Verletzung der Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO)

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unmissverständlich erklärt [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…], gilt die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl. Ebenso unmissverständlich erklärt das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dass für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) keine Ausnahmeregelungen betreffend die Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO) gelten.

Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein höflichst die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG):
Welche Mittel sieht der Rechtsstaat für Betroffene vor, wenn die genannten öffentlichen Dienststellen (die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl) ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachkommen (bzw. nicht nachgekommen sind)?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. August 2019
  • Frist
    16. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
KOV Kreditordnungsverein
Sehr geehrte<< Anrede >> Wie das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
KOV Kreditordnungsverein
Betreff
Verletzung der Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO) [#1793]
Datum
21. August 2019 22:29
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Wie das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unmissverständlich erklärt [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeigepflicht-bei-urkundenunterdruckung-urkundenfalschung-und-falscher-beweissaussage/#nachricht-4460], gilt die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl. Ebenso unmissverständlich erklärt das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dass für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) keine Ausnahmeregelungen betreffend die Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO) gelten. Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein höflichst die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG): Welche Mittel sieht der Rechtsstaat für Betroffene vor, wenn die genannten öffentlichen Dienststellen (die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl) ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachkommen (bzw. nicht nachgekommen sind)? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. KOV Kreditordnungsverein <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift KOV Kreditordnungsverein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
KOV Kreditordnungsverein
Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
KOV Kreditordnungsverein
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG
Datum
6. November 2019
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihre Anfrage vom 21. August 2019 https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzung-de…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Verletzung der Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO) - Ihre Anfrage vom 21. August 2019
Datum
12. November 2019 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihre Anfrage vom 21. August 2019 https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzung-der-anzeigepflicht-gema-78-stpo/ geben wir bekannt, dass diese erst gestern im Wege Ihres Antrags auf Bescheiderlassung zugegangen ist. Wir bedauern die - wohl in unserem Bereich gelegene- Verzögerung, können die Ursache dafür aber leider nicht mehr feststellen, weil ein Eingang der elektronischen Eingabe nicht vermerkt ist. Ihre Anfrage: Welche Mittel sieht der Rechtsstaat für Betroffene vor, wenn die genannten öffentlichen Dienststellen (die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl) ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachkommen (bzw. nicht nachgekommen sind)? beantworten wir wie folgt: Ob die angesprochenen Dienststellen im konkreten Fall einer Anzeigepflicht (bezogen auf ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich) gemäß § 78 StGB unterliegen oder nicht, und ob diese Pflicht von den Behörden beurteilt und gegebenenfalls verneint wurde, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für VRD und Justiz und ist von diesem im Rahmen der Auskunftspflicht auch nicht zu beurteilen. Die Rechtsmeinung einer Behörde zu einem bestimmten (auch fiktiven) Sachverhalt ist – anders als etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder der Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist – eine Rechtsauskunft, die nicht dem AuskunftspflichtG unterliegt. Das Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.3.2010, 2010/04/0019). Der Behörde kommt nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu (OGH 25. Mai 2000, 1 Ob46/00x). Hier dürfen wir auf die Vertreter der rechtsberatenden Berufe und (kostenlose) Rechtsberatungsstellen verweisen, die auch individuelle Rechtsauskünfte erteilen. https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/buergerservice_rechtsauskuenfte/Seite.980300.html Allgemein gesprochen und losgelöst vom konkreten Einzelfall können behördliche Verstöße gegen die gesetzliche Anzeigepflicht nach § 78 StPO strafrechtliche Prüfungen und allenfalls Sanktionen nach sich ziehen. Denkbar wäre je nach Konstellation allenfalls ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassen (§2 iVm § 302 StGB). Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung eines solchen Unterlassens bleibt es jedermann unbenommen, selbst eine Strafanzeige oder Sachverhaltsdarstellung bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) einzubringen, die bei ausreichendem Anfangsverdacht Ermittlungen beginnt. Hinweis: Da uns Ihre Anfrage nicht auf direktem Weg erreicht hat und wir daher über keine E-Mail Adresse zur Beantwortung dieser Anfrage verfügen, erlauben wir uns die E-Mail zu Ihrer Voranfrage [#1822] ( https://fragdenstaat.at/a/1793) zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen