Wasser angeboten wurde?

Die EU-Kommission führt in SANCO D5 DS/dj D(2009) 450351 aus: „Nicht abgesetzte Kälber und Lämmer können im Transportmittel nicht angemessen gefüttert und getränkt werden. Die Tränkvorrichtungen sind für Wasser mit Raumtemperatur vorgesehen, während nicht abgesetzte Tiere an warm verabreichte Milchaustauscher gewöhnt sind.
Nicht abgesetzte Kälber und Lämmer können sich im Transportmittel nicht selbstständig versorgen. Da nur kaltes Wasser vorhanden ist, bleiben die meisten Tiere durstig und diejenigen, die trinken, riskieren eine Wasserintoxikation.“

Beim Transport von Bergheim nach Vic werden die Kälber am Transportmittel mit Tränkvorrichtungen versorgt. Die EU Kommission schreibt, dass unter diesen Bedingungen keine adäquate Versorgung möglich ist, manche Kälber durstig bleiben und andere eine Wasserintoxikation riskieren.

Warum lassen Sie einen Transport in dieser Form zu, wenn unter diesen Bedingungen laut EU Kommission keine adäquate Versorgung möglich ist?

Wie ist sichergestellt, dass alle Kälber mit Wasser versorgt werden?

Wie ist sichergestellt, dass auf dem Transport keines der Kälber zuviel Wasser trinkt und eine Wasserintoxikation erleidet?

Wird das Wasser im Transporter in den Tränksystemen erwärmt oder wird es kalt angeboten?

Werden auf der Strecke Bergheim - Vic auch Transporter eingesetzt, die über das Tränksystem Elektrolytlösungen anbieten? Wie sieht es diesbezüglich mit Milchaustauscher aus?

Gibt es Ihres Wissens überhaupt Transporter, die über eine solche Ausstattung verfügen?

Wenn sich Ihre Behörde nicht an die Vorgaben des Bundesministeriums und der EU Kommission hält: Wie begründen Sie das?

5) „Sammelstellen-Hopping“ in Vic

Für den Transport von Bergheim nach Spanien wird die Sammelstelle in Vic als „Bestimmungsort“ geführt. Eine Sammelstelle ist nur in extremen Ausnahmefällen tatsächlich ein Bestimmungsort. Sie wissen ja selbst von der Sammelstelle in Bergheim, dass praktisch kein Tier dort 48 Stunden verbleibt. Dass eine Sammelstelle ein Bestimmungsort ist, ist jedenfalls ohne weitere Beweise nicht plausibel. Sie als zuständige Behörde sind verpflichtet die Plausibilität der Angaben auf den Transportpapieren zu überprüfen.

Der VGT konnte 2014 vor Ort in Vic feststellen, dass Mittwoch um 9 Uhr die Kälber verladen und weitertransportiert wurden, sie also nicht 48 Stunden in Vic verblieben sind.

Hat Ihre Behörde jemals die Angabe, dass die Sammelstelle Vic der Bestimmungsort ist, auf ihre Richtigkeit überprüft?

Wenn Nein, warum nicht?

Auf welcher Basis erscheint Ihnen die Angabe, dass die Sammelstelle Vic der Bestimmungsort ist, als glaubwürdig, obwohl klar ist, dass es sich bei Sammelstellen im Allgemeinen nur um Zwischenstationen handelt?

Die Angabe der Sammelstelle Bozen als Bestimmungsort wird behördlich nicht mehr akzeptiert. Warum wird im vollkommen analogen Fall „Sammelstelle Vic“ anders vorgegangen?

6) Allgemeine Frage

Hat Ihre Behörde jemals einen dieser Transporte untersagt? Wenn ja, wann und aus welchen Gründen?

Ist Ihnen der weitere Verbleib und der Ort der Schlachtung der nach Spanien exportierten Kälber bekannt?

Wenn Sie Fragen bzgl. meiner Ausführungen haben oder Quellen und Unterlagen benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Für die Bearbeitung unseres Anliegens bedanke ich mich im Voraus.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. November 2019
  • Frist
    30. Dezember 2019
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Harald Balluch
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem § 2 ADDSG-Gesetz die Erteilung folgender Auskunft:…
An Salzburg Stadt Details
Von
Harald Balluch
Betreff
Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien [#1826]
Datum
4. November 2019 14:01
An
Salzburg Stadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem § 2 ADDSG-Gesetz die Erteilung folgender Auskunft: Bereits 2014 hat der << Adresse entfernt >> (VGT) erstmals Transporte von Kälbern von Bergheim nach Vic in Spanien dokumentiert und bei Ihnen zur Anzeige gebracht. Fünf Jahre danach hat sich nichts Grundlegendes an diesen Transporten verändert. Die Transporter verlassen noch immer jeden Montag Bergheim und machen sich auf den Weg nach Vic. Da wir nach wie vor die Art und Weise, wie diese Transporte abgewickelt werden, als rechtswidrig erachten, bitte ich Sie um Auskunft wie Ihre Behörde die abweichende Rechtsmeinung begründet. 1) „Sammelstellen-Hopping“ in Bergheim Beispiel Vorarlberg: Die Kälber werden Montag früh von Milchvieh-Betrieben auf Sammelstellen in Vorarlberg gebracht. Dort werden sie zu einer Tiergruppe für den Versand zusammengestellt und nach Bergheim transportiert. Bergheim wird als Bestimmungsort angegeben. Laut VO (EG) 1/2005 Art 2 lit s ist ein Bestimmungsort der Ort an dem die Tiere mindestens 48 Stunden verbleiben oder geschlachtet werden. Ihre Behörde lässt die Tiere aber nach einer 6 stündigen Pause wieder aufladen und weitertransportieren. Laut VO (EG) 1/2005 Art 2 lit r gibt es zwar die Ausnahme, dass eine Sammelstelle auch dann als „Versandort“ gelten kann, wenn die Tiere beim Transport zur Sammelstelle weniger als 100 km unterwegs waren oder dort mindestens sechs Stunden unangebunden untergebracht waren, aber diese Ausnahme ist nach allgemeiner Rechtsmeinung pro Transport nur einmal in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise soll ein unterlaufen der Ziele der Tierschutzbestimmungen durch ein sogenanntes „Sammelstellen-Hopping“ unterbunden werden. Das „Handbuch Tiertransporte“ (Teil 1, Stand 2018) des zuständigen österreichischen Bundesministeriums lässt darüber keinen Zweifel aufkommen. Dort heißt es unmissverständlich auf Seite 50, dass diese Ausnahmebestimmung nur „zur erstmaligen Bildung einer Tiersendung“ in Anspruch genommen werden kann. In Bergheim handelt es sich aber nicht um die erstmalige Bildung einer Tiersendung sondern schon mindestens um die zweite. Die erste hat auf den Sammelstellen in Vorarlberg stattgefunden. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage lässt Ihre Behörde die Kälber weitertransportieren, ohne die vorgeschrieben Dauer einer Transport-Unterbrechung von 48 Stunden einzuhalten? 2) Be- und Entladezeiten werden nicht in der Beförderungsdauer berücksichtigt Bei der Berechnung der Beförderungsdauer berücksichtigen Sie nicht die Be- und Entladezeiten. Das obwohl im Urteil des EuGH vom 23.11.2006 in der Rechtssache C-300/05 festgestellt wird, dass dieser Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, und obwohl die EU-Kommission im Schreiben SANCO D2 LPA/dj D(2007)420763 vom 9.1.2008 erklärt: „Die Kommission vertritt jedoch eine Auslegung der Verordnung, wonach die Zeit für die Verladung der Tiere am Versandort bei der Berechnung der Beförderungsdauer zu berücksichtigen ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Auslegung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 23. November 2006 hinsichtlich der Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf die neue rechtliche Situation der Verordnung (EG) N1. 1/2005 angewendet werden kann.“ Bemerkenswert ist, dass dem VGT Videomaterial vorliegt, aus dem hervorgeht, dass zumindest einmal die Beladung des Transporters in Bergheim mit Kälbern 6,5 Stunden in Anspruch genommen hat. Hier ist also nicht von einer Bagatelle die Rede, sondern von einer ganz erheblichen zusätzlichen Belastung für die Kälber. Im ORF Report vom 26.03.2019 erklärt der Salzburger Amtstierarzt Christophorus Huber auf die Frage des ORF-Journalisten, ob der Transport mit der Verladung des ersten Tiers beginne: "Nein, das ist beim Langstreckentransport nicht so, sondern der Transport beginnt mit der Abfahrt. Da gibt es einen Erlass des Ministeriums, wo das so interpretiert worden ist." Wie lautet dieser Erlass des Ministeriums? Bitte stellen Sie uns dieses Dokument zur Verfügung. Auf der Webpage des Landes Salzburg https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/veterinaermedizin/tiertransporte/daten-und-fakten ist folgender Hinweis zu finden: "Definition der Beförderungsdauer: Nach Mitteilung des Bundesministeriums wurde in einem Aktenvermerk vom 7.12.2017 zur Auslegung der Verordnung "VO (EG) 1/2005" festgehalten: Dass die Zeit für die Be- und Entladung nicht Teil der Beförderungsdauer ist." Wie lautet dieser Aktenvermerk des Ministeriums? Bitte stellen Sie uns dieses Dokument zur Verfügung. 