GZ DSB-D037.500/0140-DSB/2019
Sehr geehrtAntragsteller/in
Sie haben bereits am 16.07.2019 und am 05.08.2019 ähnliche Fragen an die
Datenschutzbehörde gerichtet, die auch jeweils beantwortet wurden.
Mit der nunmehrigen Anfragen wird nichts vorgebracht, was nicht bereits
Gegenstand der erteilten Auskünfte war. Die Datenschutzbehörde verweist
daher auf die bereits erteilten Auskünfte.
Für die Leiterin der Datenschutzbehörde
SCHMIDL
Datenschutzbehörde
Barichgasse 40 - 42
1030 Wien
Tel.: +43 1 521 52
Antworten richten Sie bitte ausschließlich an das allgemeine Postfach der
Datenschutzbehörde: <<E-Mail-Adresse>>
P Helfen Sie der Umwelt und drucken Sie dieses Mail nur aus, wenn
unbedingt nötig.
"Antragsteller/in Antragsteller/in [#1776]" ---27.09.2019 17:42:57---Sehr geehrteAntragsteller/in
Herren! § 293 Abs. 2 StGB lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer ein
falsches
Von: "Antragsteller/in Antragsteller/in [#1776]" <<Name und E-Mail-Adresse>>
An: <<E-Mail-Adresse>>
Datum: 27.09.2019 17:42
Betreff: Re: Antwort: Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels [#1776]
Sehr geehrteAntragsteller/in Herren!
§ 293 Abs. 2 StGB lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder
verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der
Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des
Nationalrates gebraucht."
Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind wie folgt: In einem
Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde (also einem
VERWALTUNGSBEHÖRDLICHEN VERFAHREN) hat der Beschwerdegegner (welcher eine
ebenfalls eine Behörde ist) als BEWEISMITTEL eine Niederschrift vorgelegt.
Mit dieser Niederschrift versucht der Beschwerdegegner die Anwesenheit
einer bestimmten Person bei einer mündlichen Verhandlung zu beweisen. In
der Niederschrift scheint diese bestimmte Person nicht als anwesend auf. Zu
dieser Niederschrift erklärt die Behörde sodann, dass sie es unterlassen
hat, in der Niederschrift die bestimmte Person unter "sonstige Anwesende"
anzuführen (obwohl die bestimmte Person tatsächlich anwesend war) - die
Behörde (der Beschwerdegegner) erklärt also UNMISSVERSTÄNDLICH, dass das
von ihr vorgelegte Beweismittel (die Niederschrift) VERFÄLSCHT ist!
Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf
nachfolgende Fragen:
1) Liegt mit den konkreten, beschriebenen Umständen für die
Datenschutzbehörde ein "dichter Verdacht" (auf Fälschung eines
Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB) vor?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grunde sieht die
Datenschutzbehörde den in § 293 Abs. 2 StGB beschriebenen Tatbestand als
nicht erfüllt an?
3) Falls Frage 2 bejaht wird: Was ist zu tun, wenn die Datenschutzbehörde
ihrer diesbzgl. Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachgekommen ist?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der
Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides
gemäß § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen,