Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

laut § 70a Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) besteht in Österreich das Recht auf Endgerätefreiheit. Das bedeutet, dass Nutzerinnen und Nutzer ihre eigenen Endgeräte (Modems, Router etc.) verwenden dürfen und die Betreiber die notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung stellen müssen.

In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Internetanbieter ihre Kundinnen und Kunden verpflichten, ein bestimmtes Provider-Modem zu nutzen, welches lediglich in den Bridge-Modus versetzt werden kann. Damit wird faktisch verhindert, dass ein alternatives Endgerät direkt am Anschluss betrieben werden kann.

In diesem Zusammenhang ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen:

Wie beurteilen Sie diese Praxis im Hinblick auf die geltende Endgerätefreiheit gemäß § 70a TKG 2021?

Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn der Anbieter die Herausgabe der vollständigen Zugangsdaten verweigert?

Welche Maßnahmen werden von Ihrer Behörde ergriffen, um die Einhaltung der Endgerätefreiheit sicherzustellen?

Gibt es bereits Verfahren oder Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission (TKK) zu diesem Thema?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    2. September 2025
  • Frist
    30. September 2025
  • 4 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
2. September 2025 20:37
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Sehr geehrteAntragsteller/in laut § 70a Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) besteht in Österreich das Recht auf Endgerätefreiheit. Das bedeutet, dass Nutzerinnen und Nutzer ihre eigenen Endgeräte (Modems, Router etc.) verwenden dürfen und die Betreiber die notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung stellen müssen. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Internetanbieter ihre Kundinnen und Kunden verpflichten, ein bestimmtes Provider-Modem zu nutzen, welches lediglich in den Bridge-Modus versetzt werden kann. Damit wird faktisch verhindert, dass ein alternatives Endgerät direkt am Anschluss betrieben werden kann. In diesem Zusammenhang ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen: Wie beurteilen Sie diese Praxis im Hinblick auf die geltende Endgerätefreiheit gemäß § 70a TKG 2021? Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn der Anbieter die Herausgabe der vollständigen Zugangsdaten verweigert? Welche Maßnahmen werden von Ihrer Behörde ergriffen, um die Einhaltung der Endgerätefreiheit sicherzustellen? Gibt es bereits Verfahren oder Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission (TKK) zu diesem Thema?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3600/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworte wir Ihre Fragen: > Wie beurteilen Sie diese Praxis im Hinblick a…
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
9. September 2025 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworte wir Ihre Fragen: > Wie beurteilen Sie diese Praxis im Hinblick auf die geltende Endgerätefreiheit gemäß § 70a TKG 2021? Unsere Rechtsposition in dieser Frage ist auf unserer Website veröffentlicht zugänglich: https://www.rtr.at/nap und insbesondere: https://www.rtr.at/TKP/was_wir_tun/tele… . Die Routerfreiheit ist in Österreich sichergestellt, weil alle Anbieter zumindest den Bridgemodus anbieten müssen und Endnutzer:innen auf diese Weise einen Router ihrer Wahl verwenden können. > Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn der Anbieter die Herausgabe der vollständigen Zugangsdaten verweigert? Es ist kein gesetzlich verankertes Recht auf Herausgabe von Zugangsdaten bei betreibereigenen Endgeräten vorgesehen. Wenn es diesbezüglich keine privatrechtliche Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag gibt, wird ein derartiger Anspruch zu verneinen sein. > Welche Maßnahmen werden von Ihrer Behörde ergriffen, um die Einhaltung der Endgerätefreiheit sicherzustellen? siehe erste Frage: Die Endgerätefreiheit ist sichergestellt. > Gibt es bereits Verfahren oder Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission (TKK) zu diesem Thema? nein Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte jedoch anmerken, dass die alleinige Möglich…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
9. September 2025 10:55
