Weihnachtliche Sperren von Radrouten

Anfrage an: Stadt Graz
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Ich interessiere mich für die Bewilligung (oder Verordnung) von Sperren von Radverkehrsrouten durch Märkte zur Weihnachtszeit, insbesondere den Christbaumverkauf am Stadtpark an der Ecke Franz-Graf-Alle/Glacis und den Weihnachtsmarkt am Tummelplatz.

§12 der Marktverordnung besagt, dass "[D]ie Marktverwaltung [...] Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben [kann], wenn [...] öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen." Anlage IV verlangt bei Weihnachtsmärkten zusätzlich, dass eine Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn "die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr" entgegensteht.

Dazu folgende Anfragen:

- An welchen Stellen kam es 2025 zur Weihnachtszeit überall Sperren für den Radverkehr (also mehrtägigen temporären Radfahrverboten an Stellen, wo normalerweise Radfahren erlaubt ist), bedingt durch Weihnachtsmärkte oder Christbaumverkauf?
- Welche dieser Sperren wurden von den Bewerbern oder Betreibern selbst beantragt, welche von Ihnen vorgeschrieben?
- Auf welcher Grundlage wurden bei solchen Sperren, insb. von bestehenden markierten Radwegen wie am Stadtpark, öffentliche Interessen wie Sicherheit und Flüssigkeit im Verkehr beurteilt und gegen andere Interessen abgewogen? Welche konsistenten Kriterien oder internen Regelungen gibt es dazu? Auf welche empirischen Daten bezog man sich dabei (zB. Radfahrstatistiken)?
- Wurde in den spezifischen Fällen (Stadtpark, Tummelplatz) je erwogen, eine Regelung zu treffen, die zu keiner Sperre führt, zB. eine Verlegung des Christbaumverkaufes auf die Wiese statt auf den Rad/Fußweg, oder eine "Durchfahrtsgasse" am Tummelplatz? Wenn ja: auf welcher Grundlage wurde eine solche Regelung verworfen? (Falls so eine Alternative an anderen Orten umgesetzt wurde, bitte ich auch um die Anführung dieser Beispiele.)

Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2026
  • Frist
    16. März 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Stadt Graz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Weihnachtliche Sperren von Radrouten [#4465]
Datum
16. Februar 2026 14:22
An
Stadt Graz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Ich interessiere mich für die Bewilligung (oder Verordnung) von Sperren von Radverkehrsrouten durch Märkte zur Weihnachtszeit, insbesondere den Christbaumverkauf am Stadtpark an der Ecke Franz-Graf-Alle/Glacis und den Weihnachtsmarkt am Tummelplatz. §12 der Marktverordnung besagt, dass "[D]ie Marktverwaltung [...] Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben [kann], wenn [...] öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen." Anlage IV verlangt bei Weihnachtsmärkten zusätzlich, dass eine Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn "die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr" entgegensteht. Dazu folgende Anfragen: - An welchen Stellen kam es 2025 zur Weihnachtszeit überall Sperren für den Radverkehr (also mehrtägigen temporären Radfahrverboten an Stellen, wo normalerweise Radfahren erlaubt ist), bedingt durch Weihnachtsmärkte oder Christbaumverkauf? - Welche dieser Sperren wurden von den Bewerbern oder Betreibern selbst beantragt, welche von Ihnen vorgeschrieben? - Auf welcher Grundlage wurden bei solchen Sperren, insb. von bestehenden markierten Radwegen wie am Stadtpark, öffentliche Interessen wie Sicherheit und Flüssigkeit im Verkehr beurteilt und gegen andere Interessen abgewogen? Welche konsistenten Kriterien oder internen Regelungen gibt es dazu? Auf welche empirischen Daten bezog man sich dabei (zB. Radfahrstatistiken)? - Wurde in den spezifischen Fällen (Stadtpark, Tummelplatz) je erwogen, eine Regelung zu treffen, die zu keiner Sperre führt, zB. eine Verlegung des Christbaumverkaufes auf die Wiese statt auf den Rad/Fußweg, oder eine "Durchfahrtsgasse" am Tummelplatz? Wenn ja: auf welcher Grundlage wurde eine solche Regelung verworfen? (Falls so eine Alternative an anderen Orten umgesetzt wurde, bitte ich auch um die Anführung dieser Beispiele.) Vielen Dank!
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4465/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Stadt Graz
Informationsbegehren gem. IFG, GZ: A10/1-013656/2026-0004 Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage gem. IFG, …
Von
Stadt Graz
Betreff
Informationsbegehren gem. IFG, GZ: A10/1-013656/2026-0004
Datum
26. Februar 2026 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage gem. IFG, vom 16.02.2026, ergeht vom Straßenamt folgende Stellungnahme: - An welchen Stellen kam es 2025 zur Weihnachtszeit überall Sperren für den Radverkehr (also mehrtägigen temporären Radfahrverboten an Stellen, wo normalerweise Radfahren erlaubt ist), bedingt durch Weihnachtsmärkte oder Christbaumverkauf? - Welche dieser Sperren wurden von den Bewerbern oder Betreibern selbst beantragt, welche von Ihnen vorgeschrieben? Zu den ersten beiden Punkten wird wie folgt zusammengefasst: Adventmärkte: Schmiedgasse: Bereich Hauptplatz - Landhausgasse, Westseite. (21.11.2025 - 23.12.2025, 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr) Tummelplatz: gesamter Platz (21.11.2025 - 23.12.2025, 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Südtirolerplatz: Bereich Baumscheibe vor Kunsthaus - Hauskante vom Haus 10 (21.11. 2025- 23.12.2025). Von Amtswegen verordnet. Christbaummärkte: Franz-Graf-Allee: Radweg von Glacisstraße - Opernring (10.12.2025 - 24.12.2025, 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Burgring: Westseite von Erzherzog-Johann-Allee - Einspinnergasse (10.12.2025 - 24.12.2025, 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Vom Marktamt beantragt. - Auf welcher Grundlage wurden bei solchen Sperren, insb. von bestehenden markierten Radwegen wie am Stadtpark, öffentliche Interessen wie Sicherheit und Flüssigkeit im Verkehr beurteilt und gegen andere Interessen abgewogen? Welche konsistenten Kriterien oder internen Regelungen gibt es dazu? Auf welche empirischen Daten bezog man sich dabei (zB. Radfahrstatistiken)? - Wurde in den spezifischen Fällen (Stadtpark, Tummelplatz) je erwogen, eine Regelung zu treffen, die zu keiner Sperre führt, zB. eine Verlegung des Christbaumverkaufes auf die Wiese statt auf den Rad/Fußweg, oder eine "Durchfahrtsgasse" am Tummelplatz? Wenn ja: auf welcher Grundlage wurde eine solche Regelung verworfen? (Falls so eine Alternative an anderen Orten umgesetzt wurde, bitte ich auch um die Anführung dieser Beispiele.) Zu den beiden weiteren Punkten wird Folgendes mitgeteilt: Die rechtliche Grundlage für Verordnungen von Fahrverboten für Fahrräder ist gem § 43 StVO geregelt. Nach der stRsp des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gem § 43 StVO die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Selbstverständlich hat die Behörde auch in diesen Fällen eine entsprechende Interessensabwägung durchgeführt. Der Christbaumverkauf selbst fand in der Grünfläche statt, lediglich der befestigte Bereich hat als Aufstellfläche für BürgerInnen gedient, um die Bäume kaufen zu können und Beschädigungen der Wiese hintanzustellen. Bei den von Ihnen genannten Örtlichkeiten (Tummelplatz & Franz-Graf-Allee) betragen die Schiebestrecken zwischen 50m und 90m, wodurch der Zeitverlust für RadfahrerInnen durchs Absteigen zwischen 30sec. - 50sec. liegt, dies sollte zugunsten der Verkehrssicherheit für BürgerInnen verständlich und zumutbar sein. Für Fragen stehe ich Ihnen auch telefonisch gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße
Anfragesteller/in
AW: Informationsbegehren gem. IFG, GZ: A10/1-013656/2026-0004 [#4465] Viele Dank für die Antwort! Mit freundliche…
An Stadt Graz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Informationsbegehren gem. IFG, GZ: A10/1-013656/2026-0004 [#4465]
Datum
4. März 2026 18:14
An
Stadt Graz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Viele Dank für die Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4465/