Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) durch Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)
Sehr geehrteAntragsteller/in
»Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9).« (VwGH Ro 2021/04/0010)
Nach der unmissverständlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gilt, dass »die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung [...] dem Privatrechtsregime [...] unterliegt« (VfGH G 265/2022).
Dahingehend wirft die weitverbreitete Praxis von Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), vorsätzlich Betreuungspläne (nach § 38c AMSG) insoweit zu verfälschen, dass die Mitarbeiter darin entgegen den Tatsachen festschreiben, es wäre zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der bei der (jeweiligen regionalen Geschäftsstelle der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldeten Person etwas „verbindlich vereinbart“ worden, grundlegende Fragen auf – dies insbesondere im Hinblick auf das dadurch verwirklichte Tatbild des Straftatbestands der Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB).
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Trifft das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn dem BMASGPK im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine voranstehend beschriebene Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) durch Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) bekannt wird?
3) Falls Frage 3 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es dem BMASGPK die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind und mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) eindeutig nichts „verbindlich vereinbart“ haben.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum27. Oktober 2025
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24. November 2025
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