Weihnachtliche Sperren von Radrouten
Ich interessiere mich für die Bewilligung (oder Verordnung) von Sperren von Radverkehrsrouten durch Märkte zur Weihnachtszeit, insbesondere den Christbaumverkauf am Stadtpark an der Ecke Franz-Graf-Alle/Glacis und den Weihnachtsmarkt am Tummelplatz.
§12 der Marktverordnung besagt, dass "[D]ie Marktverwaltung [...] Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben [kann], wenn [...] öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen." Anlage IV verlangt bei Weihnachtsmärkten zusätzlich, dass eine Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn "die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr" entgegensteht.
Dazu folgende Anfragen:
- An welchen Stellen kam es 2025 zur Weihnachtszeit überall Sperren für den Radverkehr (also mehrtägigen temporären Radfahrverboten an Stellen, wo normalerweise Radfahren erlaubt ist), bedingt durch Weihnachtsmärkte oder Christbaumverkauf?
- Welche dieser Sperren wurden von den Bewerbern oder Betreibern selbst beantragt, welche von Ihnen vorgeschrieben?
- Auf welcher Grundlage wurden bei solchen Sperren, insb. von bestehenden markierten Radwegen wie am Stadtpark, öffentliche Interessen wie Sicherheit und Flüssigkeit im Verkehr beurteilt und gegen andere Interessen abgewogen? Welche konsistenten Kriterien oder internen Regelungen gibt es dazu? Auf welche empirischen Daten bezog man sich dabei (zB. Radfahrstatistiken)?
- Wurde in den spezifischen Fällen (Stadtpark, Tummelplatz) je erwogen, eine Regelung zu treffen, die zu keiner Sperre führt, zB. eine Verlegung des Christbaumverkaufes auf die Wiese statt auf den Rad/Fußweg, oder eine "Durchfahrtsgasse" am Tummelplatz? Wenn ja: auf welcher Grundlage wurde eine solche Regelung verworfen? (Falls so eine Alternative an anderen Orten umgesetzt wurde, bitte ich auch um die Anführung dieser Beispiele.)
Vielen Dank!
Warte auf Antwort
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Datum16. Februar 2026
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16. März 2026
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