Verletzung der Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unmissverständlich erklärt [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…], gilt die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl. Ebenso unmissverständlich erklärt das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dass für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) keine Ausnahmeregelungen betreffend die Anzeigepflicht (gemäß § 78 StPO) gelten.
Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein höflichst die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG):
Welche Mittel sieht der Rechtsstaat für Betroffene vor, wenn die genannten öffentlichen Dienststellen (die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl) ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO nicht nachkommen (bzw. nicht nachgekommen sind)?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. August 2019
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16. Oktober 2019
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