Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Verordnung 15.11.2021

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Mit Beginn 15.11.2021 endete die Übergangsfrist zur Benützung von FFP2-Masken hinsichtlich 3G am Arbeitsplatz. Nunmehr ist der Antigentest sowie PCR-Test als 3G-Nachweis in der VO festgelegt und "angeblich" ein Lockdown für Ungeimpfte.
Kundmachung bzw. Veröffentlichung der VO: am 15.11.2021, um 07:30 Uhr, war auf der Website des BM für Soziales der Link "Corona, rechtliches", wo sich bis dato die aktuellen VO fanden, nicht verfügbar. Ebenso war zu diesem Zeitpunkt die "neue" VO im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nicht auffindbar. Frage: die VO ist "angeblich" ab 15.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft. Ab wann ist sie für den Rechtsunterworfene gültig, wenn dieser nicht aus eigenem Verschulden sondern der des VO-Gebers, keine Kenntnis davon erlangen konnte ? Wie kann der Rechtsunterworfene von der VO so rechtzeitig Kenntnis erlangen und disponieren, dass er sich nicht der Gefahr eines Rechtsbruches aussetzt, da Medienberichte unvollständig und fehlerhaft sind. Wer haftet für etwaige "Schäden", die dem Einzelnen durch die Nichtverfügbarkeit entstehen ?
1) Durchführung eines PCR-Gurgeltestes online am 13.11.2021, 12:15 Uhr, Abgabe des Tests bei einer Spar-Filiale um 12:45. Bis 15.11.2021, 11:00 Uhr - keine Auswertung erfolgt. Dies ergibt eine Verzögerung von mindestens 48 Stunden 15 Minuten, da bis dato kein Testergebnis eingelangt ist (Gültigkeit des Testes 72 Stunden, ergibt eine Restgültigkeit von max. 23 Stunden 45 Minuten). Es ist davon auszugehen, dass der Test zeitgerecht durchgeführt wurde, ua deswegen, da ansonsten bezogen auf die Restdauer der Verfügbarkeit der Test bzw. das Testergebnis ja ad absurdum geführt würde.
Frage 1: wer haftet für "Schäden" aufgrund verzögerter Auswertungen im Bereich des Dienstnehmers (Arbeitsplatzverlust, verhängte Strafen durch Gesundheitsbehörde) bzw. welchen Rechtsschutz genießt der Arbeitnehmer gegenüber Behörde, Testlabor, auch im Hinblick auf die mittelbare Bundesverwaltung ? (inklusive Amts- und Organhaftung, da das durchführende Labor im Auftrag der Behörde tätig wird).
2) Teststraße: Lt diversen öffentlichen Aussendungen sind Teste in der Freizeit durchzuführen. Aktueller Fall Klagenfurt: regelmäßige Wartezeiten für die Durchführung eines PCR- oder Antigentestes von etwa 3 Stunden. Betriebszeiten der Teststationen: 08:00-16:00 Uhr. Dienstschluss 15:30 zzgl 10 Minuten Wegzeit. Wartezeit 3 Stunden. Welche Berechnung der Durchführbarkeit zur praktischen Umsetzbarkeit wurde vom BM für Soziales angestellt ? Ein quasi nicht durchführbare "Alternative" zur Covid-Schutzimpfung stellt ebenso wie das nicht zur Verfügung stellen einer Alternative einen verfassungswidrigen Impfzwang mit einer experimentellen Impfung dar. Frage: Ich ersuche höflichst um Anleitung zur praktischen Umsetzbarkeit, da anzunehmen ist, dass dies ja eine Grundlage zum Erlass der Verordnung dargestellt hat.
3) a) Geimpfte erfüllen ohne Nachweis, ob überhaupt Antikkörper gebildet wurden, den Nachweis einer geringen epedemiologischen Gefahr. b) Genesene mit Absonderungsbescheid erfüllen ohne Nachweis, ob überhaupt Antikörpern vorhanden sind, den Nachweis einer geringen epedemiologischen Gefahr. c) Personen, welche über einen Antikörpernachweis verfügen, da sie offensichtlich eine Infektion oder Erkrankung durchgemacht, diese aber wegen guten körperlichen Gesamtzustandes entweder nicht verspürt oder ohne ärztliche Behandlung oder Bekanntgabe an Behörden bewältigt haben, erfüllen nun NICHT mehr den Nachweis einer geringen epedemiologischen Gefahr. Frage: wie sehen Sie die verfassungsmäßige, nicht verhandelbare Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit sowie den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz im Bezug auf die Unterscheidung zw b) und c) nur wegen eines formellen Behördenaktes, der als Konsequenz im Fall c) eine massive Einschränkung der (internationalen) Grund-und Freiheitsrechte nach sich zieht, jedoch medizinisch die selbe geringe epedemiologische Gefahr darstellt wie b), da ja beiden eine Erkrankung mit Covid-19 zugrunde liegt, sogar mit dem Vorteil von c), dass auch eine zahlenmäßige Höhe des Antikörpertiters nachgewiesen wird ? Anm.: Die Unterscheidung lässt sich mM nicht mit der klinischen Untersuchung durch einen Arzt rechtfertigen, da diese bei b) in den meisten Fällen gar nicht durchgeführt wird. Es ergeht in der Regel ein Absonderungsbescheid, und der Patient wird zu Hause unbehandelt seinem Schicksal überlassen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    15. November 2021
  • Frist
    10. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgen…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verordnung 15.11.2021 [#2437]
Datum
