Vorsätzliche u. wissentliche Anfertigung v. falschen Beweisen durch die StA Österreichs, Verfolgung eines unschuldigen Bürgers - Anwendung des §21 StGB ohne dem Vorliegen einer Anlasstat

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ich begehre Auskunft bzgl. der Beamten, welche sich der Vergehen nach §§ 293, 5 StGB strafbar gemacht haben.
§13 StGB - Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten (waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen)
Causa Heider Wolfgang - untaugliche Holzbrandöfen in Österreich
(systemische Verletzung von rechtsstaatlichen Prinzipien durch eine politisch ausgerichtet österreichische Justiz und deren Erfüllungsgehilfen)

Das der LOStA Graz keine Entscheidungen trifft - hat auch damit zu tun, dass er die Causa mit EILT! und EILT!!! befeuerte und nicht gegen seine ihm unterstellen Beamten vorgeht.
Der Entschluss OGH Bs 1/16 räumt dem Minister die Möglichkeit der Anklage ein, doch liegt es nicht im Interesse von einigen Parteien dies verhandelt zu wissen.

Ich sehe ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Österreich als möglich an.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    11. Oktober 2024
  • Frist
    6. Dezember 2024
  • Ein:e Follower:in
Wolfgang Heider
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Wolfgang Heider
Betreff
Vorsätzliche u. wissentliche Anfertigung v. falschen Beweisen durch die StA Österreichs, Verfolgung eines unschuldigen Bürgers - Anwendung des §21 StGB ohne dem Vorliegen einer Anlasstat [#3220]
Datum
11. Oktober 2024 13:50
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich begehre Auskunft bzgl. der Beamten, welche sich der Vergehen nach §§ 293, 5 StGB strafbar gemacht haben. §13 StGB - Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten (waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen) Causa Heider Wolfgang - untaugliche Holzbrandöfen in Österreich (systemische Verletzung von rechtsstaatlichen Prinzipien durch eine politisch ausgerichtet österreichische Justiz und deren Erfüllungsgehilfen) Das der LOStA Graz keine Entscheidungen trifft - hat auch damit zu tun, dass er die Causa mit EILT! und EILT!!! befeuerte und nicht gegen seine ihm unterstellen Beamten vorgeht. Der Entschluss OGH Bs 1/16 räumt dem Minister die Möglichkeit der Anklage ein, doch liegt es nicht im Interesse von einigen Parteien dies verhandelt zu wissen. Ich sehe ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Österreich als möglich an.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Wolfgang Heider Anfragenr: 3220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3220/ Postanschrift Wolfgang Heider << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Heider
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Heider, die Frage, ob Personen eine gerichtlich zu ahndende Straftat begangen haben, ist von d…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Vorsätzliche u. wissentliche Anfertigung v. falschen Beweisen durch die StA Österreichs, Verfolgung eines unschuldigen Bürgers - Anwendung des §21 StGB ohne dem Vorliegen einer Anlasstat [#3220]
Datum
11. Oktober 2024 15:13
Status
Sehr geehrter Herr Heider, die Frage, ob Personen eine gerichtlich zu ahndende Straftat begangen haben, ist von den Gerichten in einem rechtsstaatlichen, zweiseitigen, mündlichen und öffentlichen Verfahren zu beurteilen (nach Vorprüfung durch die Staatsanwaltschaft) und kann nicht Gegenstand einer Verwaltungsauskunft sein. Diese strafrechtliche Beurteilung fällt daher nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz (§ 1 Auskunftspflichtgesetz). Die begehrte Auskunft kann daher nicht erteilt werden. Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen