Unterlagen zur Reform des Adelsaufhebungsgesetzes seit 2015

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes betreffend eine mögliche Reform oder Aktualisierung des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung.

Ich habe zuvor eine inhaltlich gleich gelagerte Anfrage an das Bundesministerium für Inneres gerichtet. Das BMI teilte mit, dass das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und dessen allfällige Novellierung in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes falle. Zu einer allfälligen Novellierung lägen im BMI daher keine Informationen vor.

Zugleich übermittelte das BMI zwei Rundschreiben zum Behördenvollzug des Adelsaufhebungsgesetzes. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz weiterhin praktisch angewendet und ministeriell koordiniert wird. Im Rundschreiben vom 19. September 2023 wird festgehalten, dass das Adelsaufhebungsgesetz und die Vollzugsanweisung unverändert in Geltung stehen. Im Rundschreiben vom 11. November 2024 wird nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass das EGMR-Urteil Künsberg Sarre für Adelstitel nicht einschlägig sei und für Adelstitel, darunter auch das Adelszeichen „von“, das Adelsaufhebungsgesetz in vollem Umfang anzuwenden sei.

Bereits der Entschließungsantrag 1065/A(E) XXV. GP vom 22. April 2015 wies auf Reformbedarf hin. Thematisiert wurden insbesondere die fehlende Anpassung der Strafbestimmung an die aktuelle Währung, die veraltete Bezeichnung „politische Behörden“ sowie die ungeklärte Frage, ob „Arrest bis zu sechs Monaten“ als primäre Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu verstehen ist. Anlass war unter anderem eine Entscheidung, in der wegen verbotener Adelstitelführung im öffentlichen Verkehr letztlich nur eine Verwaltungsstrafe von 0,10 Euro verhängt wurde.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Zugang zu sämtlichen seit 22. April 2015 im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes vorhandenen Informationen, Unterlagen, Vermerken, Stellungnahmen, Rechtsgutachten, E-Mails, Ressortabstimmungen, Entwürfen oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen, die sich mit einer möglichen Novellierung, Aktualisierung oder Klarstellung des Adelsaufhebungsgesetzes bzw. der Vollzugsanweisung befassen.

Dies betrifft insbesondere vorhandene Informationen zu folgenden Fragen:

*) Wurde seit 22. April 2015 geprüft, ob die Strafbestimmung des Adelsaufhebungsgesetzes aufgrund der Kronen- bzw. Schillingbeträge reformbedürftig, unklar oder teilweise unanwendbar ist?
*) Wurde geprüft, ob die historische Bezeichnung „politische Behörden“ durch eine moderne Behördenbezeichnung ersetzt werden sollte?
*) Wurde geprüft, ob „Arrest bis zu sechs Monaten“ als primäre Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder in anderer Weise zu verstehen ist?
*) Wurde geprüft, ob eine Freiheitsstrafe wegen Übertretungen des Adelsaufhebungsgesetzes mit heutigen verfassungs- und grundrechtlichen Anforderungen vereinbar ist?
*) Wurde geprüft, ob und wie das Verbot bei öffentlichen Internetauftritten, Domains, Impressumsangaben oder sozialen Medien vollzogen werden kann?
*) Wurde aufgrund des Entschließungsantrags 1065/A(E) XXV. GP, der späteren EGMR- und VfGH-Rechtsprechung oder aufgrund der vom BMI erlassenen Rundschreiben ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf gesehen, verneint oder nicht weiterverfolgt?
*) Gab es seit 22. April 2015 diesbezügliche Abstimmungen, Schriftverkehr oder Unterlagen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder anderen Ressorts?

Ich ersuche ausdrücklich nicht um die Erstellung einer neuen politischen oder rechtlichen Bewertung. Gegenstand dieses Informationsbegehrens sind ausschließlich bereits vorhandene amtliche Informationen und Aufzeichnungen.

Sollten im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes keine entsprechenden Informationen vorhanden sein, ersuche ich um ausdrückliche Mitteilung, dass seit 22. April 2015 keine derartigen Unterlagen, Vermerke, Stellungnahmen, Entwürfe, Rechtsgutachten, E-Mails oder Ressortabstimmungen vorhanden sind.