3) „Überzeit“ wird von vornherein bei der Beförderungsdauer in Kauf genommen In allen Fällen in denen der VGT die Fahrt von Bergheim nach Vic dokumentiert hat, wurde die zulässige Dauer von 9 + 9 also 18 Stunden reiner Fahrzeit auch überschritten, wenn man die Be- und Entladung nicht berücksichtigt. Und das obwohl der Transporter über weite Strecken mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Wenn man den Routenplaner des ÖAMTC die Route von der Sammelstelle Bergheim, Metzgerstraße 69, 5101 Salzburg zur Sammelstelle in Vic berechnen lässt (über Kufstein, Innsbruck, Brenner, Bozen, Trient, Brescia, Piacenza, Tortona, Ovada, Savona, Ventimiglia, Menton, Nizza, Cannes, Frejus, Brignoles, Aix-en-Provence, Arles, Montpellier, Beziers, Narbonne, Perpignan, Le Perthus, Girona) und zwar für ein Gespann (in den allermeisten Fällen ist ja ein Gespann unterwegs), dann wird für die Entfernung von 1.515,1 km eine Fahrtzeit von 22:01 h:min prognostiziert. Das ist deutlich mehr als die zulässigen 18 Stunden. Wenn man die Angaben der ZAR „Rinderzucht Austria“ heranzieht, die ein Gespann auf dieser Route von 24. auf den 25.6.2019 begleitet hat, dann muss man ebenfalls feststellen, dass gemäß deren Angaben die erlaubte Maximaldauer auch bei diesem konkreten Transport überschritten wurde. Die ZAR erklärt dazu lapidar: „Die Tiertransportverordnung gewährt im Sinne der Tiere und unter Berücksichtigung der Nähe zum Bestimmungsort die Möglichkeit den Transport um zwei Stunden zu verlängern.“ Das „Handbuch Tiertransporte“ (Teil 1, Seite 53) des zuständigen österreichischen Bundesministeriums betont aber, dass diese Regelung nur in „Ausnahmefällen“ herangezogen werden kann. Nämlich dann, „wenn trotz sorgfältiger Planung und angepasster Fahrt aus äußeren und nicht vorhersehbaren Umständen der Bestimmungsort nicht in der maximal zulässigen Beförderungsdauer erreicht werden kann“. Auf die Route Bergheim – Vic trifft das nicht zu, vielmehr ist vollkommen klar, dass die Distanz bei angepasster Fahrt nicht innerhalb von 18 Stunden zu bewältigen ist. Mit anderen Worten werden diese zwei Stunden „Überzeit“ hier offensichtlich regelmäßig in Anspruch genommen. Und das ist genau das, was laut „Handbuch Tiertransporte“ des Bundesministeriums nicht zulässig ist. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage lässt Ihre Behörde diese Transporte zu, obwohl regelmäßig für den Transport von Bergheim nach Vic die maximal zulässige Beförderungsdauer überschritten wird? Hat Ihre Behörde jemals eine Plausibilitätsprüfung, der in den Transportpapieren angegebenen Beförderungsdauer von 18,9 Stunden durchgeführt? Überprüft Ihre Behörde regelmäßig die Plausibilität der Beförderungsdauer auf Basis der aktuellen Straßensituation? Hat Ihre Behörde jemals nachträglich die tatsächliche Fahrtzeit überprüft? Überprüft Ihre Behörde regelmäßig die tatsächliche Fahrtzeit? Wenn Nein, warum nicht? 4) Unzureichende Versorgung am Transport Auf der Route von Bergheim nach Vic hält der LKW für eine Stunde in einer Haltebucht der Autobahn in der Nähe von Savona. Für diese Zeit wird die Wassertränkanlage eingeschalten. Der Darstellung der ZAR („Rinderzucht Austria“) über den Transport Bergheim – Vic vom 24./25.6.2019 ist zu entnehmen, dass den Kälbern keine Eimertränken geboten wurden. Es wurde auch offensichtlich nicht darauf geachtet, dass alle Kälber getränkt werden bzw. alle Kälber verstehen, wie das ungewohnte Tränksystem zu bedienen ist. Dem Handbuch Tiertransporte des Bundesministeriums (Teil Langstrecke, Seite 32) ist zu entnehmen: „Sofern nicht abgesetzte Kälber transportiert werden sollen, die nur an das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern oder von einer offenen Wasseroberfläche gewöhnt sind, müssen entsprechende Vorrichtungen zur Versorgung eingebaut sein oder mitgeführt werden.