Sehr geehrter Herr Macher,
Uns liegt keine solche Auflistung vor, sie kann auch nicht
automationsunterstützt abgerufen werden. Die Erstellung einer solchen Liste
würde die händische Auswertung sämtlicher in Frage kommenden
Dienstreiseabrechnungen über einen Zeitraum von sechs Jahren erfordern.
Auskünfte im Sinne des Auskunftsgesetzes haben jedoch Wissenserklärungen
zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen
sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und
nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der
Auskunftspflicht beschafft werden müssen (Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz, 41 d.B. (XVII. GP)). Wir
legen vorhandene Informationen offen (Transparenz), können aber im Rahmen
der Auskunftspflicht keine zeit- und personalintensiven Recherchen aufgrund
von Privatanfragen leisten.
Schon die Verwendung des Begriffs ,,Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung
unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen
Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch
anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz
selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den
übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass
Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne
Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen
enthalten müssen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum
Auskunftspflichtgesetz, 41 d.B. (XVII. GP).
Soweit die gewünschten Informationen im Zuge von parlamentarischen
Anfragebeantwortungen auf der Website des Parlaments ohnedies zur Verfügung
stehen, verweisen wir auf diese öffentlich zugänglich Informationen.
Informationen, die dem Auskunftswerber gleichermaßen zugänglich sind wie
der Behörde, sind - mangels Auskunftsinteresses - ebenfalls nicht
Gegenstand der Auskunftspflicht.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die
Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die
Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie
können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in
Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres
Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können
wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als
gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und
Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung
enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die
Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Mit freundlichen Grüßen