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte jedoch anmerken, dass die alleinige Möglichkeit, den Bridgemodus zu nutzen, aus Sicht vieler Konsument:innen keine zufriedenstellende Lösung darstellt: • Doppelgerätepflicht: Kund:innen müssen weiterhin das Provider-Modem betreiben, auch wenn sie technisch dazu in der Lage wären, ein eigenes Endgerät direkt anzuschließen. Das bedeutet zusätzlichen Platzbedarf und eine dauerhafte Abhängigkeit vom Providergerät. • Energieverbrauch: Das parallele Betreiben von zwei Geräten (Provider-Modem + eigener Router) verursacht unnötigen Stromverbrauch und Mehrkosten, die bei direkter Endgerätefreiheit vermeidbar wären. • Technische Einschränkungen: Manche Zusatzfunktionen sind im Bridgemodus eingeschränkt oder erfordern komplizierte Konfigurationen, die bei Verwendung eines eigenen Modems gar nicht erst notwendig wären. Daher stellt sich für mich die Frage, ob die österreichische Auslegung der Endgerätefreiheit – wonach der Bridgemodus als ausreichend angesehen wird – tatsächlich dem ursprünglichen europäischen Gedanken der „Routerfreiheit“ entspricht, wonach Kund:innen das Endgerät ihrer Wahl vollständig und direkt nutzen können sollten. Ich ersuche daher um eine ergänzende Stellungnahme, warum in Österreich die verpflichtende Nutzung eines Provider-Modems als vereinbar mit der Endgerätefreiheit bewertet wird, obwohl dies für Konsument:innen Nachteile wie höhere Energiekosten und unnötige Gerätebindung bedeutet Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3600/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in es gibt kein auf EU-Ebene oder national verankertes Recht …
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
29. September 2025 06:54
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in es gibt kein auf EU-Ebene oder national verankertes Recht Recht auf einen Modem/Routeranschluss direkt am physischen Netzabschlusspunkt. Wie in dem genannten Bericht in unserer letzten Antwort ausgeführt, ist die Nachfrage nach einer Verwendung eines eigenen Routers am physischen Netzabschlusspunkt marginal. Mögliche Nachteile (z.B. Energieverbrauch) stehen auch Vorteile entgegen, ( z.B. Vermeidung von Netzstörungen, Beweislast bei Störungen des Anschlusses) entgegen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie führen an, dass die verpflichtende Nutzung vo…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
29. September 2025 09:43
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie führen an, dass die verpflichtende Nutzung von Provider-Modems unter anderem der Vermeidung von Netzstörungen dient. Dazu bitte ich um nähere Auskünfte: • Auf welche konkreten Belege, Studien oder praktischen Erfahrungen stützt sich diese Einschätzung? • In anderen EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Italien oder den Niederlanden ist es gängige Praxis, dass Kund:innen ihr eigenes Modem direkt am Netzabschlusspunkt betreiben. Dort sind keine systematischen Netzstörungen bekannt. Warum wird dies in Österreich als Risiko bewertet? Darüber hinaus sehe ich zwei weitere Punkte als unzureichend berücksichtigt an: • Energieverbrauch: Das parallele Betreiben von Provider-Modem und eigenem Router führt zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch an Strom und verursacht zusätzliche Kosten für Konsument:innen. Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele und Energieeffizienzmaßnahmen erscheint diese Lösung wenig nachhaltig. • Nachfrage: Auch wenn Sie die Nachfrage nach eigenem Modembetrieb als „marginal“ einschätzen, stellt sich die Frage, ob eine geringe Verbreitung tatsächlich eine ausreichende Grundlage für die Einschränkung von Verbraucherrechten darstellt. Rechte bestehen unabhängig von ihrer aktuellen Inanspruchnahme. Ich ersuche daher um eine ergänzende Stellungnahme, ob Österreich beabsichtigt, die Umsetzung der Endgerätefreiheit künftig an die europäische Praxis anzupassen und dabei auch Energie- und Nachhaltigkeitsaspekte stärker zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3600/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Guten Tag, meine Anfrage "Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach …
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
9. Oktober 2025 11:32
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage "Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021" vom 02.09.2025 (#3600) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihnen zu der genannten Anfrage am 09.09.2025 um 10:50 die Antwort übermi…
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: AW: AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
13. Oktober 2025 08:22
Status
17343726.gif
2,8 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihnen zu der genannten Anfrage am 09.09.2025 um 10:50 die Antwort übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Guten Tag, ich hätte mir eigentlich auch eine Antwort hierdrauf erhofft: Sie führen an, dass die verpflichtende N…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
13. Oktober 2025 10:06