“ Stellt Ihre Behörde sicher, dass beim Transport von Kälbern, die nur an das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern oder von einer offenen Wasseroberfläche gewöhnt sind, entsprechende Vorrichtungen im Transporter eingebaut sind oder mitgeführt werden? Wie stellen Sie das sicher? Wie stellen Sie fest auf welche Kälber zutrifft, dass sie nur das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern oder von einer offenen Wasseroberfläche gewöhnt sind? Welche Vorrichtungen akzeptieren Sie für solche Kälber als geeignet? Wie kontrollieren Sie ob diese Vorrichtungen am Transport auch zur Anwendung kommen? Handbuch Tiertransporte des Bundesministeriums, Teil Langstrecke, Seite 32: „Eine reine Wassertränke ist für Saugkälber und auch Sauglämmer auf langen Transporten nicht geeignet.“ Beim Transport Bergheim - Vic handelt es sich um einen langen Transport, da dieser über 8 Stunden dauert und die maximal erlaubte Beförderungsdauer sogar noch überschreitet. Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass Ihre Behörde eine reine Wassertränke für den Transport Bergheim - Vic als geeignet akzeptiert. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage? Handbuch Tiertransporte des Bundesministeriums, Teil Langstrecke, Seite 43: „Den Tieren sollen Flüssigkeiten verabreicht werden, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, das sollte für nicht milchentwöhnte Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen nicht reines Wasser sein, sondern stets ein Elektrolytgetränk od. eventuell Milchaustauscher.“ Und weiter: „Vor oder während des Transports sollte die zuständige Behörde systematisch untersuchen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere in den Ruhepausen Elektrolytlösungen oder Milchaustauscher erhalten.“ Wie untersucht Ihre Behörde systematisch vor oder während des Transports welche Vorkehrungen getroffen wurden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere in den Ruhepausen Elektrolytlösungen oder Milchaustauscher erhalten? Wann wurde das zuletzt systematisch untersucht? Welches Ergebnis haben diese systematischen Untersuchungen erbracht. Bitte stellen Sie uns entsprechende Dokumente zur Verfügung. Wie ist es trotz systematischer Untersuchungen möglich, dass beim Transport am 24./25.6.2019 laut ZAR den Kälbern nur Wasser angeboten wurde? Die EU-Kommission führt in SANCO D5 DS/dj D(2009) 450351 aus: „Nicht abgesetzte Kälber und Lämmer können im Transportmittel nicht angemessen gefüttert und getränkt werden. Die Tränkvorrichtungen sind für Wasser mit Raumtemperatur vorgesehen, während nicht abgesetzte Tiere an warm verabreichte Milchaustauscher gewöhnt sind. Nicht abgesetzte Kälber und Lämmer können sich im Transportmittel nicht selbstständig versorgen. Da nur kaltes Wasser vorhanden ist, bleiben die meisten Tiere durstig und diejenigen, die trinken, riskieren eine Wasserintoxikation.“ Beim Transport von Bergheim nach Vic werden die Kälber am Transportmittel mit Tränkvorrichtungen versorgt. Die EU Kommission schreibt, dass unter diesen Bedingungen keine adäquate Versorgung möglich ist, manche Kälber durstig bleiben und andere eine Wasserintoxikation riskieren. Warum lassen Sie einen Transport in dieser Form zu, wenn unter diesen Bedingungen laut EU Kommission keine adäquate Versorgung möglich ist? Wie ist sichergestellt, dass alle Kälber mit Wasser versorgt werden? Wie ist sichergestellt, dass auf dem Transport keines der Kälber zuviel Wasser trinkt und eine Wasserintoxikation erleidet? Wird das Wasser im Transporter in den Tränksystemen erwärmt oder wird es kalt angeboten? Werden auf der Strecke Bergheim - Vic auch Transporter eingesetzt, die über das Tränksystem Elektrolytlösungen anbieten? Wie sieht es diesbezüglich mit Milchaustauscher aus? Gibt es Ihres Wissens überhaupt Transporter, die über eine solche Ausstattung verfügen? Wenn sich Ihre Behörde nicht an die Vorgaben des Bundesministeriums und der EU Kommission hält: Wie begründen Sie das? 5) „Sammelstellen-Hopping“ in Vic Für den Transport von Bergheim nach Spanien wird die Sammelstelle in Vic als „Bestimmungsort“ geführt. Eine Sammelstelle ist nur in extremen Ausnahmefällen tatsächlich ein Bestimmungsort. Sie wissen ja selbst von der Sammelstelle in Bergheim, dass praktisch kein Tier dort 48 Stunden verbleibt. Dass eine Sammelstelle ein Bestimmungsort ist, ist jedenfalls ohne weitere Beweise nicht plausibel. Sie als zuständige Behörde sind verpflichtet die Plausibilität der Angaben auf den Transportpapieren zu überprüfen. Der VGT konnte 2014 vor Ort in Vic feststellen, dass Mittwoch um 9 Uhr die Kälber verladen und weitertransportiert wurden, sie also nicht 48 Stunden in Vic verblieben sind. Hat Ihre Behörde jemals die Angabe, dass die Sammelstelle Vic der Bestimmungsort ist, auf ihre Richtigkeit überprüft? Wenn Nein, warum nicht? Auf welcher Basis erscheint Ihnen die Angabe, dass die Sammelstelle Vic der Bestimmungsort ist, als glaubwürdig, obwohl klar ist, dass es sich bei Sammelstellen im Allgemeinen nur um Zwischenstationen handelt? Die Angabe der Sammelstelle Bozen als Bestimmungsort wird behördlich nicht mehr akzeptiert. Warum wird im vollkommen analogen Fall „Sammelstelle Vic“ anders vorgegangen? 6) Allgemeine Frage Hat Ihre Behörde jemals einen dieser Transporte untersagt? Wenn ja, wann und aus welchen Gründen? Ist Ihnen der weitere Verbleib und der Ort der Schlachtung der nach Spanien exportierten Kälber bekannt? Wenn Sie Fragen bzgl. meiner Ausführungen haben oder Quellen und Unterlagen benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden. Für die Bearbeitung unseres Anliegens bedanke ich mich im Voraus. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 5ADDSG-Gesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Harald Balluch <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Harald Balluch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Meinhart Rudolf MSc.
Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bürgerservice ersucht Sie die Anfrage von Herrn Balluch weiter zu bearbeiten u…
Von
Behörde
Betreff
WG: Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien [#1826]
Datum
4. November 2019 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bürgerservice ersucht Sie die Anfrage von Herrn Balluch weiter zu bearbeiten und in Folge, um direkte Kontaktaufnahme mit Herr Balluch, danke. MfG Rudolf Meinhart, MSc. Bürgerservice STADT:SALZBURG, Service und Information Mirabellplatz 4 Postfach 63 5024 Salzburg Tel: +43 662 8072 2034 Fax: +43 662 8072 3003 Mail: <<E-Mail-Adresse>> Web: www.stadt-salzburg.at Die Datenschutzerklärung und weitere Informationen finden Sie unter www.stadt-salzburg.at/datenschutz Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der/die richtige Adressat/in sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den/die Absender/in und vernichten Sie diese Mail.
Meinhart Rudolf MSc.
Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bürgerservice ersucht Sie die Anfrage von Herrn Balluch weiter zu bearbeiten u…
Von
Behörde
Betreff
WG: Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien [#1826]
Datum
5. November 2019 09:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bürgerservice ersucht Sie die Anfrage von Herrn Balluch weiter zu bearbeiten und in Folge, um direkte Kontaktaufnahme mit Herr Balluch, danke. MfG Rudolf Meinhart, MSc. Bürgerservice STADT:SALZBURG, Service und Information Mirabellplatz 4 Postfach 63 5024 Salzburg Tel: +43 662 8072 2034 Fax: +43 662 8072 3003 Mail: <<E-Mail-Adresse>> Web: www.stadt-salzburg.at Die Datenschutzerklärung und weitere Informationen finden Sie unter www.stadt-salzburg.at/datenschutz Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der/die richtige Adressat/in sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den/die Absender/in und vernichten Sie diese Mail.
Salzburg Stadt
Auskunftsbegehren des VGT gemäß § 2 ADDSG-Gesetz - Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien
Von
Salzburg Stadt
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsbegehren des VGT gemäß § 2 ADDSG-Gesetz - Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien
Datum
18. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Salzburg Stadt
Bescheid (abgewiesen) Im abweisenden, angehängten und angefochtenen Bescheid macht es sich die Behörde sehr leicht…
Von
Salzburg Stadt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid (abgewiesen)
Datum
27. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
Im abweisenden, angehängten und angefochtenen Bescheid macht es sich die Behörde sehr leicht, indem sie das aus mehreren Fragen bestehende Auskunftsbegehren einfach pauschal abweist.
Harald Balluch
Beschwerde Magistrat Salzburg Magistratsabteilung 01/01 Amt für öffentliche Ordnung Schwarzstraße 44 Postfach 63 5…
An Salzburg Stadt Details
Von
Harald Balluch
Via
Briefpost
Betreff
Beschwerde
Datum
20. Februar 2020
An
Salzburg Stadt
Status
Magistrat Salzburg Magistratsabteilung 01/01 Amt für öffentliche Ordnung Schwarzstraße 44 Postfach 63 5024 Salzburg Zahl 01/01/68425/2019/007 Beschwerdeführer: Harald Balluch p.A. Verein gegen Tierfabriken << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Salzburg Beschwerde 2-fach (einmal per E-Mail, einmal postalisch) Eine Beilage (Zahlungsbeleg) Der Beschwerdeführer erhebt binnen offener Frist B e s c h w e r d e gegen den Bescheid der Stadt Salzburg vom 27.1.2020, zur Zahl 01/01/68425/2019/007, beantragt die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die mit Antrag vom 4.11.2019 gestellten Fragen beantwortet werden, in eventu Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung des Antrags an die belangten Behörde zur Beantwortung der mit Antrag vom 4.11.2019 gestellten Fragen, und begründet diese Beschwerde und die darin gestellten Anträge wie folgt. Die Gebühr laut BuLVwG-Eingabengebührenverordnung iHv EUR 30,00 wurde auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109) entrichtet und der Zahlungsbeleg dieser Beschwerde angeschlossen. 1Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der Bescheid wurde offensichtlich am 27.1.2020 abgefertigt und gelangte Tage darauf beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerde wurde innerhalb von vier Wochen nach Bescheidausstellung abgefertigt und ist daher unabhängig vom tatsächlichen Zustelldatum rechtzeitig. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, dies aus nachstehenden Gründen. I. Bescheidqualität – Verweigerung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Auskunftsbegehren durch die belangte Behörde Der Beschwerdeführer stellt mehrere, mitunter untereinander unabhängige und auch einzeln beantwortbare Fragen. Die Beantwortung einiger der gestellten Fragen sind mit kaum Aufwand verbunden, andere mit möglicherweise etwas mehr, einige mögen die Besorgung übriger Aufgaben der Verwaltung mehr zu beeinträchtigen, andere weniger, einige verlangen möglicherweise etwas umfangreichere Ausarbeitungen, andere weniger bis beinahe gar keine. Die belangte Behörde differenziert jedoch überhaupt nicht zwischen den einzelnen Fragen und tut das Begehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit einem Satz ab: „Das gegenständliche Auskunftsbegehren zielt im Wesentlichen darauf ab, die behördliche Rechtsmeinung zu den durchgeführten Transporten von Kälbern aus Österreich nach Spanien sowie die Gründe für das behördliche Handeln ... in diesem Zusammenhang zu erlangen“ (Bescheid, Seite 9). Der Rest der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheids sind Standardfloskeln. In einer Gesamtschau ist die Begründung des angefochtenen Bescheids derart rudimentär und geht so peripher auf die Fragen ein, dass kaum von einer Bescheidqualität zu sprechen ist und der angefochtene Bescheid daher – wenn er nicht sogar nichtig ist – jedenfalls Willkür darstellt. Die Behörde ist angehalten, sich mit den Fragen zumindest auseinanderzusetzen. Dazu: „Der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zu Grunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind“, vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A, mwH. 2Wenn die Behörde der Ansicht ist, über einzelne Fragen nicht Auskunft erteilen zu müssen, so hat sie dies im Einzelfall zu begründen. Jedes andere Vorgehen ist Willkür und entspricht sicherlich nicht dem Telos der Norm. Eine pauschale Nichtbeantwortung ist ebenfalls nicht möglich, ist es doch für jeden (abstrakten) Beschwerdeführer möglich, anstatt in einem Antrag mehrere Fragen zu stellen, mehrere Anträge mit jeweils einer einzelnen Frage zu stellen. Im letzten Fall könnte die Behörde die Bearbeitung einzelner Anträge auch nicht ablehnen, etwa mit dem Argument, es könnten noch weitere Anträge folgen und insgesamt würde die Beantwortung aller potentiellen Fragen zu viel Arbeit verursachen. Das Gesetz wäre sinnbefreit. Dazu: „Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag“, Ra 2017/03/0083, VwGH 29.5.2018, Rechtssatznummer 8. Die Behörde verweigert sich der bloßen Auseinandersetzung mit dem Auskunftsbegehren, entweder aus bürokratischen oder ideologischen Gründen, und ist der Bescheid in dieser Hinsicht rechtswidrig. II. Inhaltliche Unrichtigkeit Selbst wenn man davon ausgeht, dass es rechtmäßig wäre, dass die Behörde pauschal die Beantwortung aller gestellten Fragen ablehnt – was bestritten wird – so ist auch deren rechtliche Beurteilung unrichtig, wonach das Auskunftsbegehren „im Wesentlichen darauf ab[ziele], die behördliche Rechtsmeinung zu den durchgeführten Transporten von Kälbern aus Österreich nach Spanien sowie die Gründe für das behördliche Handeln ... in diesem Zusammenhang zu erlangen“ und damit das Auskunftsbegehren ablehnt (Bescheid, Seite 9). Es ist eben nicht richtig, dass „das Auskunftsbegehren“ darauf abzielt, eine behördliche Rechtsmeinung zu erhalten. Es ist zu differenzieren. Zu den einzelnen Fragen: Mit Frage 1 begehrt der Beschwerdeführer Auskunft, mit welcher Begründung und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Behörde