15. November 2021 11:04
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Mit Beginn 15.11.2021 endete die Übergangsfrist zur Benützung von FFP2-Masken hinsichtlich 3G am Arbeitsplatz. Nunmehr ist der Antigentest sowie PCR-Test als 3G-Nachweis in der VO festgelegt und "angeblich" ein Lockdown für Ungeimpfte. Kundmachung bzw. Veröffentlichung der VO: am 15.11.2021, um 07:30 Uhr, war auf der Website des BM für Soziales der Link "Corona, rechtliches", wo sich bis dato die aktuellen VO fanden, nicht verfügbar. Ebenso war zu diesem Zeitpunkt die "neue" VO im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nicht auffindbar. Frage: die VO ist "angeblich" ab 15.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft. Ab wann ist sie für den Rechtsunterworfene gültig, wenn dieser nicht aus eigenem Verschulden sondern der des VO-Gebers, keine Kenntnis davon erlangen konnte ? Wie kann der Rechtsunterworfene von der VO so rechtzeitig Kenntnis erlangen und disponieren, dass er sich nicht der Gefahr eines Rechtsbruches aussetzt, da Medienberichte unvollständig und fehlerhaft sind. Wer haftet für etwaige "Schäden", die dem Einzelnen durch die Nichtverfügbarkeit entstehen ? 1) Durchführung eines PCR-Gurgeltestes online am 13.11.2021, 12:15 Uhr, Abgabe des Tests bei einer Spar-Filiale um 12:45. Bis 15.11.2021, 11:00 Uhr - keine Auswertung erfolgt. Dies ergibt eine Verzögerung von mindestens 48 Stunden 15 Minuten, da bis dato kein Testergebnis eingelangt ist (Gültigkeit des Testes 72 Stunden, ergibt eine Restgültigkeit von max. 23 Stunden 45 Minuten). Es ist davon auszugehen, dass der Test zeitgerecht durchgeführt wurde, ua deswegen, da ansonsten bezogen auf die Restdauer der Verfügbarkeit der Test bzw. das Testergebnis ja ad absurdum geführt würde. Frage 1: wer haftet für "Schäden" aufgrund verzögerter Auswertungen im Bereich des Dienstnehmers (Arbeitsplatzverlust, verhängte Strafen durch Gesundheitsbehörde) bzw. welchen Rechtsschutz genießt der Arbeitnehmer gegenüber Behörde, Testlabor, auch im Hinblick auf die mittelbare Bundesverwaltung ? (inklusive Amts- und Organhaftung, da das durchführende Labor im Auftrag der Behörde tätig wird). 2) Teststraße: Lt diversen öffentlichen Aussendungen sind Teste in der Freizeit durchzuführen. Aktueller Fall Klagenfurt: regelmäßige Wartezeiten für die Durchführung eines PCR- oder Antigentestes von etwa 3 Stunden. Betriebszeiten der Teststationen: 08:00-16:00 Uhr. Dienstschluss 15:30 zzgl 10 Minuten Wegzeit. Wartezeit 3 Stunden. Welche Berechnung der Durchführbarkeit zur praktischen Umsetzbarkeit wurde vom BM für Soziales angestellt ? Ein quasi nicht durchführbare "Alternative" zur Covid-Schutzimpfung stellt ebenso wie das nicht zur Verfügung stellen einer Alternative einen verfassungswidrigen Impfzwang mit einer experimentellen Impfung dar. Frage: Ich ersuche höflichst um Anleitung zur praktischen Umsetzbarkeit, da anzunehmen ist, dass dies ja eine Grundlage zum Erlass der Verordnung dargestellt hat. 3) a) Geimpfte erfüllen ohne Nachweis, ob überhaupt Antikkörper gebildet wurden, den Nachweis einer geringen epedemiologischen Gefahr. b) Genesene mit Absonderungsbescheid erfüllen ohne Nachweis, ob überhaupt Antikörpern vorhanden sind, den Nachweis einer geringen epedemiologischen Gefahr. c) Personen, welche über einen Antikörpernachweis verfügen, da sie offensichtlich eine Infektion oder Erkrankung durchgemacht, diese aber wegen guten körperlichen Gesamtzustandes entweder nicht verspürt oder ohne ärztliche Behandlung oder Bekanntgabe an Behörden bewältigt haben, erfüllen nun NICHT mehr den Nachweis einer geringen epedemiologischen Gefahr. Frage: wie sehen Sie die verfassungsmäßige, nicht verhandelbare Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit sowie den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz im Bezug auf die Unterscheidung zw b) und c) nur wegen eines formellen Behördenaktes, der als Konsequenz im Fall c) eine massive Einschränkung der (internationalen) Grund-und Freiheitsrechte nach sich zieht, jedoch medizinisch die selbe geringe epedemiologische Gefahr darstellt wie b), da ja beiden eine Erkrankung mit Covid-19 zugrunde liegt, sogar mit dem Vorteil von c), dass auch eine zahlenmäßige Höhe des Antikörpertiters nachgewiesen wird ? Anm.: Die Unterscheidung lässt sich mM nicht mit der klinischen Untersuchung durch einen Arzt rechtfertigen, da diese bei b) in den meisten Fällen gar nicht durchgeführt wird. Es ergeht in der Regel ein Absonderungsbescheid, und der Patient wird zu Hause unbehandelt seinem Schicksal überlassen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zu…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Verordnung 15.11.2021 [#2437] [20211115-111957577/20211220-090124717]
Datum
20. Dezember 2021 09:01
Status
banner_schauaufdich_schauaufmich.png
11,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.