verfassungsgesetzlich gewährleistetes Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die Praxis der Bildungsdirektion/en (Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten Angelegenheiten von Personen einzumischen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen, wirft grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgende Fragen begehrt.
1) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG):
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der/den Bildungsdirektion/en (der/den Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten Angelegenheiten von Personen zu mischen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Dezember 2025
  • Frist
    9. Januar 2026
  • 15 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Praxis der Bildungsdirektion/en (Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten…
An Bundesministerium für Bildung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG [#4192]
Datum
12. Dezember 2025 21:47
An
Bundesministerium für Bildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Praxis der Bildungsdirektion/en (Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten Angelegenheiten von Personen einzumischen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen, wirft grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgende Fragen begehrt. 1) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG): Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der/den Bildungsdirektion/en (der/den Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten Angelegenheiten von Personen zu mischen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4192/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bildung. Zunächst…
Von
Bundesministerium für Bildung
Betreff
RE: verfassungsgesetzlich gewährleistetes Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG [#4192] [~106989]
Datum
22. Dezember 2025 07:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bildung. Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag auf Zugang zu Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt, sondern um das Verlangen einer Rechtauskunft. Dennoch dürfen wir Ihnen mitteilen, dass sich sowohl die verfassungs- als auch einfachgesetzlichen sowie verfahrensrechtlichen Grundlagen für das Handeln von Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (www.ris.bka.gv.at) wiederfinden, wobei insbesondere auf die dort abrufbaren Bestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 hingewiesen werden darf. Auch die Bestimmungen zum Inkrafttreten sind dem Gesetz zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Haben Sie Dank für die Antwort, soweit diese den Tatsachen entspricht. Aufgrund der…
An Bundesministerium für Bildung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: RE: verfassungsgesetzlich gewährleistetes Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG [#4192] [~106989] [#4192]
Datum
23. Dezember 2025 15:18
An
Bundesministerium für Bildung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Haben Sie Dank für die Antwort, soweit diese den Tatsachen entspricht. Aufgrund der hier vom Bundesministerium für Bildung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bedarf es klarstellender Informationen. Auf das Informationsbegehren #4221 [https://fragdenstaat.at/a/4221] wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4192/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>