Sollten einzelne Informationen einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich um teilweise Informationserteilung bzw. Übermittlung geschwärzter Fassungen. Soweit Informationen ganz oder teilweise nicht erteilt werden, ersuche ich um Benennung der herangezogenen Geheimhaltungsgründe.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    18. August 2026
  • Frist
    15. September 2026
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Unterlagen zur Reform des Adelsaufhebungsgesetzes seit 2015 [#5204]
Datum
18. August 2026 13:33
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes betreffend eine mögliche Reform oder Aktualisierung des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung. Ich habe zuvor eine inhaltlich gleich gelagerte Anfrage an das Bundesministerium für Inneres gerichtet. Das BMI teilte mit, dass das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und dessen allfällige Novellierung in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes falle. Zu einer allfälligen Novellierung lägen im BMI daher keine Informationen vor. Zugleich übermittelte das BMI zwei Rundschreiben zum Behördenvollzug des Adelsaufhebungsgesetzes. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz weiterhin praktisch angewendet und ministeriell koordiniert wird. Im Rundschreiben vom 19. September 2023 wird festgehalten, dass das Adelsaufhebungsgesetz und die Vollzugsanweisung unverändert in Geltung stehen. Im Rundschreiben vom 11. November 2024 wird nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass das EGMR-Urteil Künsberg Sarre für Adelstitel nicht einschlägig sei und für Adelstitel, darunter auch das Adelszeichen „von“, das Adelsaufhebungsgesetz in vollem Umfang anzuwenden sei. Bereits der Entschließungsantrag 1065/A(E) XXV. GP vom 22. April 2015 wies auf Reformbedarf hin. Thematisiert wurden insbesondere die fehlende Anpassung der Strafbestimmung an die aktuelle Währung, die veraltete Bezeichnung „politische Behörden“ sowie die ungeklärte Frage, ob „Arrest bis zu sechs Monaten“ als primäre Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu verstehen ist. Anlass war unter anderem eine Entscheidung, in der wegen verbotener Adelstitelführung im öffentlichen Verkehr letztlich nur eine Verwaltungsstrafe von 0,10 Euro verhängt wurde. Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Zugang zu sämtlichen seit 22. April 2015 im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes vorhandenen Informationen, Unterlagen, Vermerken, Stellungnahmen, Rechtsgutachten, E-Mails, Ressortabstimmungen, Entwürfen oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen, die sich mit einer möglichen Novellierung, Aktualisierung oder Klarstellung des Adelsaufhebungsgesetzes bzw. der Vollzugsanweisung befassen. Dies betrifft insbesondere vorhandene Informationen zu folgenden Fragen: *) Wurde seit 22. April 2015 geprüft, ob die Strafbestimmung des Adelsaufhebungsgesetzes aufgrund der Kronen- bzw. Schillingbeträge reformbedürftig, unklar oder teilweise unanwendbar ist? *) Wurde geprüft, ob die historische Bezeichnung „politische Behörden“ durch eine moderne Behördenbezeichnung ersetzt werden sollte? *) Wurde geprüft, ob „Arrest bis zu sechs Monaten“ als primäre Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder in anderer Weise zu verstehen ist? *) Wurde geprüft, ob eine Freiheitsstrafe wegen Übertretungen des Adelsaufhebungsgesetzes mit heutigen verfassungs- und grundrechtlichen Anforderungen vereinbar ist? *) Wurde geprüft, ob und wie das Verbot bei öffentlichen Internetauftritten, Domains, Impressumsangaben oder sozialen Medien vollzogen werden kann? *) Wurde aufgrund des Entschließungsantrags 1065/A(E) XXV. GP, der späteren EGMR- und VfGH-Rechtsprechung oder aufgrund der vom BMI erlassenen Rundschreiben ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf gesehen, verneint oder nicht weiterverfolgt? *) Gab es seit 22. April 2015 diesbezügliche Abstimmungen, Schriftverkehr oder Unterlagen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder anderen Ressorts? Ich ersuche ausdrücklich nicht um die Erstellung einer neuen politischen oder rechtlichen Bewertung. Gegenstand dieses Informationsbegehrens sind ausschließlich bereits vorhandene amtliche Informationen und Aufzeichnungen. Sollten im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes keine entsprechenden Informationen vorhanden sein, ersuche ich um ausdrückliche Mitteilung, dass seit 22. April 2015 keine derartigen Unterlagen, Vermerke, Stellungnahmen, Entwürfe, Rechtsgutachten, E-Mails oder Ressortabstimmungen vorhanden sind. Sollten einzelne Informationen einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich um teilweise Informationserteilung bzw. Übermittlung geschwärzter Fassungen. Soweit Informationen ganz oder teilweise nicht erteilt werden, ersuche ich um Benennung der herangezogenen Geheimhaltungsgründe. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5204/