Waffenüberprüfung durch Polizeibeamte - Unterschiede in der Auslegung je nach Bezirk und Bundesland

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Je nachdem mit Verantwortlichen welcher Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirektion man spricht, ergeben sich in der Interpretation folgender Gesetzespassagen völlig unterschiedliche Auffassungen:

§ 4/4 WaffV "Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen."

§ 8 Waffengesetz:
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

§ 29 SPG
(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1.von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
...
3.darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4.auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

Meine Frage ist nun, ob ich als Besitzer eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte automatisch auf mein Recht auf Privatleben verzichte und der Polizei bei einer Waffenüberprüfung im vorgesehenen Zeitraum (Mo-Sa 07-20 Uhr) JEDERZEIT Zutritt zu meinen Wohnräumen gestatten muss. Wenn ich beispielsweise gerade Besuch der Familie habe oder schlicht beim Mittagessen sitze, beim Kochen bin o.Ä., habe ich die Verpflichtung, alles sofort stehen und liegen zu lassen um an der Waffenüberprüfung mitzuwirken oder darf ich die Beamten um einen neuen Termin bitten, wenn ich gerade Gäste habe bzw. fertig gekocht oder gegessen habe?

Stellt das bloße Verweisen auf einen anderen Zeitpunkt (weil die Beamten gerade stören) schon eine Verweigerung der Überprüfung dar?

Wenn oben erwähnte Beispiele keinen Grund darstellen, gibt es Günde, die nicht automatisch eine Verweigerung darstellen und wie gewichtig/schwer müssen diese wiegen?

Ich habe in verschiedenen Bezirken und Bundesländer Beamte befragt und bekam vollständig konträre Aussagen. Während für die Einen eine Terminvereinbarung/-verschiebung selbstverständlich ist, meinen andere, darin einen Verlässlichkeitsmangel zu erkennen und ein Entziehungsverfahren zu eröffnen.
Da es sich hierbei jeweils um Bundesgesetze bzw. Bundesverordnungen handelt, ersuche ich Sie höflichst, mir Auskunft darüber zu erteilen, welche Interpretation denn nun richtig ist.

Ist es vermessen, einen Beamten um einen Termin zu bitten, wenn man zum gewählten Zeitpunkt der Überprüfung gerade keine Zeit hat oder ist es meine Pflicht auf Gedeih und Verderb mitzuwirken. Ich möchte Fehler und daraus resultierende Konflikte im Umgang mit der Behörde tunlichst vermeiden und ersuche höflichst diese Widersprüche aufzulösen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. November 2015
  • Frist
    11. Januar 2016
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Waffenüberprüfung durch Polizeibeamte - Unterschiede in der Auslegung je nach Bezirk und Bundesland [#440]
Datum
16. November 2015 15:02
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Je nachdem mit Verantwortlichen welcher Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirektion man spricht, ergeben sich in der Interpretation folgender Gesetzespassagen völlig unterschiedliche Auffassungen: § 4/4 WaffV "Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen." § 8 Waffengesetz: (6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde 1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; 2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt. § 29 SPG (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. (2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; ... 3.darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; Meine Frage ist nun, ob ich als Besitzer eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte automatisch auf mein Recht auf Privatleben verzichte und der Polizei bei einer Waffenüberprüfung im vorgesehenen Zeitraum (Mo-Sa 07-20 Uhr) JEDERZEIT Zutritt zu meinen Wohnräumen gestatten muss. Wenn ich beispielsweise gerade Besuch der Familie habe oder schlicht beim Mittagessen sitze, beim Kochen bin o.Ä., habe ich die Verpflichtung, alles sofort stehen und liegen zu lassen um an der Waffenüberprüfung mitzuwirken oder darf ich die Beamten um einen neuen Termin bitten, wenn ich gerade Gäste habe bzw. fertig gekocht oder gegessen habe? Stellt das bloße Verweisen auf einen anderen Zeitpunkt (weil die Beamten gerade stören) schon eine Verweigerung der Überprüfung dar? Wenn oben erwähnte Beispiele keinen Grund darstellen, gibt es Günde, die nicht automatisch eine Verweigerung darstellen und wie gewichtig/schwer müssen diese wiegen? Ich habe in verschiedenen Bezirken und Bundesländer Beamte befragt und bekam vollständig konträre Aussagen. Während für die Einen eine Terminvereinbarung/-verschiebung selbstverständlich ist, meinen andere, darin einen Verlässlichkeitsmangel zu erkennen und ein Entziehungsverfahren zu eröffnen. Da es sich hierbei jeweils um Bundesgesetze bzw. Bundesverordnungen handelt, ersuche ich Sie höflichst, mir Auskunft darüber zu erteilen, welche Interpretation denn nun richtig ist. Ist es vermessen, einen Beamten um einen Termin zu bitten, wenn man zum gewählten Zeitpunkt der Überprüfung gerade keine Zeit hat oder ist es meine Pflicht auf Gedeih und Verderb mitzuwirken. Ich möchte Fehler und daraus resultierende Konflikte im Umgang mit der Behörde tunlichst vermeiden und ersuche höflichst diese Widersprüche aufzulösen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
AuskunftspflichtG; Ihre Anfrage vom 16.11.2015
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AuskunftspflichtG; Ihre Anfrage vom 16.11.2015
Datum
17. November 2015 15:37
Status
Warte auf Antwort