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, ich hätte mir eigentlich auch eine Antwort hierdrauf erhofft: Sie führen an, dass die verpflichtende Nutzung von Provider-Modems unter anderem der Vermeidung von Netzstörungen dient. Dazu bitte ich um nähere Auskünfte: • Auf welche konkreten Belege, Studien oder praktischen Erfahrungen stützt sich diese Einschätzung? • In anderen EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Italien oder den Niederlanden ist es gängige Praxis, dass Kund:innen ihr eigenes Modem direkt am Netzabschlusspunkt betreiben. Dort sind keine systematischen Netzstörungen bekannt. Warum wird dies in Österreich als Risiko bewertet? Darüber hinaus sehe ich zwei weitere Punkte als unzureichend berücksichtigt an: • Energieverbrauch: Das parallele Betreiben von Provider-Modem und eigenem Router führt zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch an Strom und verursacht zusätzliche Kosten für Konsument:innen. Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele und Energieeffizienzmaßnahmen erscheint diese Lösung wenig nachhaltig. • Nachfrage: Auch wenn Sie die Nachfrage nach eigenem Modembetrieb als „marginal“ einschätzen, stellt sich die Frage, ob eine geringe Verbreitung tatsächlich eine ausreichende Grundlage für die Einschränkung von Verbraucherrechten darstellt. Rechte bestehen unabhängig von ihrer aktuellen Inanspruchnahme. Ich ersuche daher um eine ergänzende Stellungnahme, ob Österreich beabsichtigt, die Umsetzung der Endgerätefreiheit künftig an die europäische Praxis anzupassen und dabei auch Energie- und Nachhaltigkeitsaspekte stärker zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3600/
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in vorab wollen wir festhalten, dass Sie mehrere inhaltlich überschneidende Anfragen …
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: AW: AW: AW: Verpflichtende Verwendung von Provider-Modems und Umsetzung der Endgerätefreiheit nach § 70a TKG 2021 [#3600]
Datum
22. Oktober 2025 12:13
Status
10859532.gif
2,8 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vorab wollen wir festhalten, dass Sie mehrere inhaltlich überschneidende Anfragen gestellt haben. Zu diesen teilen wir Ihnen gerne zusammengefasst Nachstehendes mit. Sich wiederholende Fragen werden dabei nur einmal beantwortet. >Sie führen an, dass die verpflichtende Nutzung von Provider-Modems unter anderem > der Vermeidung von Netzstörungen dient. Dazu bitte ich um nähere Auskünfte: > Auf welche konkreten Belege, Studien oder> praktischen Erfahrungen stützt sich diese Einschätzung? > In anderen EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Italien oder den Niederlanden ist es gängige Praxis, dass Kund:innen ihr eigenes Modem direkt am Netzabschlusspunkt betreiben. Dort sind keine systematischen Netzstörungen bekannt. Warum wird dies in Österreich als Risiko bewertet? Antwort: Es wurde von uns nicht darauf verwiesen, dass es zu "systematischen Netzstörungen" gekommen ist. Es ist aber technisch immanent und selbsterklärend, dass bei unterschiedlichen Modems, die nicht von den Internetanbietern selbst stammen, die Störungswahrscheinlichkeit erhöht ist. > Darüber hinaus sehe ich zwei weitere Punkte als unzureichend berücksichtigt an: > • Energieverbrauch: Das parallele Betreiben von Provider-Modem und eigenem Router führt zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch an Strom und verursacht zusätzliche Kosten für Konsument:innen. Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele und Energieeffizienzmaßnahmen erscheint diese Lösung wenig nachhaltig. > • Nachfrage: Auch wenn Sie die Nachfrage nach eigenem Modembetrieb als „marginal“ einschätzen, stellt sich die Frage, ob eine geringe Verbreitung tatsächlich eine ausreichende Grundlage für die Einschränkung von Verbraucherrechten darstellt. Rechte bestehen unabhängig von ihrer aktuellen Inanspruchnahme. Antwort: Noch einmal wollen wir darauf hinweisen, dass es aktuell keinen verbraucherrechtlichen Anspruch dahingehend gibt, einen eigenen Router an den physischen Netzabschlusspunkt (daher Netzabschlusspunkt "A") anzuschließen. > Ich ersuche daher um eine ergänzende Stellungnahme, ob Österreich beabsichtigt, die Umsetzung der Endgerätefreiheit künftig an die europäische Praxis anzupassen und dabei auch Energie- und Nachhaltigkeitsaspekte stärker zu berücksichtigen. Antwort: Wir verweisen diesbezüglich auf unsere bekannte veröffentlichte Stellungnahme zu diesem Thema unter https://www.rtr.at/nap und insbesondere https://www.rtr.at/TKP/was_wir_tun/tele… . Wie das Ergebnis allfälliger zukünftiger Entscheidungen in Zusammenhang mit der Lage des Netzabschlusspunktes ausfallen wird, kann und muss nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen