Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels

Anfrage an: Datenschutzbehörde
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Nach eigenen Angaben der Datenschutzbehörde [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…] gilt die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO auch für die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde erklärt weiters, es müsse ein "dichter Verdacht" vorliegen, damit eine Strafanzeige erstattet werden muss.

Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Frage:
Ist für die österreichische Datenschutzbehörde der Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) dicht genug, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren unmissverständlich erklärt, dass das von ihr vorgelegte Beweismittel falsch bzw. verfälscht ist?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. August 2019
  • Frist
    30. September 2019
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Nach eigenen Angaben der Datenschutzbehörde [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels [#1776]
Datum
5. August 2019 09:02
An
Datenschutzbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Nach eigenen Angaben der Datenschutzbehörde [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeigepflicht-gema-78-stpo/#nachricht-4405] gilt die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO auch für die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde erklärt weiters, es müsse ein "dichter Verdacht" vorliegen, damit eine Strafanzeige erstattet werden muss. Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Frage: Ist für die österreichische Datenschutzbehörde der Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) dicht genug, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren unmissverständlich erklärt, dass das von ihr vorgelegte Beweismittel falsch bzw. verfälscht ist? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Datenschutzbehörde
Sehr geehrtAntragsteller/in die Frage, ob eine Anzeige nach § 78 StPO erstattet wird, kann nur nach Würdigung all…
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
Antwort: Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels [#1776]
Datum
5. September 2019 16:34
Status
Warte auf Antwort
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105 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in die Frage, ob eine Anzeige nach § 78 StPO erstattet wird, kann nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in § 293 Abs. 2 StGB lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälscht…
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort: Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels [#1776]
Datum
27. September 2019 17:42
An
Datenschutzbehörde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in § 293 Abs. 2 StGB lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht." Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind wie folgt: In einem Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde (also einem VERWALTUNGSBEHÖRDLICHEN VERFAHREN) hat der Beschwerdegegner (welcher eine ebenfalls eine Behörde ist) als BEWEISMITTEL eine Niederschrift vorgelegt. Mit dieser Niederschrift versucht der Beschwerdegegner die Anwesenheit einer bestimmten Person bei einer mündlichen Verhandlung zu beweisen. In der Niederschrift scheint diese bestimmte Person nicht als anwesend auf. Zu dieser Niederschrift erklärt die Behörde sodann, dass sie es unterlassen hat, in der Niederschrift die bestimmte Person unter "sonstige Anwesende" anzuführen (obwohl die bestimmte Person tatsächlich anwesend war) - die Behörde (der Beschwerdegegner) erklärt also UNMISSVERSTÄNDLICH, dass das von ihr vorgelegte Beweismittel (die Niederschrift) VERFÄLSCHT ist! Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Fragen: 1) Liegt mit den konkreten, beschriebenen Umständen für die Datenschutzbehörde ein "dichter Verdacht" (auf Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB) vor? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grunde sieht die Datenschutzbehörde den in § 293 Abs. 2 StGB beschriebenen Tatbestand als nicht erfüllt an? 3) Falls Frage 2 bejaht wird: Was ist zu tun, wenn die Datenschutzbehörde ihrer diesbzgl. Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachgekommen ist? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Datenschutzbehörde
Datenschutzbehörde - D037.500/0140-DSB/2019 GZ DSB-D037.500/0140-DSB/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben …
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
Datenschutzbehörde - D037.500/0140-DSB/2019
Datum
19. Oktober 2019 06:24
Status
Warte auf Antwort
GZ DSB-D037.500/0140-DSB/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben bereits am 16.07.2019 und am 05.08.2019 ähnliche Fragen an die Datenschutzbehörde gerichtet, die auch jeweils beantwortet wurden. Mit der nunmehrigen Anfragen wird nichts vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand der erteilten Auskünfte war. Die Datenschutzbehörde verweist daher auf die bereits erteilten Auskünfte. Für die Leiterin der Datenschutzbehörde SCHMIDL Datenschutzbehörde Barichgasse 40 - 42 1030 Wien Tel.: +43 1 521 52 Antworten richten Sie bitte ausschließlich an das allgemeine Postfach der Datenschutzbehörde: <<E-Mail-Adresse>> P Helfen Sie der Umwelt und drucken Sie dieses Mail nur aus, wenn unbedingt nötig. "Antragsteller/in Antragsteller/in [#1776]" ---27.09.2019 17:42:57---Sehr geehrteAntragsteller/in Herren! § 293 Abs. 2 StGB lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches Von: "Antragsteller/in Antragsteller/in [#1776]" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 27.09.2019 17:42 Betreff: Re: Antwort: Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels [#1776] Sehr geehrteAntragsteller/in Herren! § 293 Abs. 2 StGB lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht." Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind wie folgt: In einem Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde (also einem VERWALTUNGSBEHÖRDLICHEN VERFAHREN) hat der Beschwerdegegner (welcher eine ebenfalls eine Behörde ist) als BEWEISMITTEL eine Niederschrift vorgelegt. Mit dieser Niederschrift versucht der Beschwerdegegner die Anwesenheit einer bestimmten Person bei einer mündlichen Verhandlung zu beweisen. In der Niederschrift scheint diese bestimmte Person nicht als anwesend auf. Zu dieser Niederschrift erklärt die Behörde sodann, dass sie es unterlassen hat, in der Niederschrift die bestimmte Person unter "sonstige Anwesende" anzuführen (obwohl die bestimmte Person tatsächlich anwesend war) - die Behörde (der Beschwerdegegner) erklärt also UNMISSVERSTÄNDLICH, dass das von ihr vorgelegte Beweismittel (die Niederschrift) VERFÄLSCHT ist! Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Fragen: 1) Liegt mit den konkreten, beschriebenen Umständen für die Datenschutzbehörde ein "dichter Verdacht" (auf Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB) vor? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchem Grunde sieht die Datenschutzbehörde den in § 293 Abs. 2 StGB beschriebenen Tatbestand als nicht erfüllt an? 3) Falls Frage 2 bejaht wird: Was ist zu tun, wenn die Datenschutzbehörde ihrer diesbzgl. Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachgekommen ist? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen,