Verschlüsselte Verbreitung öffentlich-rechtlicher TV-Programme (Art 18 B-VG & Art 1 BVG-Rundfunk)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Die KommAustria ist als Verwaltungsbehörde an das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG gebunden. Verwaltungshandeln hat demnach stets auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zu beruhen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich höflich um Auskunft zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme des ORFs über die simpliTV-Plattform, wie sie unter anderem im Bescheid KOA 4.200/15-034 vorgesehen ist:

1)
Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage erfolgte seitens der KommAustria die Zulassung bzw. Nichtuntersagung der verschlüsselten terrestrischen Verbreitung öffentlich-rechtlicher TV-Programme des ORFs durch die privatrechtliche Plattform simpliTV?

2)
Wie beurteilt die KommAustria die Vereinbarkeit einer (teilweise oder überwiegend) verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme mit dem Allgemeinheitsgebot gemäß Art 1 Abs 1 BVG-Rundfunk?

3)
Welche rechtlichen Kriterien zieht die KommAustria zur Beurteilung heran, ob der technische Versorgungsauftrag des ORFs im TV-Sektor als erfüllt anzusehen ist?

4)
In welcher Weise erfüllt der ORF aktuell seinen technischen Versorgungsauftrag im TV-Sektor? (Der Simulcastbetrieb wurde offenbar im Januar 2025 endgültig eingestellt und der VwGH hat bereits im Beschluss zu GZ Ro 2020/15/0021-3 RZ 8 vom 16.03.2022 festgestellt, dass nur noch verschlüsselt empfangen werden kann, also nicht mehr an die Allgemeinheit verbreitet wird.)

5)
In welcher Weise wird aus Sicht der KommAustria sichergestellt, dass öffentlich-rechtliche TV-Programme des ORFs weiterhin „an die Allgemeinheit“ gerichtet verbreitet werden, wenn der gesetzlich geregelte terrestrische Empfang faktisch den Einsatz proprietärer Endgeräte bzw Zugangssysteme sowie Freischaltungen erforderlich macht, also Koppelgeschäfte mit einem Privatunternehmen voraussetzt?

Auf zeitnahe Bearbeitung hofft mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    9. Januar 2026
  • Frist
    6. Februar 2026
  • 6 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verschlüsselte Verbreitung öffentlich-rechtlicher TV-Programme (Art 18 B-VG & Art 1 BVG-Rundfunk) [#4290]
Datum
9. Januar 2026 15:01
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Die KommAustria ist als Verwaltungsbehörde an das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG gebunden. Verwaltungshandeln hat demnach stets auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zu beruhen. Vor diesem Hintergrund ersuche ich höflich um Auskunft zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme des ORFs über die simpliTV-Plattform, wie sie unter anderem im Bescheid KOA 4.200/15-034 vorgesehen ist: 1) Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage erfolgte seitens der KommAustria die Zulassung bzw. Nichtuntersagung der verschlüsselten terrestrischen Verbreitung öffentlich-rechtlicher TV-Programme des ORFs durch die privatrechtliche Plattform simpliTV? 2) Wie beurteilt die KommAustria die Vereinbarkeit einer (teilweise oder überwiegend) verschlüsselten Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme mit dem Allgemeinheitsgebot gemäß Art 1 Abs 1 BVG-Rundfunk? 3) Welche rechtlichen Kriterien zieht die KommAustria zur Beurteilung heran, ob der technische Versorgungsauftrag des ORFs im TV-Sektor als erfüllt anzusehen ist? 4) In welcher Weise erfüllt der ORF aktuell seinen technischen Versorgungsauftrag im TV-Sektor? (Der Simulcastbetrieb wurde offenbar im Januar 2025 endgültig eingestellt und der VwGH hat bereits im Beschluss zu GZ Ro 2020/15/0021-3 RZ 8 vom 16.03.2022 festgestellt, dass nur noch verschlüsselt empfangen werden kann, also nicht mehr an die Allgemeinheit verbreitet wird.) 5) In welcher Weise wird aus Sicht der KommAustria sichergestellt, dass öffentlich-rechtliche TV-Programme des ORFs weiterhin „an die Allgemeinheit“ gerichtet verbreitet werden, wenn der gesetzlich geregelte terrestrische Empfang faktisch den Einsatz proprietärer Endgeräte bzw Zugangssysteme sowie Freischaltungen erforderlich macht, also Koppelgeschäfte mit einem Privatunternehmen voraussetzt? Auf zeitnahe Bearbeitung hofft mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4290 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4290/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
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