Willkürliche Grundstücksumwidmungen im Flächenwidmungsgebiet in Hohenweiler / Glend an Berufsstand der Bauern- Kompatibilität mit EU-Recht "Freiheit des Kapitalverkehrs"

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

In der Gemeinde Hohenweiler wurden (laut Wegkataster Agrarbezirksbehörde 21.10.1999 / II-412-1010 sowie Geländeübersicht KG 91101 Hohenweiler und Vorarlbergatlas) die GrdstksNrn 1144/3 sowie 1144/4 einer einzigen Familie in Bauland umgewidmet; diese Grdstke befanden / befinden sich im Flächenwidmungsgebiet, und für diese bestand / besteht keine Zufahrtsgenehmigung! Die Grdstke konnten deshalb nicht bebaut werden, trotzdem beharren diese weiterhin im Bauland-Status. Unserer Familie wurde im eklatanten Gegensatz dazu mit Verweis auf das Flächenwidmungsgesetz eine Umwidmung jahrzehntelang verweigert...
1.) Ich ersuche um Vorlage des Protokolls des Raumplanungsausschusses, auf Basis dessen die Umwidmung erfolgte!
2.) Auf Basis welchen Gesetzes erfolgte die Umwidmung?
3.) Warum wurde unserer Familie eine Umwidmung verwehrt? Stellt diese Diskrepanz nicht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der österr. Verfassung dar?
4.) Warum erfolgte die Umwidmung trotz fehlenden Zufahrtsrechts?
5.) Warum verharren die Grdstke immer noch im Bauland-Status trotz nicht erfolgter Bebauung wegen fehlender Zufahrtsgenehmigung?
6.) Steht dieser Sachverhalt nicht geradezu typisch für eine intransparente, zur Bodenspekulation führenden Vorgangsweise? (Immer wieder erhalten wir Kaufangebote von Bauern - natürlich nur zum extrem niedrigen Preis für landwirtschaftl. Flächen).
7.) Wird durch solche Umwidmungsentscheidungen nicht eindeutig ein einziger Berufstand, nämlich jener der Bauern, positiv diskriminiert? (Bauern haben das Vorverkaufsrecht - Verkauf von landwirtschaftl. Flächen an Nicht-Bauern sind nicht möglich)
8.) Widerspricht dies nicht EU-Recht?
9.) Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellt im Bescheid 928-007 St 50/51p fest, dass auf Basis von vier von mir verfassten Sachverhaltsdarstellungen die darin "angeschriebenen Behörden gemäß § 73AVG verpflichtet gewesen wären" einen Bescheid auszustellen. Warum verweigern die Behörden weiterhin die Ausstellung von Bescheiden? Stellt dies nicht einen Gesetzesbruch dar?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. März 2016
  • Frist
    28. April 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Willkürliche Grundstücksumwidmungen im Flächenwidmungsgebiet in Hohenweiler / Glend an Berufsstand der Bauern- Kompatibilität mit EU-Recht "Freiheit des Kapitalverkehrs" [#599]
Datum
3. März 2016 21:28
An
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In der Gemeinde Hohenweiler wurden (laut Wegkataster Agrarbezirksbehörde 21.10.1999 / II-412-1010 sowie Geländeübersicht KG 91101 Hohenweiler und Vorarlbergatlas) die GrdstksNrn 1144/3 sowie 1144/4 einer einzigen Familie in Bauland umgewidmet; diese Grdstke befanden / befinden sich im Flächenwidmungsgebiet, und für diese bestand / besteht keine Zufahrtsgenehmigung! Die Grdstke konnten deshalb nicht bebaut werden, trotzdem beharren diese weiterhin im Bauland-Status. Unserer Familie wurde im eklatanten Gegensatz dazu mit Verweis auf das Flächenwidmungsgesetz eine Umwidmung jahrzehntelang verweigert... 1.) Ich ersuche um Vorlage des Protokolls des Raumplanungsausschusses, auf Basis dessen die Umwidmung erfolgte! 2.) Auf Basis welchen Gesetzes erfolgte die Umwidmung? 3.) Warum wurde unserer Familie eine Umwidmung verwehrt? Stellt diese Diskrepanz nicht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der österr. Verfassung dar? 4.) Warum erfolgte die Umwidmung trotz fehlenden Zufahrtsrechts? 5.) Warum verharren die Grdstke immer noch im Bauland-Status trotz nicht erfolgter Bebauung wegen fehlender Zufahrtsgenehmigung? 6.) Steht dieser Sachverhalt nicht geradezu typisch für eine intransparente, zur Bodenspekulation führenden Vorgangsweise? (Immer wieder erhalten wir Kaufangebote von Bauern - natürlich nur zum extrem niedrigen Preis für landwirtschaftl. Flächen). 7.) Wird durch solche Umwidmungsentscheidungen nicht eindeutig ein einziger Berufstand, nämlich jener der Bauern, positiv diskriminiert? (Bauern haben das Vorverkaufsrecht - Verkauf von landwirtschaftl. Flächen an Nicht-Bauern sind nicht möglich) 8.) Widerspricht dies nicht EU-Recht? 9.) Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellt im Bescheid 928-007 St 50/51p fest, dass auf Basis von vier von mir verfassten Sachverhaltsdarstellungen die darin "angeschriebenen Behörden gemäß § 73AVG verpflichtet gewesen wären" einen Bescheid auszustellen. Warum verweigern die Behörden weiterhin die Ausstellung von Bescheiden? Stellt dies nicht einen Gesetzesbruch dar?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Ihr Auskunftsersuchen vom 3. März 2016; GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0043-I.2b/2016
Von
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen vom 3. März 2016; GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0043-I.2b/2016
Datum
24. März 2016 10:53
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
Begleitschreiben_an_Dr._Forster.pdf
186,0 KB
Bescheid.pdf
217,2 KB