die Kälber weitertransportieren lassen würde. Die belangte Behörde verwechselt in ihrem Bescheid offensichtlich „Rechtsgrundlage“ mit „Rechtsmeinung“. „Rechtsgrundlage“ ist jedoch eine objektive Norm, „Rechtsmeinung“ dagegen eine subjektive Einschätzung des Rechtsunterworfenen, wie eine Norm auszulegen oder anzuwenden ist. Die Beantwortung der Frage 1 kann daher nicht mit dem von der 3Behörde herangezogenen Argument abgelehnt werden. Das Gleiche gilt für Frage 2: Hier begehrt der Beschwerdeführer zu wissen, was in Erlass und Aktenvermerk steht. Die Rechtsmeinung der Behörde ist dem Beschwerdeführer egal. Frage 3 zielt auf Tatsächliches: Der Beschwerdeführer will wissen, ob die Behörde Überprüfungen durchführt. Die Rechtsmeinung der Behörde ist wieder egal. Ebenso Frage 4, die da ausschnittsweise lautet: „Wie stellen Sie das sicher?“ u.a.- eine Tatsachenfrage, keine Frage nach der Rechtsmeinung. Dasselbe gilt für Frage 5: „Hat Ihre Behörde... überprüft?“. Analog gilt für das Fragenkonvolut Frage 6. Die belangte Behörde lehnt das Auskunftsersuchen daher auch inhaltlich zu Unrecht ab. III. Weitere mögliche, von der Behörde nicht relevierte Verweigerungsgründe, liegen nicht vor Wie unter Punkt I. erwähnt, begründet die belangte Behörde ihren Bescheid nicht gesetzmäßig. Der gesamte auf gegenständliches Auskunftsbegehren anwendbare Teil der „rechtlichen Begründung“ findet sich in einem Absatz auf Seite 9 des Bescheides. Der Rest der „rechtlichen Begründung“ ist unreflektierte Wiedergabe des Gesetzestextes und nicht einschlägiger Rechtsprechung. Unter Punkt II. wurde gezeigt, dass selbst das Wenige an Rechtlichem, das die Behörde zur Ablehnung des Antrags heranzieht, unrichtig angewendet wurde. Doch selbst wenn sich die Behörde inhaltlich mit dem Auskunftsbegehren auseinandergesetzt hätte und auch mit den sonstigen denkbaren Versagensgründen, hätte sie das Auskunftsbegehren zum einen sicher nicht pauschal, aber auch nicht einzeln ablehnen dürfen. Solche Versagensgründe wären, wenn einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde - von der Behörde zwar behauptet, tatsächlich liegt eine solche aber nicht vor (siehe Ausführungen weiter unten). Weiters sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Gesetzgeber sagt eindeutig: „in einem solchen Umfang“. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Behörde die Erteilung von Auskünften nicht zur Gänze ablehnen darf, sondern eben nur in einem gewissen „Umfang“. Darüber hinaus müsste die Behörde bei Relevierung dieses Versagensgrundes nachweisen bzw. zumindest konkret behaupten, in welchem Umfang und weshalb die Aufgaben der Verwaltung „wesentlich“ beeinträchtigt würden, wenn man dem Beschwerdeführer antwortet. Im Großen und Ganzen handelt es sich um recht einfach zu beantwortende Fragen, die mit kaum Aufwand verbunden sind. So ist etwa absolut nicht ersichtlich, wie die Zurverfügungstellung eines Aktenvermerkes (dazu im Übrigen: „Zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft kann es geboten 4sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren“, vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083) derart viel Arbeit verursachen sollte, dass damit die Wahrnehmung anderer Aufgaben der belangten Behörde beeinträchtigt wären. Es ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass sich Behörden vor Auskünfte „drücken“ können mit dem Argument, sie verursachten Arbeit. Die von der belangten Behörde behauptete gesetzliche Verschwiegenheitspflicht „im Interesse der Strafrechtspflege“ (Seite 9) ist absurd. Das Strafrecht ist dazu da, um Straftaten zu ahnden. Die belangte Behörde versucht, zu argumentieren, dass sie etwa die Frage nach der Rechtsgrundlage für Kälbertransporte nicht beantworten könne, weil der Amtstierarzt angezeigt wurde. Was das mit einem „Interesse der Strafrechtspflege“ zu tun hätte, bleibt völlig offen und muss auch offen bleiben, weil es einen Zusammenhang nicht gibt. Ähnlich absurd ist eine Versagung der Auskunft „zum Schutze der Beschuldigtenrechte“. So etwas existiert nicht und denkt sich hier die Behörde eine Norm aus (die Versagensgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt) und vergisst hier offensichtlich den Grundsatz der Gewaltenteilung. Erinnert wird daran, dass der Beschwerdeführer keine Auskunft zum Strafverfahren gegen den Amtstierarzt begehrt hat. Im Übrigen: „Da die Auskunft nach dem Gesetz nur "soweit" nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Im Hinblick auf den durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert dies nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet“, Ra 