Wie können Bürgerinnen und Bürger vor einer Kontrolle erkennen, ob ein gesundheitlicher Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 2 AGesVG vorliegt?

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

nach den bisherigen Auskünften des BMI und der Landespolizeidirektion Tirol wird das Vorliegen eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 AGesVG im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt. Gleichzeitig ist ein ärztliches Attest hierfür nach den mir vorliegenden Informationen nicht zwingend vorgeschrieben.

Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:

Wie kann eine Bürgerin bereits vor einer Kontrolle erkennen, ob ihr Verhalten unter den gesetzlichen Ausnahmetatbestand fällt und somit rechtmäßig ist?

Beispielsweise kann eine Person eine FFP2-Maske tragen und angeben, dies aus gesundheitlichen Gründen oder zum Schutz vor Infektionen und Krankheiten zu tun.

Wenn ein ärztliches Attest nicht zwingend vorgeschrieben ist, stellt sich die Frage, woran diese Person bereits vor einer Kontrolle erkennen kann, ob ihre Begründung ausreicht, um unter die gesetzliche Ausnahme zu fallen.

Gesundheitliche Gründe sind häufig nicht äußerlich erkennbar. Dies gilt insbesondere für psychische Erkrankungen, Angst- oder Panikstörungen, aber auch für andere gesundheitliche Gründe, die für Außenstehende nicht sichtbar sind.

Da die Beurteilung nach den bisherigen Auskünften im Einzelfall erfolgt, ersuche ich um Auskunft:

Woran kann eine Bürgerin bereits vor einer Kontrolle erkennen, dass ihr Verhalten rechtmäßig ist?
Welche konkreten Umstände sind dabei maßgeblich?
Kann dieselbe Begründung (z. B. Schutz vor Infektionen oder Krankheiten) in einem Fall als ausreichender gesundheitlicher Grund anerkannt werden und in einem anderen Fall nicht?
Falls ja: Woran kann eine Bürgerin bereits im Vorfeld erkennen, welcher Fall vorliegt?
Falls nein: Welche allgemeinen Maßstäbe werden angewendet, damit Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten an der Rechtslage ausrichten können?

Sofern für die Beurteilung gesundheitlicher Ausnahmegründe objektive Kriterien, Maßstäbe, Richtlinien oder sonstige Vorgaben bestehen, ersuche ich um deren Bekanntgabe.

Sollten keine solchen objektiven Kriterien, Maßstäbe, Richtlinien oder sonstigen Vorgaben bestehen, ersuche ich um ausdrückliche Bestätigung dieses Umstandes.

Meine Frage betrifft ausdrücklich nicht die Möglichkeit eines Einspruchs nach einer Anzeige, sondern die Frage, wie Bürgerinnen und Bürger bereits vor einer Kontrolle erkennen können, ob sie sich gesetzeskonform verhalten.

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. Juni 2026
  • Frist
    21. Juli 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wie können Bürgerinnen und Bürger vor einer Kontrolle erkennen, ob ein gesundheitlicher Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 2 AGesVG vorliegt? [#5017]
Datum
23. Juni 2026 15:03
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
nach den bisherigen Auskünften des BMI und der Landespolizeidirektion Tirol wird das Vorliegen eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 AGesVG im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt. Gleichzeitig ist ein ärztliches Attest hierfür nach den mir vorliegenden Informationen nicht zwingend vorgeschrieben. Daraus ergibt sich für mich folgende Frage: Wie kann eine Bürgerin bereits vor einer Kontrolle erkennen, ob ihr Verhalten unter den gesetzlichen Ausnahmetatbestand fällt und somit rechtmäßig ist? Beispielsweise kann eine Person eine FFP2-Maske tragen und angeben, dies aus gesundheitlichen Gründen oder zum Schutz vor Infektionen und Krankheiten zu tun. Wenn ein ärztliches Attest nicht zwingend vorgeschrieben ist, stellt sich die Frage, woran diese Person bereits vor einer Kontrolle erkennen kann, ob ihre Begründung ausreicht, um unter die gesetzliche Ausnahme zu fallen. Gesundheitliche Gründe sind häufig nicht äußerlich erkennbar. Dies gilt insbesondere für psychische Erkrankungen, Angst- oder Panikstörungen, aber auch für andere gesundheitliche Gründe, die für Außenstehende nicht sichtbar sind. Da die Beurteilung nach den bisherigen Auskünften im Einzelfall erfolgt, ersuche ich um Auskunft: Woran kann eine Bürgerin bereits vor einer Kontrolle erkennen, dass ihr Verhalten rechtmäßig ist? Welche konkreten Umstände sind dabei maßgeblich? Kann dieselbe Begründung (z. B. Schutz vor Infektionen oder Krankheiten) in einem Fall als ausreichender gesundheitlicher Grund anerkannt werden und in einem anderen Fall nicht? Falls ja: Woran kann eine Bürgerin bereits im Vorfeld erkennen, welcher Fall vorliegt? Falls nein: Welche allgemeinen Maßstäbe werden angewendet, damit Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten an der Rechtslage ausrichten können? Sofern für die Beurteilung gesundheitlicher Ausnahmegründe objektive Kriterien, Maßstäbe, Richtlinien oder sonstige Vorgaben bestehen, ersuche ich um deren Bekanntgabe. Sollten keine solchen objektiven Kriterien, Maßstäbe, Richtlinien oder sonstigen Vorgaben bestehen, ersuche ich um ausdrückliche Bestätigung dieses Umstandes. Meine Frage betrifft ausdrücklich nicht die Möglichkeit eines Einspruchs nach einer Anzeige, sondern die Frage, wie Bürgerinnen und Bürger bereits vor einer Kontrolle erkennen können, ob sie sich gesetzeskonform verhalten.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5017/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in