2017/03/0083, VwGH 29.5.2018. Selbst wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Amtstierarzt relevant wäre – was bestritten wird – hätte die Behörde eine Interessensabwägung vornehmen müssen: Ra 2017/03/0083, VwGH 29.5.2018, Rechtssatznummer 7. Insgesamt lässt sich aufgrund der schlechten Qualität des (Nicht-?)Bescheides und der zahlreichen rechtlichen Mängel der Eindruck nicht erwehren, dass die Behörde das Auskunftsersuchen 5schlichtweg nicht behandeln wollte, dies aus bürokratischen oder ideologischen Gründen. Dies kann nicht anstehen und ist die belangte Behörde zu einem rechtmäßigen Handeln anzuhalten, aus generalpräventiven Gründen mit einer erforderlichen Bestimmtheit. Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende Anträge: Der Magistrat Salzburg möge 1. den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 27.1.2020 soweit tatsächlich möglich dahingehend abändern, dass die mit Antrag vom 4.11.2019 gestellten Fragen beantwortet werden, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag vom 4.11.2019 zur Beantwortung an die belangte Behörde rückverweisen. Harald Balluch 20.2.2020 6
Harald Balluch
Re: Beschwerde [#1826] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Beschwerde vom 20.2.2020 betreffend Anfrage „Tr…
An Salzburg Stadt Details
Von
Harald Balluch
Betreff
Re: Beschwerde [#1826]
Datum
16. Juni 2020 15:12
An
Salzburg Stadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Beschwerde vom 20.2.2020 betreffend Anfrage „Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien“ vom 04.11.2019 (#1826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Harald Balluch Anfragenr: 1826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Harald Balluch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Salzburg Stadt
Beschwerdeentscheidung Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat unserer Beschwerde stattgegeben und muss die Stad…
Von
Salzburg Stadt
Via
Briefpost
Betreff
Beschwerdeentscheidung
Datum
12. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat unserer Beschwerde stattgegeben und muss die Stadt Salzburg nunmehr gerichtlich dazu verurteilt, unsere Fragen (im Wesentlichen so wie wir sie gestellt haben) beantworten. Problematisch dabei ist, dass bereits ein Jahr vergangen ist und mehr als ein Jahr vergangen sein wird, bis wir Antworten auf die Fragen haben und der Sachverhalt sich bereits geändert hat. Wir sind uns ziemlich sicher, dass die Stadt Salzburg von Anfang an wusste, dass sie unsere Fragen beantworten muss, hat aber schlichtweg aus pragmatischen Gründen nicht geantwortet, was ein großes demokratiepolitisches Problem darstellt. Der Zugang zu den Behörden und deren Verantwortlichkeit, Anliegen der Bürger_innen zu beantworten, muss verbessert werden.
Harald Balluch
Re: Beschwerdeentscheidung [#1826] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage „Transporte von Kälbern aus…
An Salzburg Stadt Details
Von
Harald Balluch
Betreff
Re: Beschwerdeentscheidung [#1826]
Datum
27. Oktober 2020 10:21
An
Salzburg Stadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage „Transporte von Kälbern aus Österreich nach Spanien“ vom 04.11.2019 (#1826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 302 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Harald Balluch Anfragenr: 1826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Harald Balluch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Salzburg Stadt
WG: Beschwerdeentscheidung [#1826] Sehr gehrte Damen Und Herren! Wir erscuhen Sie um Weiterbearbeitung, danke. …
Von
Salzburg Stadt
Betreff
WG: Beschwerdeentscheidung [#1826]
Datum
27. Oktober 2020 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr gehrte Damen Und Herren! Wir erscuhen Sie um Weiterbearbeitung, danke. MfG Rudolf Meinhart, MSc. Stadtservice MD/01 STADT:SALZBURG, Service und Information Mirabellplatz 4 Postfach 63 5024 Salzburg Tel: +43 662 8072 2034 Fax: +43 662 8072 3003 Mail: <<E-Mail-Adresse>> Web: www.stadt-salzburg.at Die Datenschutzerklärung und weitere Informationen finden Sie unter www.stadt-salzburg.at/datenschutz Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der/die richtige Adressat/in sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den/die Absender/in und vernichten Sie diese Mail.
Salzburg Stadt
GZ 70688/2011/070 (Spruchgemäße Beantwortung der Fragen des Balluch H) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beach…
Von
Salzburg Stadt
Betreff
GZ 70688/2011/070 (Spruchgemäße Beantwortung der Fragen des Balluch H)
Datum
29. Oktober 2020 10:33
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen